Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Verfügungsklägerin hat weder nach §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG noch nach §§ 1, 3 UWG Unterlassungsansprüche gegen die Verfügungsbeklagte wegen der durch zahlreiche Internet-Suchmaschinen veranlassten Verknüpfung ihrer Domain-Adresse mit den Webseiten der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte ist nicht Störer im Sinne dieser Regelungen des Marken- bzw.
Wettbewerbsrechts.
Der Verfügungsbeklagten selbst ist unstreitig keine rechtswidrige Handlung vorzuwerfen.
Sie war grundsätzlich befugt, sich eine Domain unter dem Namen ... einzurichten bzw. einrichten zu lassen. Dieser Name ist für sie markenrechtlich geschützt. Sie war damit auch befugt, Homepages
einzurichten, um unter diesem Namen oder unter dem ebenfalls markenrechtlich geschützten Logo
"... original" für ihr Unternehmen Werbung zu betreiben. Es ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch unerheblich, dass die
Verfügungsbeklagte vor Rechtskraft des Urteils, durch das die Verfügungsklägerin zur Freigabe der für sie ursprünglich registrierten Domain
"...de", verurteilt worden ist (Verfahren LG Frankenthal (Pfalz)) und ohne Sicherheit zu
leisten, die Registrierung dieses Domain-Namens auf sich veranlasst hatte. Die fehlende Rechtskraft
war jedenfalls nicht kausal für die hier beanstandete streitgegenständliche Verknüpfung.
Die Verfügungsbeklagte ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch nicht Störer in dem Sinne, dass sie ein rechtswidriges
Verhalten eines Dritten trotz Kenntnis und Verhinderungsmöglichkeit für sich ausgenutzt hätte. Sie hatte zwar infolge der Abmahnung der Klägerin Kenntnis von dem streitgegenständlichen Sachverhalt. Es mag auch sein, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, die beanstandete Verknüpfung durch sofortige Information der Suchmaschinenbetreiber früher als geschehen zu unterbinden. Die Verfügungsbeklagte war hierzu aber nicht verpflichtet, weil sie die fehlerhafte Verknüpfung nicht für sich ausgenutzt hat. Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht in derartigen Fällen nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur dann, wenn das Verhalten des Dritten veranlasst oder gefördert worden wäre, wenn also ein - entsprechend allgemeinen Rechtsgrundsätzen - rechtswidriges Verhalten vorausgegangen oder ausgenutzt worden ist (vgl. z.B. BGH GRUR 1977, 114/115; GRUR 1986, 683; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 326). Ein solches Ausnutzen muss aber über ein bloßes Geschehenlassen hinausgehen (vgl. z.B. OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 1341/1342). Hierzu reicht - wie unstreitig im vorliegenden Falle - die bloße Kenntnis von dem rechtswidrigen bzw. fehlerhaften Zustand nicht aus.
Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher antragsgemäß zu ändern.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.