Gründe
Die gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig
und im vorstehend tenorierten Umfang auch begründet.
Aus den vom Landgericht genannten Gründen fällt den Schuldnern allerdings
ein schuldhafter Verstoß gegen das ihnen im Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 15. Juni 2000 auferlegte Unterlassungsgebot zur Last,
weil unter der von ihnen neu eingerichteten Domain
"http://www.f.-v.-g..de"
am 18.07.2000 noch die im angefochtenen Beschluss wiedergegebene,
unzweifelhaft gegen das Unterlassungsgebot verstoßende Webseite abrufbar war,
die für einen Internetdienstleister der Schuldner eingetragen war und von
dieser im Auftrag der Schuldner gehalten wurde. Der Senat nimmt die diesbezüglichen
Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich in entsprechender Anwendung des
§ 543 Abs. 1 ZPO in Bezug und sieht von einer erneuten Darstellung der die
Entscheidung tragenden Gründe ab, zumal die Schuldner insoweit substantiierte
Einwände während des gesamten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht
vorgetragen haben.
Dagegen hat das Rechtsmittel der Schuldner Erfolg, soweit das Landgericht sie
mit der Begründung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt hat, die
Suchmaschinen "WEB.DE", "Altavista", "MetaGer"
und "infoseek" hätten noch am 18.07.2000 bzw. am 20.07.2000 Einträge
zu dem Suchbegriff "Der Prozessfinanzierer" aufgewiesen, in denen
auf die neu eingerichtete Domain "http://www.f.-v.-g..de" verwiesen
worden sei. Denn nach dem unstreitigen Sachvortrag der Schuldner in beiden
Instanzen haben weder sie noch ihr Provider die Möglichkeit, Zugriff auf die
Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen und die dort angezeigten
Seiten aus dem Netz zu nehmen. Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig,
dass die Betreiber zur Löschung binnen bestimmter Zeit nicht verbindlich
angewiesen werden können, sie ihre Datenbanken nur in unregelmäßigen Abständen
zu aktualisieren bereit sind und es deshalb stets einige Zeit dauert, bis
bestimmte Einträge ggf. durch die Suchmaschinenbetreiber gelöscht werden.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob sich die am 18. und 20.07.2000 von
der Gläubigerin festgestellten Einträge als objektiver Verstoß gegen das
Unterlassungsgebot erweisen, nachdem die Gläubigerin durch Zustellung einer
Bankbürgschaft am 17.07.2000 die Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen
hatte. Denn mit Rücksicht auf den vorstehend zusammengefassten unstreitigen
Sachvortrag der Schuldner wäre es Sache der insoweit darlegungs- und
beweispflichtigen Gläubigerin gewesen, die Maßnahmen vorzutragen, die die
Schuldner hätten ergreifen können und müssen, um bei anderweitigem Vorwurf
schuldhaften Verhaltens die Löschung der entsprechenden Daten bei den
Betreibern der Suchmaschinen binnen Tagesfrist zu erreichen.
Was die Höhe des vom Landgericht verhängten Ordnungsgeldes angeht, schließt
sich der Senat den grundsätzlichen Überlegungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Beschluss an. Aus diesem Grunde waren die verhängten
Ordnungsgelder wegen des nicht wiederholten, sondern nur einmaligen Verstoßes
gegen das Unterlassungsgebot auf die Hälfte des vom Landgerichts für
angemessen erachteten Betrags zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gläubigerin nach der insoweit
rechtkräftigen Entscheidung des Landgerichts bereits in erster Instanz hälftig
unterlegen war. Der Beschwerdewert beträgt 15.000,-- DM.