Aktenzeichen: 3 R
156/02k
- Entscheidung vom 29. August 2002
....
Dem Rekurs wird nicht Folge
gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung vorläufig selbst zu
tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 20.000,--.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin ist ein
Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet die Erstellung von Wetterkarten,
speziellen Wetterprognosen, Wetteranalysen sowie Wettergutachten an. Darüber
hinaus offeriert sie auch eine direkte Einstellung von Wetterprognosen der
jeweils gewünschten Länder bzw. Gebiete auf die Website des jeweiligen Kunden
gegen Entgelt.
Die Klägerin ist seit 1997 mit
ihrem Leistungsangebot im Internet vertreten. Sie tritt dort - neuerdings nur
mehr - unter der Domain "Meteodata.com" auf. Der Online-Betrieb dient
der Firmenpräsentation und der Information potentieller Kunden über den Umfang
und den Inhalt des Leistungsangebots der Klägerin. Es werden die einzelnen im
Angebot vorhandenen Wetterkarten, teilweise mit textlicher Ergänzung, in der
jeweils aktualisierten Fassung dargestellt. Das Angebot umfasst täglich
aktualisierte Wetterkarten für jedes europäische Land und dessen Regionen. Darüber
hinaus wird weltweit das Wetter größerer Städte präsentiert.
Die Beklagte betreibt ein
Bauunternehmen und bietet seit Dezember 2000 unter der Domain "Bernegger.at"
einen Online-Dienst an. Die Website der Beklagten wies bis Mitte Dezember 2001
auf der linken Seite eine Navigationsleiste mit folgender Untergliederung auf:
Allgemeines, News, Produkte, Werke, Preislisten, Kontakte, Projekte, Bauwetter,
e-Mail und Info.
Oberhalb der Website befindet
sich eine Kopfleiste mit einem Werbebanner. Die eigentliche Information befindet
sich in einem eigenen sogenannten Frame (Rahmen). Mittels Mouseklick kann auf
der linksseitig befindlichen Navigationsleiste aus dem Inhaltsverzeichnis, das
im Übrigen weitere Unterpunkte umfasst, auf die weiteren Seiten der Beklagten
gegriffen werden. Es erscheint dann in diesem Frame die unter dieser Überschrift
abgespeicherte Information.
Wenn man auf der
Navigationsleiste unter der Überschrift "Bauwetter" das Wetter der
einzelnen Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine Verknüpfung
zur Website der Klägerin hergestellt wird. In Wahrheit wird aber durch diesen
Link auf die Website der Klägerin gegriffen, ohne dass dies für den User
erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene Website der Beklagten
eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen der Website der Klägerin nicht deren
www-Adresse aufscheint. Die Wetterkarten samt Text erwecken vielmehr den
Eindruck, dass sie eine Eigenleistung der Beklagten darstellen.
Eine vertragliche Vereinbarung
hinsichtlich der Nutzung der Wetterseiten der Klägerin bestand nicht.
Als die Klägerin am 12.12.2001
das Schlagwort "METEO-data" in diverse Suchmaschinen im Internet
eingab, stieß sie auf die Domain "Bernegger.at" der Beklagten und
deren Online-Angebot.
Die Klägerin stellte der
Beklagten in weiterer Folge ein Entgelt für die Benützung ihrer Wetterdienste
für den Zeitraum 1.12.2000 bis 30.11.2001 in Rechnung. Die Beklagte verweigerte
die Zahlung.
Am 14.12.2001 entfernte die
Beklagte den unter der Überschrift "Bauwetter" bestehenden Link auf
die Website der Klägerin. Seither ist die Website der Beklagten nicht mehr mit
jener der Klägerin verknüpft.
Zur Sicherung eines
inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, der Beklagten
mit einstweiliger Verfügung bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden
Urteils zu verbieten, Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs oder
sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten Websites
dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin, im Rahmen ihres eigenen
Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik, wobei sich dieses
Verbot insbesondere auf die Website mit der Adresse "Bernegger.at"
erstrecken sollte. Die Beklagte habe sich zur Verknüpfung mit der Website der
Klägerin nicht der Technik des "Hyperlinks" bedient. Ein Hyperlink müsse
vom Internet-User durch einen Klick "aktiviert" werden. Dadurch
erfolge ein vollständiger Wechsel zur fremden Website. Der Einsatz solcher
Links sei unbestrittenermaßen grundsätzlich zulässig. Die Beklagte habe den
Inhalt der Website der Klägerin jedoch mittels "Frame-Technik" übernommen.
Die Beklagte habe dabei die Wetterkarten als Teilinhalt der klägerischen Seite
ohne Navigationsleiste und ohne Kopfleiste mit Werbebanner eingebunden. Der
Internet-User sehe in seinem Browser nur die Internet-Adresse der Frameset-Seite,
sohin des "Link-Setzers". Die Internet-Adresse der im Frame
dargestellten Website sei unsichtbar. Dem User sei nicht erkennbar, dass es sich
um Inhalte einer anderen Seite handle, sodass der Eindruck erweckt werde, das
gesamte Angebot stamme vom Anbieter der gewählten Seite. Die Beklagte habe sich
durch diese Content-Übernahme auf die eigene Website zur Klägerin ad hoc in
Wettbewerb gestellt und diese im Absatz behindert. Durch die Wahl der
verwendeten Technik sei dem User absichtlich suggeriert worden, er befinde sich
noch immer auf der ursprünglichen Website. Die Karten seien in unveränderter
Form, somit ohne eigene Leistung eingestellt worden. Im Verhältnis zur Klägerin
mache sich die Beklagte in sittenwidriger Weise das Endergebnis in
Erscheinungsform der Wetterkarten zunutze, welches unter erheblichem Einsatz von
Arbeitskräften und fachlichem Know-how erstellt worden sei. Dadurch werde das
Internet-Angebot der Klägerin entwertet. Die für die Werbeeinnahmen relevante
Abfragehäufigkeit sinke, der zahlende Kundenkreis der Klägerin werde
verringert und dadurch die Grundstruktur der Klägerin als
Dienstleistungsbetrieb gefährdet. Es liege ein sittenwidriges Schmarotzen an
fremder Leistung durch glatte Leistungsübernahme vor. Das Verhalten der
Beklagten verstoße daher gegen § 1 UWG. Darüber hinaus widerspreche das
Vorgehen der Beklagten urheberrechtlichen Bestimmungen.
Die Beklagte bestritt dieses
Vorbringen und beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Ein
Rechtschutzbedürfnis der Klägerin liege nicht vor. Die Beklagte habe ihr
inkriminiertes Verhalten seit 14.12.2001 eingestellt, sodass eine besondere
Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit, um die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
zu rechtfertigen, nicht gegeben sei. Der Sicherungsantrag sei darüber hinaus zu
unbestimmt und zu weit gefasst. Insbesondere sei nicht jede Frame-Technik per se
für die Darstellung der Wetterkarten der Klägerin unzulässig. Werde z.B. auf
der Website der Klägerin auf den Wetter-Frame gelinkt und das Ergebnis in einem
neuen Fenster oder auf der ganzen Seite - und damit, unvermischt - dargestellt,
führe das keinesfalls zu urheberrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen
Bedenken. Zwischen den Streitteilen bestehe außerdem kein, insbesondere kein ad
hoc Wettbewerbsverhältnis. Durch die Quellenangabe bei den geframten Inhalten
werde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte derartige Dienstleistungen
selbst nicht anbiete, sondern sich eben der Klägerin bediene. Die Beklagte
handle nicht unlauter, sondern fördere vielmehr den Wettbewerb der Klägerin,
was sich auch darin zeige, dass die Quellenangabe als Link auf die Website der
Klägerin ausgestaltet sei. Aus demselben Grund, nämlich weil die Beklagte
ausdrücklich und unmissverständlich in ihrer Quellenangabe auf die Klägerin
verweise, sei auch die Sittenwidrigkeit der behaupteten Leistungsübernahme zu
verneinen. Die Mitteilung über den Autor der Wetterkarten sei für potentielle
Kunden der Klägerin interessant und nütze ihr, da diese ohne das "Bauwetter"-Angebot
der Beklagten eine bei weitem niedrigere Zugriffszahl gehabt hätte.
Urheberrechtliche Bedenken bestünden nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss
entschied das Erstgericht über den Provisorialantrag der Klägerin wie folgt:
"1.) Der beklagten Partei
wird ab sofort verboten, Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs oder
sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagenden Partei dargestellt
werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes in World
Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich
zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um
eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der klagenden
Partei handelt.
2.) Die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen
Erledigung dieses Verfahrens erlassen.
3.) Das darüber hinausgehende Begehren, der beklagten Partei werde (generell)
verboten, Wetterkarten der 9 Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf
den Websites der klagenden Partei dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin
im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich
zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, wird
abgewiesen.
4.) Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig
selbst zu tragen."
Das Erstgericht nahm den auf den
Seiten 3 und 4 der Beschlussausfertigung dargestellten und eingangs im
Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt als bescheinigt an.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass ein generelles
Verbot, Links zu einer fremden Website zu setzen, also Verknüpfungen
herzustellen, dem Charakter des Mediums World Wide Web widerspreche. Zu Prüfen
sei allerdings, ob die Verwendung eines konkreten Links gegen die Bestimmungen
des UWG bzw. des UrhG verstoße. Werde mit einem Link eine Verknüpfung mit
einer Seite eines anderen Informationsbereitstellers (= fremde Seite)
hergestellt, so liege dann keine Verletzung vor, wenn dieser Verweis auch als
solcher auf eine andere (fremde) Seite erkennbar sei und hervorgehe, auf welche
Seite welches Informationsbereitstellers gegriffen werde. Die von der Klägerin
begehrte Unterlassung, die Beklagte dürfe die Wetterkarten im World Wide Web
nicht verwenden und nicht öffentlich zugänglich machen, insbesondere mittels
"FrameTechnik", sei aber jedenfalls zu weit und zu unpräzise gefasst,
da dies einem generellen Verbot, nicht auf die Seiten der Klägerin verweisen zu
dürfen, gleichkäme. Das Erstgericht hege jedoch Bedenken gegen die Art und
Weise wie der Link auf die Website der Klägerin eingerichtet gewesen sei, der
von der Beklagten eingerichtete Frame sei so in ihre Website eingearbeitet, dass
auch nach dem Aufruf der Daten der einzelnen Bundesländer, also bei einem
Zugriff auf die Website der Klägerin, kein Hinweis zu entnehmen sei, dass man
sich auf der von der Klägerin betriebenen Web-site befinde, sodass von einer
sittenwidrigen Leistungsübernahme auszugehen sei. Die Art und Weise wie ein
Hyperlink (die Verknüpfung mit der anderen Website) ausgestaltet sei, ob sich
durch das Anklicken der eigene Frame öffne oder die bisherige Seite zur Gänze
ersetzt werde, ob auf einen Frame zugegriffen werde oder aber auf eine ganze
Seite, sei wettbewerbsrechtlich nicht entscheidend. Es müsse nur für den
Betrachter erkennbar sein, dass er von der Website des einen Anbieters nunmehr
auf die Website eines anderen und damit erkennbar auf eine Leistung eines
anderen greife. Maßgeblich sei dabei, dass bereits beim Link, entweder durch
einen entsprechenden Texthinweis oder aber durch die Ausgestaltung des Links
selbst (der Link ist beispielsweise mit "Link zu ...." bezeichnet),
hervorgehe, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine andere (= fremde) Seite
gesprungen werde. Der Hinweis, dass es sich dabei um einen "Link"
handle, sei ausreichend, wenn nach dem Aufruf auch der entsprechende
WWW-Anbieter hervorgehe und dadurch keine Vermischung der Inhalte mit der
eigenen Website hergestellt werde.
Lediglich in diesem Umfang liege ein Wettbewerbsverstoß vor, dessen
Unterlassung die Klägerin berechtigterweise verlangen könne, da die Beklagte
durch Verwendung der Website der Klägerin ein Wettbewerbsverhältnis begründet
habe. Da die Beklagte das Unterlassungsbegehren nicht sofort anerkannt und auch
kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet habe, könne nicht von einem
Fehlen jeglicher Gefährdung ausgegangen werden, sodass die Gefahr eines
unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO zu unterstellen sei.
Gegen den stattgebenden Teil der
Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten wegen
wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem
Abänderungsantrag, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur
Gänze abzuweisen; hilfsweise stellte die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragte in
ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu
geben.
1. Zunächst ist auf das
Argument der Rekurswerberin, wonach sich die erlassene einstweilige Verfügung
nicht mit dem Sicherungsantrag decke und ein aliud zugesprochen worden sei,
einzugehen:
Nach § 405 ZPO ist das Gericht
nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies
gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. Das
Gericht kann dem Spruch aber eine andere, dem klar erkennbaren Willen des Klägers
entsprechende Fassung geben, sofern diese in den Klagebehauptungen ihre
eindeutige Grundlage findet und sich auch inhaltlich mit dem Begehren deckt (vgl
Wiltschek, UWGB [1994] E 318 zu § 14). Allerdings darf das Gericht bei seiner
Spruchformulierung nicht die, von den Parteien umschriebenen Grenzen des
Streitgegenstandes überschreiten (7 Ob 139/75; 4 Ob 321/78 ua). Es darf daher
nicht über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren hinausgehen (vgl 4 Ob
418/79).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin
beantragt, der Beklagten zu verbieten, Wetterkarten der 9 Bundesländer Österreichs
oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die Klägerin registrierten
Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin, im Rahmen ihres
eigenen Auftritts im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu
machen, insbesondere durch eine Übernahme mittels Frame-Technik.
Begehrt wurde demnach, wie das
Erstgericht zutreffend ausführte, der Beklagten generell zu verbieten, eine
Verknüpfung ihrer Website mit jener der Klägerin herzustellen. Dass dies die
Nutzung des Internet gemeinhin in Frage stellen und den direkten Zugang zu den
Informationen dieses Mediums verhindern würde, weshalb sich das Erstgericht zur
Erlassung eines derart umfassenden Verbots nicht in der Lage sah, ist zufolge
der rechtskräftig gewordenen Teilabweisung des Provisorialantrages hier nicht
weiter zu diskutieren. Nur soviel sei erwähnt, dass sich der Oberste
Gerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits mit dem Begriff des Hyperlinks
auseinandergesetzt und auf dessen Zweck des erleichterten Zugangs zu Websites
hingewiesen hat (vgl 4 Ob 225/OOt; 4 Ob 274/OOy; 4 Ob 70/01z; 4 Ob 30/01t).
Davon bleibt für die Beurteilung des gegenständlichen Falles verwertbar, dass
der Oberste Gerichtshof das Setzen von Links grundsätzlich als zulässig
erkannt hat.
Auf die vom Erstgericht
aufgezeigten Einschränkungen einer solchen Möglichkeit der Internet-Nutzung
wird noch einzugehen sein. Hier ist festzuhalten, dass das Erstgericht nur einen
Teil des begehrten Verbots als gerechtfertigt erachtet und das Mehrbegehren
abgewiesen hat. Die Behauptungen der Klägerin gingen dahin, dass die Beklagte
dem Internet-User durch die gewählte Form der Verknüpfung ihrer Website mit
der der Klägerin absichtlich suggeriert habe, er befinde sich auf der Website
der Beklagten und nütze ihr Angebot. Mit dem Verbot, Wetterkarten der 9 Bundesländer
Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der Klägerin
dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes
im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und
öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich
dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der Klägerin
handelt, hat das Erstgericht einen Teil der Handlung der Beklagten als
wettbewerbswidrig gewertet. Es sei sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn der
Internet-Benützer nicht erkennt, dass er von der Website der Beklagten nunmehr
auf die Website der Klägerin und damit auf eine fremde Leistung greift. Es müsse
der Eindruck verhindert werden, dass die Anzeige des "Bauwetters" eine
Leistung der Beklagten darstellt. Dass die Übernahme der Leistung der Klägerin
mittels Frame-Technik nicht verboten und dass diesbezügliche Begehren
abgewiesen wurde, steht damit im Einklang, weil der Provisorialantrag die
inkriminierte Übernahme mittels Frame-Technik nur beispielhaft
("insbesondere") anführte. Verlangt war, wie bereits erwähnt, ein
generelles Verbot. Das Erstgericht ist demzufolge bei der Formulierung seines
Spruches über das aus dem Sachverhalt abzuleitende Begehren nicht
hinausgegangen; es hat mit der erlassenen EV kein aliud, sondern ein minus
zugesprochen.
Auch die von der Rekurswerberin
ins Treffen geführte Entscheidung des OLG Wien zu 1 R 129/91 (MR 1991, 240)
kann ihren Standpunkt letztlich nicht stützen, zumal dieser ausschließlich
eine urheberrechtliche Problematik zugrunde lag. Dazu kommt, dass die Annahme
des Oberlandesgerichtes Wien eine Stattgebung des Sicherungsantrags beschränkt
auf die Vervielfältigung und Verbreitung (Veröffentlichung) ohne Quellenangabe
sei als aliud und nicht als minus im Verhältnis zu einem unbeschränkten
Verbotsbegehren zu verstehen, auf Kritik stieß. In einer Glosse von Dr. Michael
M. Walter wurden diese Ausführungen als nicht überzeugend beanstandet. Die
Erlassung eines auf die Verwendung ohne Quellenangabe beschränkten Verbots
erscheine prozessual zulässig, da es sich gegenüber einem unbeschränkten
Verbot ohne Zweifel um ein minus und nicht um ein aliud handle, sofern der Kläger
seiner diesbezüglichen Behauptungs- und Bescheinigungslast nachgekommen sei.
Der Argumentation der Rekurswerberin, das Erstgericht habe ein aliud
zugesprochen, kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.
2.1: Im Weiteren hat sich die
Beklagte auch darauf gestützt, dass kein Verstoß gegen § 1 UWG vorliege.
Zwischen ihr und der Klägerin bestehe kein, auch kein ad hoc Wettbewerbsverhältnis.
Allein aus der Tatsache, dass sie die Wetterkarten der Klägerin unter der
Rubrik "Bauwetter" angeboten habe, ergebe sich nicht automatisch ein
Wettbewerbsverhältnis, insbesondere dann, wenn klar und eindeutig auf die Klägerin
als Herstellerin hingewiesen werde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch eine Wettbewerbshandlung -
insbesondere durch Rufausbeutung oder individuelle Behinderung - ad hoc begründet
werden kann; auf diese Weise können auch Gewerbetreibende verschiedener
Branchen durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung
zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen Waren oder Leistungen
beeinträchtigt wird (Wiltschek, aa0 E 135 zu § 1). Für das nach § 1 UWG
erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass sich der
Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt (4 Ob
2/97s, 4 Ob 20/02y; RIS-Justiz R50077715). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte
hat durch die Präsentation der Wetterkarten der Klägerin auf ihrer eigenen
Website zweifellos eine Wettbewerbshandlung gesetzt, da sie dadurch auch den
Kundenkreis der Klägerin angesprochen und so ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
begründet hat. Die Quellenangabe schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses
naturgemäß nicht aus. Durch das Anbieten der Wetterkarten der Klägerin hat
die Beklagte deren Wettbewerb behindert, da sie potentiellen Kunden der Klägerin
den Anreiz genommen hat, deren Online-Dienste in Anspruch zu nehmen.
2.2. Die Rekurswerberin macht
darüber hinaus geltend, dass ihre Handlung von keiner Wettbewerbsabsicht
getragen gewesen sei. Eine diesbezügliche Feststellung fehle im
erstgerichtlichen Beschluss und hätte auch nur in einem der Klägerin
nachteiligen Sinn getroffen werden können. Auch dieser Argumentation ist nicht
zu folgen.
Der Beklagten ist darin Recht zu
geben, dass das Erstgericht keine Feststellung zur Frage, ob die Beklagte in
Wettbewerbsabsicht handelte, getroffen hat. Nach stRsp ist aber bei einer
Handlung wettbewerblichen Charakters die Wettbewerbsabsicht zu vermuten (Wiltschek,
aa0 E 220 zu § 1). Nichts anderes hat hier zu gelten. Wie bereits ausgeführt,
hat die Beklagte eindeutig eine Wettbewerbshandlung gesetzt. Damit wäre es ihre
Sache gewesen, die vermutete Wettbewerbsabsicht zu entkräften. Das Fehlen einer
diesbezüglichen Negativfeststellung bewirkt daher keinen sekundären
Feststellungsmangel.
3. In ihrer Rechtsrüge macht
die Beklagte des Weiteren geltend, dass der Tatbestand der sittenwidrigen
Leistungsübernahme nicht erfüllt sei. Die ausreichende Kennzeichnung der
Fremdquelle schließe nämlich eine Leistungsübernahme oder Irreführung aus.
Die Beklagte habe die Quelle und damit die Herstellerin der Wetterkarten für
jedermann ersichtlich gemacht und darüber hinaus als Retourlink ausgestaltet,
sodass sie damit sogar den Wettbewerb der Klägerin gefördert habe. Der Vorwurf
einer sittenwidrigen Leistungsübernahme sei zudem nur dann aufrecht zu
erhalten, wenn durch die Gestaltungsform der fremden Leistung die Gefahr von
Verwechslungen entstehe, was jedoch durch die Quellenangabe ausgeschlossen sei.
Dem ist folgendes
entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof geht in stRsp davon aus, dass eine unmittelbare
Leistungsübernahme wettbewerbswidrig ist, wenn sich ein Wettbewerber ohne einen
sachlich anzuerkennenden Grund ein fremdes, schutzwürdiges Leistungsergebnis
aneignet: "Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht
fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz
oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit
dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen,
macht sich in diesem Fall schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig
und verstößt damit gegen die guten Sitten iSd § 1 UWG." Auf die Gefahr
einer Irreführung kommt es bei der unmittelbaren Leistungsübernahme im
Gegensatz zur Nachahmung, wo die Gefahr der Verwechslung mit dem Originalprodukt
immanent sei, nicht an (Artmann, Nachahmen und Übernahme fremder Leistung im
Wettbewerbsrecht, ABI 1999, 3 mwN; vgl auch Wiltschek, aa0 E 861 zu § 1). Ein
unter entsprechendem Kostenaufwand hergestelltes fremdes Erzeugnis wird durch
unmittelbare Leistungsübernahme zum Gegenstand des eigenen Angebots gemacht und
der Konkurrent damit um die Früchte seiner Arbeit gebracht (Wiltschek, aa0 E
856 Zu § 1).
Nach den getroffenen
Feststellungen hat die Beklagte durch Setzen eines Links auf die Website der Klägerin
gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar gewesen wäre. Der Link war so
in die eigene Website der Beklagten eingearbeitet, dass auch nach dem Aufrufen
durch Mouseklick nicht die WWW-Adresse der Klägerin aufschien. Für den
Internet-Benützer war nicht erkennbar, dass durch den Aufruf des Bauwetters auf
der Website der Beklagten eine Verknüpfung zur Website der Klägerin
hergestellt wurde. Die Beklagte hat demnach die Wetterkarten der Klägerin unverändert,
also ohne jede eigene Leistung, auf ihrer eigenen Website angeboten. Entgegen
der Ansicht der Rekurswerberin hat sie nicht den Wettbewerb der Klägerin gefördert,
sondern vielmehr potentielle Kunden davon abgehalten, die Website der Klägerin
im Volltext aufzurufen und so die Leistungen der Klägerin konkurrenziert.
Letztere wird damit um die Früchte der eigenen Arbeit gebracht, die sie sich
aus dem Zugriff des angesprochenen Kundenkreises auf die mühevoll und
kostspielig gestaltete Website erwarten durfte. Dass die Beklagte mittels
Quellenangabe auf die Klägerin verwies, hätte nur Verwechslungen vorbeugen können,
was jedoch, wie bereits ausgeführt, hier nicht von Bedeutung ist.
Die Rechtsausführungen der
Beklagten können daher die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen § 1
UWG nicht erschüttern.
4. Letztlich stützt sich die
Beklagte darauf, dass das Erstgericht eine einstweilige Verfügung mangels
Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit des Sicherungsbegehrens nicht hätte
erlassen dürfen; dies jedoch zu Unrecht. Die "Dringlichkeit" oder
"Eilbedürftigkeit" stellt keine Voraussetzung einstweiliger Verfügungen
dar; deren Erlassung könnte nur aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzinteresses
scheitern. Ist die Wiederholung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes nach den
Umständen des Falles erst nach Ablauf einer so langen Zeitspanne denkbar, dass
der Kläger bis dahin mit einem vollstreckbaren Unterlassungstitel im
Hauptverfahren rechnen kann, dann wird sein Antrag auf einstweilige Verfügung
in einem solchen Fall ebenso am Fehlen des erforderlichen Rechtschutzinteresses
scheitern wie in den Fällen, in denen der Kläger schon jetzt über einen
solchen Titel gegen den Beklagten verfügt (vgl JB1 1985, 430 = ÖBI 1984, 161).
Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Die Beklagte hat zwar seit
14.12.2001 das "Bauwetter-Angebot" aus ihrem Online-Dienst
herausgenommen, doch ist eine jederzeitige Wiederherstellung einer Verknüpfung
mit der Website der Klägerin möglich und aufgrund des Umstandes, dass die
Beklagte das Unterlassungsbegehren der Klägerin zur Gänze bestritten hat, auch
zu befürchten. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin liegt daher vor.
5. Da die Erlassung der
einstweiligen Verfügung bereits aufgrund der begangenen Wettbewerbsverletzung
gerechtfertigt war, konnte eine urheberrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes
unterbleiben.
6. Der Ausspruch über die
Rechtsmittelkosten der Klägerin stützt sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über
die Kosten der Beklagten auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50 ZPO.
7. Der Entscheidungsgegenstand
war in Ausnützung des Ermessensspielraums gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO,
§§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO mit über EUR 20.000,-- zu bewerten.
8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit
des ordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 1 ZPO iVm §§
78 und 402 Abs 1 EO. Die Beurteilung der Frage, ob durch die Erlassung der
einstweiligen Verfügung ein aliud zugesprochen worden sei, kommt keine über
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
Oberlandesgericht Linz,
Abt. 3, am 29. August 2002