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Decisions from other European Countries

                                Denmark  -  Great Britain - France - Belgium - Netherlands - Sweden - Switzerland - Austria - Spain - Norway                 

Denmark

           Copyright Law, Database, Deep Link

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            Copyright Law, Liability

Great Britain

 

  • Adjudication of June 16, 2004 by the British Adcertising Standards Authority - ASA; Complaint against Freeserve plc upheld
    http://www.asa.org.uk/adjudications/show_adjudication.asp?adjudication_id=38095

    Sponsored Links - Overture

    "The Authority noted each sponsored link had a hyperlink to an explanatory pop-up box and sponsored links were identified by the Overture hyperlink. Because sponsored links were not clearly identified by a headline or title, and the search page did not contain an explanation of the purpose of the hyperlink, the Authority considered that consumers were unlikely to realise that the Overture hyperlink indicated that results were sponsored and concluded that consumers could be misled. It asked Freeserve to ensure that sponsored links were clearly identified in future."

     

          Copyright Law 

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Copyright Law, Deep Links

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France (for more information on search engine law in French visit my partner web site spiderlaws.com, for a more complete list of AdWords related lawsuits click here!)

§         GIFAM et autres c/ Google FranceTGI Paris, 12 juillet 2006, http://www.juriscom.net/documents/tgiparis20060712.pdf
 

 

§         Amen vs/ Googe France and Espace, Tribunal De Grande Instance de Paris, Decision from June 24, 2005

http://www.legalis.net/jurisprudence-decision.php3?id_article=1502 or http://www.juriscom.net/jpt/visu.php?ID=755
 

 

 

Copyright Law , Database, Deep Links

 

Deep Links

 

 

Belgium

 

Liability 

Ein Internet Service Provider (ISP), der Webseiten hostet, auf denen sich Links zu urheberrechtswidrigen Materialien befinden, hat diese unter folgenden Umständen zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu verhindern:

-     Dem ISP muß die URL der Webseite genannt werden, auf der sich der fragliche Link zu dem rechtswidrigen Material, an welchem der Benachrichtigende Rechte geltend macht, befindet und es muß ausdrücklich verlangt werden, die Links zu entfernen bzw. den Zugang zu ihnen zu sperren.

-      Die Benachrichtigung muß ausdrücklich die Tatsachen erwähnen, aus denen ein vernünftiger ISP prima facies erkennen kann, dass die verwiesenen Materialien rechtswidrig sind.

-      Innerhalb von drei Tagen nach Erhalt einer die genannten Voraussetzungen erfüllenden Benachrichtigung muß der Link entfernt oder der Zugang zu ihm verhindert werden, es sei denn, der ISP kann innerhalb dieser Zeitspanne beweisen, dass die Werke, zu denen der Link weist, rechtmäßig sind.

-      Der Benachrichtigende muß ausdrücklich seine Haftung für das Entfernen des beanstandeten Links bzw. die Verhinderung des Zugangs zu ihm anerkennen und den ISP von einer Haftung gegenüber seinen Kunden freistellen, für den Fall dass sich sein Verlangen später als ungerechtfertigt herausstellen sollte.

 

Copyright Law, Liability

Ein Link ist nicht nur eine einfache Fußnote, weil er bei seiner Aktivierung den Zugang zu einer Webseite vermittelt.

Einer Haftung für einen Link auf illegale Musikdateien steht es nicht entgegen, dass der Zugang zu diesen auch auf anderem Wege erreicht werden kann.

 

Liability

 

 

Netherlands

  • Amsterdam Court of Appeal, Decision of December 14, 2006,  Portakabin v. Primakabin
    AdWords
     

  • Amsterdam District Court, Decision of August 24, 2006, Endless Webdesign v. Google Netherlands B.V.
    Google Broadmatching, see Update 46

 

  • Zoekallehuizen.nl v. NVM, District Court (Arrondissementsrechtbank) Arnhem, March 16, 2006

    Deep linking, Database
     

  • District Court The Hague, November 12, 2004, Computerrecht 2005, 7 (Pretium - Yiggers)
     

  •  Court of Appeal in The Hague, Scientology v. Providers and Karin Spaink, Decision of September 4, 2003

    Copyright Law, Liability  

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Liability

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Copyright Law, Deep Links, Database

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Copyright Law, Deep Links, Database

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Copyright Law, Deep Links, Database

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Copyright Law, Deep Links, Database

Es ist unwahrscheinlich, dass durch die Umgehung der Startseite durch einen Deep Link für ein Unternehmen ein echter Schaden droht. Neben der Verminderung von Werbeeinnahmen kommt den verlinkten Unternehmen ein Werbeeffekt zugute, der mehr Besucher zu ihrer Website führt. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Betreiber der verlinkten Website davon absieht, Werbung nicht auch auf seinen Unterseiten anzubringen, können dem Linkprovider nicht zugerechnet werden.

Eine Übersicht von Schlagzeilen einer Zeitung kann eine Datenbank darstellen. Es fehlt jedoch an einer wesentlichen Investition, da finanzielle Mittel lediglich zum Erstellen der Artikel aufgewendet werden, nicht aber für die Erstellung der Überschriften.

Selbst wenn die mittels Deep Links zugänglichen Websites der verschiedenen Zeitungsverlage in ihrer Gesamtheit an Artikeln eine Datenbank darstellen, verletzten Deep Links zu den Artikeln nicht die Rechte des Betreibers der Datenbank.

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Copyright Law, Database

 

Copyright Law, Liability

Ein ISP handelt rechtswidrig, wenn er eine Webseite, die einen Link zu urheberrechtsverletzenden Material enthält, nicht bei erster Gelegenheit von seinem Computer entfernt, sofern er davon in Kenntnis gesetzt wurde und an der Korrektheit der Benachrichtigung kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.

DECLARES it to be the law that by having a link on their computer systems which when activated brings about a reproduction of the works that CST has the copyright to on the screen of the user, without the consent of the plaintiffs, the Service Providers are acting unlawfully if and insofar that they have been notified of this, and moreover the correctness of the notification of this fact cannot be reasonably doubted, and the Service Providers have then not proceeded to remove this link from their computer system at the earliest opportunity;  

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Sweden

Copyright Law, Criminal Law

Switzerland

Criminal Law

Was die Bedeutung von Links im Internet betrifft, so stellen sie das zentrale Instrument des Internet dar, ohne welches der reibungslose Informationsfluss im Internet nicht möglich wäre. Es kann sogar ohne Übertreibung festgehalten werden, dass das Internet ohne Links nicht denkbar wäre und nicht funktionieren würde. Diese Tatsache gilt es bei der Frage, inwiefern sich jemand durch das Setzen von Links strafbar machen kann, zu berücksichtigen, soll nicht die Benutzung des Internet durch eine uferlose Strafbarkeit im Ergebnis verunmöglicht werden....

Bei der Frage, ob sich ein Linkanbieter einen fremden Inhalt zu eigen macht und damit für diesen auch strafrechtlich verantwortlich sein soll, drängen sich die folgenden Unterkriterien auf, die sich teilweise bereits implizit aus dem vorstehenden Beispiel ergeben:

- der konkrete Kontext des Link (d.h. die konkrete Stellungnahme zur einzelnen Linkverweisung); wer z.B. einen Link zu einer Website mit strafbarem Inhalt mit einer positiven Wertung im Sinne einer Werbung verbindet, ist nicht gleich zu behandeln wie jemand, der derartige Inhalte gerade bekämpft und nur im Sinne eines "abschreckenden Beispiels" einen Link auf eine solche Website setzt.

- der thematische Bezug des Link (d.h. es ist die Frage zu prüfen, in welchem Zusammenhang die Inhalte, auf die verwiesen wird, zum gesamten Inhalt des Angebots des Verweisenden stehen); vgl. das vorstehende Beispiel (implizite ersichtliche, aber nicht strafbare, rassistische Einstellung auf der eigenen Website mit Link auf eine Website mit im Sinne von Art. 261bis StGB strafbaren Inhalten)

- die Link-Methode (gewöhnlicher Link bzw. Hyperlink, evtl. Deeplink oder IMG-Link [auch Inline-Link oder Image-Link] oder Frames; zur Definition der Arten von Links vgl. Anhang I, Ziffer 1.2.2.); das Setzen eines Links auf eine Website, die keine verbotenen Inhalte aufweist, ihrerseits aber einen Link zu verbotenen Inhalten enthält, ist juristisch nicht ohne weiteres gleich zu behandeln wie ein Link, der direkt, d.h. ohne weitere Links (bzw. "clicks"), zu strafbaren Inhalten führt.

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Austria  

  • OGH, Decision of March 20, 2007, Az. 17Ob1/07g

    AdWords; see: Austria: OGH on Adwords
     

  • OGH, Decision of December 19, 2005, Az. 4 Ob 194/05s
    AdWords, Trademark Law
     
  • OLG Wien, Decision of July 14, 2005, Az. 1 R 134/05s
    AdWords, Trademark Law

 

  • OGH, Decision of December 12, 2004, 4 Ob 252/04V, medien und recht 2005, 183-187

    Copyright Law

    Das Setzen eines Hyperlinks stellt keine Vervielfältigung der auf der verwiesenen Webseite zur Verfügung gestellten Bilder dar

 

  • OGH, Decision of November 18, 2003, 4 Ob 219/03i, medien und recht 2004, 46-49

Liability 

Gliedert der auf seiner Website einen Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften.

Diese Haftungsgrundsätze finden auch im Anlassfall Anwendung, weil die Beklagte ihre Websites ausschließlich dazu nützt, Interessenten den Zugang zu Internet-Angeboten Dritter zu eröffnen. Mangels jeglicher eigener inhaltlicher Angebote besteht ihr Internet-Auftritt daher zur Gänze in der Hilfestellung bei der Gewinnung von Kunden für die mittels Link abrufbaren Leistungen dieser Dritten; sie haftet demnach für auf den verwiesenen Seiten begangene Wettbewerbsverstöße.

 

  • OGH, Decision of December 17, 2002 – 4Ob248/02b, K&R 2003, 420-422 = GRUR Int. 2003, 863 ff.

Framing, Copyright Law, Competition Law

Beim Framen einer anderen Webseite wird keine fremde Leistung übernommen, sondern Nutzern nur ein vereinfachter Zugriff auf die fremde Seite ermöglicht.

Eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung liegt nicht vor, wenn eine Verwechslungsgefahr aufgrund eines Copyright-Vermerks ausgeschlossen ist, der unzweideutig auf die Herkunft der geframten Wetterkarte hinweist, und durch die Einstellung des fremden Inhalts in den eigenen Gestaltungsrahmen nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich bei der durch den Link (in Teilen) übernommenen fremden Seite um ein eigenes Angebot.

Ein möglicher Verlust von Werbeentnahmen dadurch, dass ein Nutzer an der Startseite vorbeigeleitet wird, ist nur ein unbeabsichtigter Nebeneffekt des eigentlich mit dem Link verfolgten Ziels, dem Nutzer der Site die gesuchten Informationen schnell und übersichtlich zu präsentieren, der für sich allein noch keine Wettbewerbswidrigkeit begründet oder eine Behinderungsabsicht indiziert.

 

  • OLG Linz, Decision of August 29, 2002, 3 R 156/02k

Competition Law, Framing

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte durch Setzen eines Links auf die Website der Klägerin gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar gewesen wäre. Der Link war so in die eigene Website der Beklagten eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen durch Mouseklick nicht die WWW-Adresse der Klägerin aufschien. Für den Internet-Benützer war nicht erkennbar, dass durch den Aufruf des Bauwetters auf der Website der Beklagten eine Verknüpfung zur Website der Klägerin hergestellt wurde. Die Beklagte hat demnach die Wetterkarten der Klägerin unverändert, also ohne jede eigene Leistung, auf ihrer eigenen Website angeboten. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin hat sie nicht den Wettbewerb der Klägerin gefördert, sondern vielmehr potentielle Kunden davon abgehalten, die Website der Klägerin im Volltext aufzurufen und so die Leistungen der Klägerin konkurrenziert. Letztere wird damit um die Früchte der eigenen Arbeit gebracht, die sie sich aus dem Zugriff des angesprochenen Kundenkreises auf die mühevoll und kostspielig gestaltete Website erwarten durfte. Dass die Beklagte mittels Quellenangabe auf die Klägerin verwies, hätte nur Verwechslungen vorbeugen können, was jedoch, wie bereits ausgeführt, hier nicht von Bedeutung ist.

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  • LG Steyr, Decision of June 28, 2002, 26 Cg 58/02b

Competition Law, Framing

Aus dem Charakter des Mediums WWW und der Art seiner Verwendung ergibt sich daher, dass von keinem Informationsanbieter (des WWW) das Verbot ausgesprochen werden kann, auf seine von ihm selbst in das WWW gestellte Informationen zu greifen. Denn gerade dieser Zugriff soll ja typischer Weise in diesem Medium erfolgen. Das schließt aber auch die Möglichkeit mit ein, Links zu setzen, also Verknüpfungen herzustellen, mit denen ein Informationsanbieter des WWW die Möglichkeit hat, auf weitere unter einer anderen WWW-Adresse abgespeicherten Daten - auch auf die eines anderen Informationsanbieters - zu verweisen. Ein generelles Verbot widerspräche dem Charakter dieses Mediums.

Nicht die Art und Weise wie ein Hyperlink (die Verknüpfung mit der anderen Website) ausgestaltet ist, ob sich durch das Anklicken ein eigener Frame öffnet oder die bisherige Seite zur Gänze ersetzt wird, ob auf einen Frame zugegriffen wird oder aber auf eine ganze Seite (siehe dazu die Darstellung in dem von Franz Schmidbauer verfasste Artikel- http://www.i4j.at/news/aktuell16a.htm) ist wettbewerbsrechtlich entscheidend. Es muss nur für den Betrachter erkennbar sein, dass er von der Webseite des einen Anbieters nunmehr auf die Webseite eines anderen und damit erkennbar auf eine Leistung eines anderen greift.

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  • OGH, Decision of November 27, 2001 – 4 Ob 252/01i; MMR 2002, 376

Copyright Law, Liability

 

  • OGH, Decisions of December 19, 2000 – 4 Ob 274/00y, MMR 2001, 518 = ÖBl 2001, 111 and 4 Ob 225/00t

Competition Law, Liability

Wer auf seiner Website einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach zurechenbar, dass der Internetnutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt den Zugriff auf die fremde Seite und trägt – gleichsam als Gehilfe des Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite – zu deren Sichtbarmachung bei.

Wird auf einer fremden Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung eines Beitragstäters keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der Vermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat.

Der Linkprovider gliedert den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite zu haften.

Obwohl der Linksetzer nicht verhindern kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots.

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Spain

Liability

Norway

  • Decision by Trondheim District Court of March 17, 2006, Finn Eiendom AS and Finn.no AS v. Supersøk AS and Ekko It AS

    Meta-Search-Service, see Update 46

     

  • The Circuit of Eidsivating, Decision of March 3, 2004, Napster.no, German translation in GRUR Int. 2005, 522-524

    Liability 

    "[T]he actions committed by Bruvik were not an action relevant to copyright as such. He himself did not use the files, and he did not store or copy the files. His actions [deeplinking] consisted merely of reference to sites where the works already were made accessible. References of this kind cannot be regarded, in the opinion of the Court, as a public performance. The actions of Bruviks must be compared to those of a bulletin board containing addresses to uploaded music works. The linking itself did not involve a performance."

 

 

In the last two years the German Federal Court of Justice issued two very important verdicts on the legality of hyperlinking. In the "Paperboy" decision the court held that an online service which offers links to articles in a protected database is not in violation of copyright and competition law (also see this Update). In the "Schöner Wetten" decision the court ruled on the liability for linking to illegal gambling sites (also see Update 18). Thanks to Magnus Stray Vyrje (Attorney at law in Oslo), who represents the defendant "napster.no"  in the upcoming Supreme Court case on the liabilty for linking to illegal music files, I can provide a translation of these verdicts in Norwegian.

 

  • BGH (Link to the Norwegian Translation), Decision of April 1, 2004, I ZR 317/01, MMR 2004, 529-532

    Liability 

    Zur Frage eines Wettbewerbsverstoßes durch ein Glücksspielunternehmen,
    das im Besitz einer Erlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und über das Internet Glücksspiele auch für inländische Teilnehmer bewirbt und veranstaltet. Zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das in einem solchen Fall neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angibt.

 

  • BGH (Link to the Norwegian Translation), Decision of July 17, 2003 - I ZR 259/00, MMR 2003, 719 ff.

Copyright Law, Competition Law

Das Setzen von Hyperlinks greift nicht in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Der Linksetzende haftet auch nicht als Störer dafür, dass er Nutzern ermöglicht, unmittelbar den Volltext abzurufen und zu vervielfältigen. Das Setzen eines Links greif auch nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein. Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert.

Ein Linkprovider handelt nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sein Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die im Rahmen anderer Internetauftritte öffentlich zugänglich sind.

Der Betreiber der verlinkten Webseite  kann nicht verlangen, daß nur der umständliche Weg über die Startseiten seines Internetauftritts gegangen wird und die Möglichkeiten der Hyperlinktechnik ungenutzt bleibt.

Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.

 

 

Overview

This section contains Court Decisions concerning linking, framing and search engine issues. Featured are decisons from Germany, other European countries and from the USA and Canada.

 

 

 

Masthead/Curriculum Vitae
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