Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Die Klage auf Zahlung restlicher Abmahnungskosten in Höhe von 1.395,21 DM an die
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) ist unbegründet.
Denn die Anbringung eines Hyperlinks zu Informationszwecken stellt keine kennzeichenmäßige
Benutzung im Sinne von § 14 MarkenG dar (vgl. Fezer, Markenrecht, 2, Aufl., MarkenG § 3 Rn.
323). Für die Abmahnung vom 3. Juli 2000 kann daher kein Aufwendungsersatz verlangt werden,
weil die Abmahnung mangels Markenverletzung nicht im objektiven Interesse des abgemahnten
Beklagten lag.
Die Nebenentscheidungen folgen aus
§§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.