Links & Law - Information about legal aspects of search engines, linking and framing

Hyperlink & Search Engine Law News  Decisions & Court Documents Worldwide Legal Resources (Hyperlink & Search Engine Law Articles) Linking Law Cases Search Engine Law Publications by Dr. Stephan Ott Technical    Background

 

 

Nachrichtensuchmaschine, Hyperlinks und Datenbankrecht

LANDGERICHT MÜNCHEN I

Urteil vom 18.9.2001

Az.: 7 O 6910/01

 

IM NAMEN DES VOLKES !

In dem Rechtsstreit

...

gegen

...

wegen Urheberrechts

erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch ... folgendes

ENDURTEIL:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

    die Datensätze der von der Klägerin erstellten Datenbanken [...] durch Übernahme und Weiterleitung der Linklisten der Index-Seiten www.[...].de/nl2view/index.htm und www.[...].de/news/mainticker/index.htm zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben oder Dritten in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich zu machen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, während dem die Datensätze ausgelesen wurden, den Umfang der ausgelesenen Datensätze, die Anzahl der Aufrufe der Seiten der Klägerin über das vom Beklagten bereitgestellte Internet-Angebot „Newsclub“, über Umfang und Anzahl der weitergegebenen Datensätze, sowie über Einnahmen aus der Übernahme und der Weitergabe der ausgelesenen Datensätze unter Darstellung des verlangten und gezahlten Preises je Datensatz.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens aus der unter I. bezeichneten Handlungen mit Ausnahme der öffentlichen Wiedergabe verpflichtet ist.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, der Beklagte trägt 3/4.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,-.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.800,- abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen, unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft zu leisten.

  7. Der Streitwert wird auf DM 250.000,- festgesetzt.

TATBESTAND

Die Klägerin, ein Würzburger Verlagshaus, nimmt den als „Medienkombinat“ firmierenden Beklagten, der unter der Bezeichnung „Newsclub“ einen Nachrichtendienst betreibt, wegen der als urheberrechts- und wettbewerbswidrig erachteten Übernahme von Daten im Internet auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin verlegt als regional führendes Verlagshaus verschiedene Tageszeitungen im mainfränkischen Raum. Des weiteren bietet sie unter der Domain www.[...].de als „[...]-Newsline“ Nachrichten im Internet an, die teils von ihren Redakteuren recherchiert, teils von Nachrichtenagenturen (gflls. nach Bearbeitung durch eigene Leute) übernommen werden. Für den Informationsdienst werden die Beiträge, wie aus Anlagen K 1 (dort Bl. 3), K 2 ersichtlich, in überregionale Nachrichten, untergliedert nach Themenschwerpunkten, und regionale Meldungen, diese untergliedert nach Regionen bzw. Städten, geordnet. Klickt man ein Stichwort aus der Übersicht an, erscheint eine Seite (vgl. Anlage K 1), auf der für die einzelnen Beiträge jeweils ein Schlagwort sowie, als sog. Teaser, eine knappe Inhaltsangabe der Meldung zu lesen ist. Durch die Taste „mehr“ ist die jeweilige Nachricht mit dem zugehörigen Volltext verlinkt. Für erstmalige Nutzer ist der Zugriff auf bestimmte Volltexte technisch ausschließlich über das – in der Kopfleiste mit Werbung der verschiedensten Anbieter versehene – Schlagzeilensystem (vgl. Anlage K 1, Bl. 1) möglich.

In ähnlicher Weise bot die Klägerin bis 15.01.2001 unter der Domain www.[...].de/news/mainticker einen weiteren Informationsdienst namens „[...]“ an (vgl. Ausdruck gemäß Anlage K 3), bei dem ständig aktualisierte Schlagzeilen betreffend regionale Ereignisse mit – von eigenen Redakteuren erstellten – Kurzfassungen der Volltexte verlinkt waren.

Der Beklagte bietet unter der Domain www.medienkombinat.de als sog. Meta-Nachrichtendienst eine Art Suchmaschine namens „Newsclub“ (Anlage K 4) an, die u.a. auch eine Rubrik „Regional & Lokal“ enthält. Er bietet diesen Dienst auch anderen Unternehmen als Plattform für die Schaltung von Werbung an. Des weiteren gestattet er Dritten, etwa der VR-Bank Mainfranken, die Internet-Nutzung der über die genannte Domain (via Links) zugänglichen Informationen bzw. des von ihm entwickelten Programms im Wege vertraglicher Abmachung.

Im Oktober 2000 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte Meldungen betreffend die Region Mainfranken, die sie unter „[...]“ bzw. „[...]“ anbot, einschließlich der zugehörigen Schlagwörter elektronisch aus den einschlägigen Indexseiten in fünfminütigen Abständen ausgelesen und, im Wege des Deep-Linkings, mitsamt den entsprechenden Links zu der jeweiligen Volltextseite in seinen Nachrichtenindex übernahm und auf seinem Server dergestalt ablegte, dass der Nutzer seines „Newsclubs“ bei Anklicken der Schlagzeile auf der Website des Beklagten unmittelbar auf die Volltextseiten der klägerischen Informationsangebote geführt wurde, ohne mit dem sonstigen Angebot der Klägerin oder dort eingeblendeter Dritt-Werbung konfrontiert zu sein (vgl. Anlage K 10). In der Zeit von Juli bis Oktober 2000 wurden auf diese Weise über 8.000 Datensätze von der Klägerin übernommen (vgl. Anlagen K 7 – K 9).

Der Zugang zu den klägerischen Informationsdiensten ist für den Beklagten seit 07.11.2000 gesperrt. Eine Unterlassungserklärung hat er jedoch trotz Aufforderung vom 03.11.2000 (Anlage K 11) verweigert (Anlage K 12, K 13). Die Klägerin hat deswegen vor dem Landgericht Berlin zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, die nach mündlicher Verhandlung wieder aufgehoben wurde (vgl. Anlage Bx).

Die Klägerin macht geltend, der Beklagte verletze ihre Rechte nach § 87b UrhG. Ihr Internet-Informationsdienst sei als Datenbank anzusehen, insofern die Erstellung samt Informationsbeschaffung wie auch die ständige Aktualisierung durch mehrere Mitarbeiter der Lokalredaktionen – ebenso wie die Erstellung und Pflege der Indexseiten – mit erheblichen Investitionen verbunden sei. indem der Beklagte die Indexseiten mit Schlagwort bzw. Teaser-Sammlung nebst der entsprechenden Link-Listen, mithin alle Elemente mit Ausnahme der Volltexte auslese, übernehme er einen wesentlichen Teil ihrer Datenbank. Denn ohne diesen Teil seien die Volltexte nicht auffindbar, das klägerische Informationsangebot mithin nicht nutzbar. Die Übernahme dieser Elemente in einen Arbeitsspeicher, wie sie der Beklagte – insoweit unstreitig – vornehme, stelle eine verbotene Vervielfältigung dar. Selbst wenn nicht ein wesentlicher Teil i.S.d. § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG betroffen sein sollte, lägen die Voraussetzungen von S. 2 der Vorschrift vor: denn das vom Beklagten entwickelte Programm sei, wie bereits der regelmäßige Zugriff im Fünf-Minuten-Abstand belege, auf die weiderholte und systematische Vervielfältigung fremder Datenbankteile angelegt. Dies laufe nicht nur einer normalen Auswertung der klägerischen Informationsdienste zuwider, sondern beeinträchtige ihre Interessen auch in unzumutbarer Weise: Wie der Vertrag mit der VR-Bank Mainfranken belege, gehe der Beklagte selbst vom Erfordernis einer Gestattung aus. Zudem sei zu sehen, dass durch das Setzen eines Deep-Links unter Umgehung der (das sonstige Informationsangebot der Klägerin sowie Fremdwerbung enthaltenden) Homepage ihre eigenen Werbeeinnahmen, die vorrangig von der Häufigkeit des Aufrufs der Homepage bzw. der Dauer des Besuchs abhingen, verringert würden, während gleichzeitig der Beklagte mit den fremden Informationen Eigenwerbung betreibe.

Keinesfalls sei das Programm des Beklagten mit herkömmlichen Suchmaschinen vergleichbar. Denn es durchsuche nicht die Webseiten nach bestimmten Schlüsselwörtern, sondern ausschließlich die Indexseiten der Klägerin, die es sodann – samt Links – in ihrer Gesamtheit übernehme. Damit diene es nicht dem Auffinden von Informationen, sondern der kompletten Übernahme fremder, geordnet aufbereiteter Inhalte in den eingenen Internet-Auftritt. Da sich der Beklagte entsprechender Befugnisse berühme, bestehe ungeachtet des zwischenzeitlich verhinderten Zugangs Wiederholungsgefahr, so dass er nach § 97 i.V.m. § 87b UrhG zur Unterlassung und, insofern er schuldhaft agiert habe, auch zum Schadenersatz bzw. - um der Klägerin die Bezifferung des ihr entstandenen Schadens zu ermöglichen – zur Auskunft verpflichtet sei. Neben dem Leistungsschutzrecht nach § 87b UrhG habe der Beklagte auch das klägerische Recht aus § 4 Abs. 2 UrhG verletzt, insofern ihren Informationsdiensten auch Werkqualität zukomme. Im Übrigen sei sein Vorgehen unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme, der Behinderung und Rufausbeutung sowie der Irreführung auch wettbewerbswidrig.

Die Klägerin beantragt daher:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,
    die Datensätze der von der Klägerin erstellten Datenbanken [...] und [...] zu vervielfältigen, öffentlich wiederzugeben oder Dritten in sonstiger Weise entgeltlich oder unentgeltlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme und Weiterleitung der Linklisten der Index-Seiten www.[...].de/nl2view/index.htm und www.[...].de/news/mainticker/index.htm.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, während dem die Datensätze ausgelesen wurden, den Umfang der ausgelesenen Datensätze, die Anzahl der Aufrufe der Seiten der Klägerin über das vom Beklagten bereitgestellte Internet-Angebot „NewsClub“, über Umfang und Anzahl der weitergegebenen Datensätze, sowie über Einnahmen aus der Übernahme und der Weitergabe der ausgelesenen Datensätze unter Darstellung des verlangten und gezahlten Preises je Datensatz.

  3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens aus der Unter I. bezeichneten Handlung verpflichtet ist.

sowie der Klägerin nachzulassen, eine zu erbringende Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten, unwiderruflichen, schriftlichen Bürgschaft einer bei der deutschen Zoll- und Steuerbehörde zugelassenen Bank, Sparkasse oder Kreditgenossenschaft zu leisten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er führt, soweit für die Kammer verständlich, aus, eine Verletzung von § 87b UrhG scheide aus. Denn die von ihm – auch zum Vorteil der Beklagten – betriebene Suchmaschine stelle bereits keine körperlich fassbaren Vervielfältigungsstücke her. Die beanstandete Nutzung sei im Übrigen durchaus üblich; denn technisch wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen, durch die Schaltung eines Passworts den unbefugten Zugriff auf ihre Datenbanken zu verhindern. Insofern sie dies unterlassen hat, habe sie zu erkennen gegeben, dass sie keine Einwände gegen die Zugänglichkeit ihrer Informationen via Suchmaschinen habe. Ihr eigenes Versäumnis könne sie nunmehr nicht auf Dritte abwälzen, habe sie doch eine konkludente Dereliktion ihres Weiterverbreitungsrechts dokumentiert. Wie ein Presseunternehmen betreibe der Beklagte faktisch lediglich eine Presseschau, wozu er im Hinblick auf die Nachrangigkeit der Datenbanken betreffenden Vorschriften gegenüber den für eine Presseschau geltenden Regelungen befugt sei. Sein Vorgehen sei vom Zitatrecht gedeckt. Soweit der Nutzer des Angegriffenheit Nachrichtendienstes die von der Klägerin geschalteten Werbeflächen umgehen könne – ein Mehrwert, den der Beklagte geschaffen habe – sei dies nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil im Interesse des Internet-Benutzers. Der Beklagte habe mit „Newsclub“ ein geniales Computerprogramm zur Verfügung gestellt, dem die von der Klägerin wie auch von anderen Nachrichtenanbietern übernommenen Elemente lediglich als Rohstoff im Sinne des § 950 BGB dienten. Im Übrigen sei bereits das für Datenbanken erforderliche Tatbestandsmerkmal der erheblichen Investition zweifelhaft, insofern die Klägerin lediglich die Meldungen aus ihren Printmedien ins Internet stelle. Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beklagte mit seiner Suchmaschine lediglich ein unentbehrliches Hilfsmittel für die Orientierung im Internet zur Verfügung stelle. Jedenfalls seien die (rechtsmissbräuchlich geltend gemachten Klageansprüche verjährt, habe die Klägerin doch seit spätestens 11.10.2000 Kenntnis von der angegriffenen Suchmaschine.)

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts jedenfalls infolge rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO gegeben. Denn auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2001 (insoweit ist die Protokollierung versehentlich unterblieben) hat der Beklagte erklärt, die schriftsätzlich geäußerten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit nicht aufrecht erhalten zu wollen. Der Feststellungsantrag zu Ziffer III. begegnet keinen Bedenken, § 256 Abs. 1 ZPO, kann der Klägerin doch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Klärung ihres (derzeit nicht bezifferbaren) Schadenersatzanspruchs bereits im Hinblick auf die kurze Verjährung des § 102 UrhG nicht abgesprochen werden.

II. Die Klage ist auch weitgehend begründet: Durch die Übernahme der von der Klägerin in ihren Internet-Nachrichtendiensten angebotenen Rubriken nebst jeweiliger Verbindung zu darunter rubrizierten Schlagwörtern (gffls. nebst Teaser) einschließlich der Link-Verbindungen auf seinen Server hat der Beklagte schuldhaft in das nach § 87b UrhG allein der Klägerin als Datenbankhersteller gebührende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen. Er ist daher insoweit zur Unterlassung, Auskunft und zum Schadenersatz verpflichtet. Dagegen konnte dem Klageantrag mangels Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr nicht entsprochen werden, soweit er auf die Übernahme der – von der Linklisten der im Tenor bezeichneten Index-Seiten nicht erfassten – Volltexte bzw. auf die Veröffentlichung übernommener Datensätze gerichtet war. In diesem Umfang war auch der Feststellungsantrag zu Ziffer III. abzuweisen. Desgleichen konnte Schadenersatz wegen der öffentlichen Wiedergabe ausgelesener Datensätze nicht zugesprochen werden.

1. Die von der Beklagten unter www.[...].de bzw. unter www.[...].de/news/mainticker als „[...]“ bzw. „[...]“ bereitgehaltenen Angebote regionaler Nachrichten stellen eine Datenbank i.S.d. § 87a UrhG dar. Insbesondere begegnet die Qualifizierung der Rubriknamen, Schlagwörter, Teaser und Volltexte als unabhängige Elemente keine Bedenken.

Soweit das Landgericht Berlin im vorangegangenen Verfügungsverfahren (Az. 16.O.792/00, Anlage By) ohne weitere Ausführungen Zweifel an der (daneben erforderlichen) einzelnen Zugänglichkeit von Daten äußert, teilt die Kammer dies nicht: Denn die Volltexte wie auch die Schlagwörter nebst Kurzfassungen sind nicht nur über jeweils gesonderte Pfadnamen, sondern auch ausgehend von der Homepage der Klägerin über die jeweiligen Links ohne weiteres separat voneinander aufrufbar. Unerheblich ist, dass die Rubrizierung teilweise lediglich nach den geographisch vorgegebenen Städte- oder Regionsnamen erfolgt. Denn entsprechend dem Schutzgegenstand der Norm, der die Gesamtheit des (unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelten, geordneten und einzeln zugänglich gemachten) Inhalts einschließlich der für Betrieb und Abfrage erforderlichen Elemente wie Thesaurus, Index und Abfragesystem umfasst (vgl. Schricker/Vogel, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 87a Rdnr. 21), setzt die Norm für Datenbanken weder Werkqualität (§ 2 Abs. 2 UrhG) der einzelnen Daten (beispielsweise der Rubriknamen, Schlagwörter, Teaser oder Volltexte) noch – im Unterschied zu Datenbankwerken, § 4 Abs. 2 UrhG – eine schöpferische Qualität der Auswahl und Anordnung voraus (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., § 87a Rdnr. 8).

Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert(e) die Beschaffung, Überprüfung oder Anordnung der Daten in den beiden Internet-Nachrichtendiensten der Klägerin auch eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition: Allein die Beschaffung der angebotenen Informationen, die, soweit hier relevant (nämlich bezogen auf den Regionalteil), nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ausschließlich von Angehörigen ihrer Lokalredaktion recherchiert werden, setzt die – kostenintensive – Bereithaltung eines entsprechenden Mitarbeiterstabes voraus. Soweit der Beklagte diesen Aufwand mit der Erwägung für nicht berücksichtigungsfähig hält, dass ihn die Klägerin ohnehin für ihre Printmedien betreiben müsse, folgt die Kammer dem nicht. Denn das Argument lässt den von den recherchierten und formulierten Artikeln verkörperten wirtschaftlichen Wert unberücksichtigt: Es stünde der Klägerin frei, die Meldungen gegen Entgelt an ein Fremdunternehmen zum Zweck der Veröffentlichung im Rahmen eines Internet-Nachrichtendienstes zu veräußern. Des weiteren ist zu sehen, dass auch die Formulierung der den einzelnen Meldungen zugeordneten Schlagwörter und Kurzberichte nicht kostenlos erfolgt. Ist demnach bereits die Beschaffung der ins Internet gestellten Daten mit beachtlichem wirtschaftlichen Aufwand verbunden, kann das Vorbringen des Beklagten, wonach der Klägerin die Artikel bereits in digitalisierter Form zugänglich gemacht würden mit der Folge, dass dieser Arbeitsschritt keine zusätzlichen Kosten verursache, als wahr unterstellt werden.

Bei dieser Sachlage begenet die Qualifizierung der von der Klägerin betriebenen Internet-Nachrichtendienste als Datenbanken i.S.d. § 87a UrhG keinen Bedenken.


2. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin, das der Beklagte mit seinem E-Mail vom 18.10.2000 (Anlage K 10) auch bestätigt, hat dieser – mit Ausnahme der Volltexte – nahezu sämtliche unter der Rubrik „Regionales und Lokales (alphabetisch)“ (vgl. Anlage K 1, dort Bl. 3) zugänglichen Daten einschließlich Link-Verbindungen zu den Schlagwörtern und Teasern in seinen Nachrichtenindex übernommen. Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen Eingriff in das nach § 87b Abs. 1 UrhG allein der Klägerin als Herstellerin der Datenbanken vorbehaltene Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht dar.

a. Zwar erscheint nicht unproblematisch, ob, wie die Klägerin meint, der Beklagte hiermit einen „nach Art oder Umfang wesentlichen Teil“ ihrer Datenbanken unbefugt genutzt hat, § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG:

Insofern weder der Wortlaut des Gesetzes noch die damit umgesetzte Datenbankrichtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des rates vom 11.3.1996 eine Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff der Wesentlichkeit geben, ist das Gericht darauf verwiesen, die Frage an Hand des Schutzgegenstandes der Norm zu prüfen (vgl. auch Schricker/Vogel, a.a.O., § 87b Rdnr. 9, § 87a Rdnr. 14 ff.): Dabei ist zu sehen, dass der von der Klägerin vorgebrachte Investitionsaufwand vorrangig die Beschaffung der Daten in Form von Recherchearbeit und Formulierung der einzelnen Artikel, d.h. die Volltexte betrifft – mithin einen Bereich, den der Beklagte gerade nicht übernommen hat. Ein „dem Umfang nach wesentlicher Teil“ dürfte demnach vom Vorgehen des Beklagten nicht betroffen gewesen sein, insofern die durch seine Erstellung oder Pflege verursachten Kosten neben dem Aufwand für die Beschaffung der einzelnen Beiträge kaum ins Gewicht fallen dürften. Berücksichtigt man daneben, dass – ungeachtet des Umstands, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Richtliniengebers (vgl. Erwägungsgrund Nr. 16 der Richtlinie) auch Index und Abfragesystem Bestandteile der Datenbank sind (Schricker/Vogel, a.a.O., § 897a Rdnr. 10) – gerade die Volltexte das „Herzstück“ der Datenbanken ausmachen, insofern die übrigen Bestandteile lediglich auf diese hinführende und damit untergeordnete Funktion haben (ein Umstand, der besonders deutlich an Hand der sog. Teaser wird, die den Leser gerade auf den Volltext neugierig machen sollen), erscheint es auch nicht zulässig, von der Übernahme eines „der Art nach wesentlichen Teils“ auszugehen.

b. Die Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn nach § 87b Abs. 1 S. 2 UrhG ist auch die Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank verboten, sofern sie wiederholt und systematisch erfolgt und entweder einer normalen Auswertung zuwiderläuft oder die berechtigten Interessen des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt. Hiervon geht die Kammer aus:

i. Dass der Beklagte mit seiner „Nachrichten-Suchmaschine“ wiederholt und systematisch auf den Datenbestand der Klägerin zugegriffen hat, ergibt sich nicht nur aus dem Protokoll der Logfiles (Anlage K 7), wonach Daten teilweise im Minutentakt ausgelesen wurden; der Beklagte räumt dies auch selbst ein, wenn er in seinem an die Klägerin gerichteten E-mail vom 18.10.2000 (Anlage K 10) ausführt, seine Suchmaschine nehme bestimmte Daten in sein System auf. Dies lässt sich nur dahingehend verstehen, dass die Einrichtung des Beklagten konstruktionsbedingt in regelmäßigen Abständen, mithin systematisch, auf die klägerischen Internet-Angebote zugreift. Soweit der Beklagte ausführt, der kurze Takt sei teilweise auf Funktionsstörungen zurückzuführen gewesen, bestätigt er damit lediglich seine systematische Vorgehensweise.

ii. Dass ein solches „automatisches Abziehen“ fremder Datenbestände sowohl einer normalen Nutzung der Datenbank zuwiderläuft als auch die berechtigten Belange des Herstellers unzumutbar beeinträchtigt, liegt für die Kammer auf der Hand: Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich das vom Beklagten entwickelte System nicht darauf beschränkt, den Nutzer zu einzelnen gesuchten Fundstellen (etwa den Volltexten) zu fphren; vielmehr erreicht der Beklagte dieses Ziel nur dadurch, dass er seinerseits die Datensätze die das Ergebnis fremder Leistung sind und als solche einen eigenen wirtschaftlichen Wert verkörpern, mithin ein fungibles Gut für die Klägerin darstellen, samt ihrer Ordnungsstruktur auf sich herüberzieht, um damit nicht nur seine Suchmaschine, deren Nutzung er gewerblich anbietet, zu bewerben, sondern der Klägerin ausweislich anlage K 4 (wo der Beklagte die Besucher von „NewsClub“ ausdrücklich auffordert, dort zu werben, vgl. Bl. 2) auch noch im Bereich des Anbietens von Werbefläche im Internet Konkurrenz zu machen – mithin gerade auf einem Feld, das diese selbst zur Finanzierung ihrer Internet-Nachrichtendienste benötigt.

Eine derart systematisch-schmarotzende Verwertung fremder Daetnbestände zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Belange, zumal in Konkurrenz zum wahren Berechtigten, ist mit einer üblichen Nutzung des klägerischen Informationsdienstes nicht vereinbar. Nach Auffassung der Kammer wird damit auch gleichzeitig in die berechtigten Belange der Klägerin in für sie nicht hinnehmbarer Weise eingegriffen: Denn ihr Interesse, Besucher ihrer Informationsdienste mit (bezahlten) Werbeanzeigen Dritter, aus denen sie Einnahmen erzielt, zu konfrontieren, wird dadurch zum eigenen Vorteil des Beklagten systematisch unterminiert. Soweit der Beklagte sein Vorgehen mit der Begründung für rechtmäßig hält, es hätte der Klägerin freigestanden, seinen Zugriff auf ihre Daten technisch zu verhindern, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Denn dieser Unterlassung kann ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend, dass die Klägerin mit der (nach § 87b Abs. 1 UrhG allein ihr vorbehaltenen) systematisch-zweckwidrigen Auswertung ihrer Datenbanken einverstanden wäre, nicht beigemessen werden. Unerheblich ist auch, ob die Entwicklung des Beklagten ihrerseits Schutz nach §§ 87a ff. UrhG oder §69a ff. UrhG genießt: Selbst die Genialität des Systems könnte den Eingriff in fremde Leistungsschutzrechte nicht rechtfertigen.

c. Dass die geschilderte Entnahme der fremden Datensätze unter Einspielung auf dem Server des Beklagten einen Vervielfältigungs- (§ 16 UrhG) und Verbreitungshandlung (§ 17 UrhG) darstellt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit: es ist allgemein anerkannt (vgl. Schricker/Vogel, a.a.O., § 87b Rdnr. 11), dass selbst die vorübergehende Fixierung eines Datenbestands durch Festlegung in einem Arbeits- oder Zwischenspeicher als Vervielfältigung anzusehen ist. Insofern der Beklagte die Schlagworte und Teaser in seinem eigenen NewsClub jedermann, mithin öffentlich angeboten hat, liegt auch eine Verbreitungshandlung von (Schricker/Vogel, a.a.O. § 87b Rdnr. 13).

Ob die geschilderte Datenentnahme dagegen auch als öffentliche Wiedergabe (§ 15 Abs. 3 UrhG) anzusehen ist, erscheint zweifelhaft. Denn diese Tathandlungsvariante verlangt nicht nur die Zugänglichmachung der Daten an eine unbestimmte Mehrzahl einander nicht verbundener Personen (Schricker/v.Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 58), sondern darüber hinaus, dass diese Mehrzahl gleichzeitig erreicht werden soll (allgemeine Ansicht, vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Schricker/v.Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rdnr. 59). Demgegenüber genügt die sukzessive gleichförmige Wiedergabe vor jeweils Einzelnen dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG grundsätzlich nicht. Soweit in der Literatur (siehe Nachweise bei Schricker/Vogel, a.a.O., § 87b Rdnr. 6) im Anschluss an eine Beschlussempfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses (BT-Drs. 13/7934, S. 45) eine richtlinienkonforme Auslegung dahingehend vorgeschlagen wird, dass im Rahmen des § 87b UrhG abweichend von § 15 Abs. 3 UrhG auch eine kumulative oder sukzessive Öffentlichkeit genügen soll, erscheint es unter systematischen Gesichtspunkten nicht unbedenklich, ein und denselben urheberrechtlichen Terminus technicus mit verschiedenen Inhalten zu belegen. Dementsprechend vertritt auch Vogel (in Schricker, a.a.O. § 87b Rdnr. 5, entgegen seinen Ausführungen unter Rdnr. 6) die Auffassung , dass das von der Richtlinie mit geregelte Recht der Online-Übermittlung noch der Umsetzung bedarf, insofern eine Anpassung des Begriffs der Öffentlichkeit bislang nicht erfolgt ist.

Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung: Auch wenn die Klägerin eine gleichwertige Kenntnisnahme der von ihr abgezogenen Daten durch eine unbestimmte Personenmehrheit für die Vergangenheit nicht ausdrücklich vorgetragen hat, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine solche technisch ausgeschlossen wäre mit der Folge, dass die gleichzeitige Kenntnisnahme der Daten durch mehrere (einander nicht verbundene) Personen als vom Beklagten mitintendiert anzusehen ist.

d. Die für den Unterlassungsantrag weiter erforderliche Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bedarf keiner näheren Erörterung: Hinsichtlich der Tatbestandsvarianten des Vervielfältigens und Verbreitens, die der Beklagte in der Vergangenheit verwirklicht hat, ist die Klägerin bereits angesichts des Umstands, dass er trotz Aufforderung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigert hat, auch vor künftigen Rechtsverletzungen nicht zuverlässig geschützt. Dabei ist unerheblich, dass sie dem Beklagten den Zugang zu ihren Datenbanken, die sie überdies künftig in der bisherigen Form nicht mehr betreiben will, mittlerweile technisch verwehrt. Denn sie ist rechtlich nicht verpflichtet, vor dem widerrechtlichen Nutzer zu weichen und Eigenvorsorge zu betrieben. Wollte man sie hierauf verweisen, käme dies einer Rechtsverweigerung gleich.

Für die Tathandlung der öffentlichen Verbreitung kann sich die Klägerin jedenfalls auf Begehungsgefahr berufen: Denn die gleichzeitige Kenntnisnahme des vom Beklagten auf sich übergeleiteten klägerischen Datenbestands durch eine Mehrzahl von Personen ist jedenfalls technisch nicht ausgeschlossen.

e. Ist der Unterlassungsantrag demnach hinsichtlich der Linklisten der im Tenor wiedergegebenen Index-Seiten nach §§ 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 87b Abs. 1 S. 2,1 UrhG begründet, bedarf die Frage, ob den klägerischen Datenbanken Werkqualität (§ 4 Abs. 2 UrhG) dergestalt beizumessen ist, dass die Anordnung der einzelnen Elemente Produkt einer persönlichen geistigen Schöpfung ist, bzw. ob das Vorgehen des Beklagten wettbewerbswidrig ist, keiner Entscheidung. Denn die begehrte Rechtsfolge kann bereits aus der Qualifizierung der Internet-Dienste als Datenbanken hergeleitet werden.

3. Der Unterlassungsantrag war dagegen – ebenso wie die darauf rückbezogenen Folgeanträge – abzuweisen, soweit die Klägerin über den tenorierten Umfang hinaus auch ein Verbot der Entnahme sonstiger Datensätze begehrt hat: Insofern sie selbst ausdrücklich betont, dass der Beklagte die Volltexte nicht in sein System übernommen hat, scheidet insoweit Wiederholungsgefahr aus. Fürd ie Annahme einer Begehungsgefahr fehlt es an tatsächlichem Vorbringen: Denn offensichtlich ist die vom Beklagten entwickelte „Nachrichten-Suchmaschine“ so konzipiert, dass sie den Besucher (wenngleich unter unzulässiger Übernahme vorbereitender Elemente) hinsichtlich der Volltexte auf den Server der Klägerin leitet. Dass auch insoweit eine Entnahme droht oder mit der Einrichtung des Beklagten auch nur technisch möglich wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Bei dieser Sachlage war der darauf gerichtete Unterlassungsantrag mangels Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr abzuweisen.

4. Nach § 97 Abs. 1. S. 1 i.V.m. § 87b Abs. 1. S. 2, 1 UrhG ist der Beklagte angesichts seines vorsätzlichen, mithin schuldhaften Vorgehens des weiteren zum Ersatz des der Klägerin durch die unbefugte Nutzung ihrer Datenbanken entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit er die Entnahme der klägerischen Daten für rechtlich unbedenklich hielt, ist dies nicht geeignet, ihn zu entlasten. Denn das Risiko eines Rechtsirrtums trägt nach einhelliger Ansicht (vgl. Nachweise bei Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rdnr. 52) grundsätzlich der Verletzer.

Ein Ersatzanspruch besteht jedoch weder hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe der ausgelesenen Datensätze noch hinsichtlich der Nutzung der – nicht von den im Tenor wiedergegebenen Indexseiten erfassten – Volltexte: Da insoweit eine vorangegangene Rechtsverletzung nicht dargetan ist, ist auch der Eintritt eines daraus resultierenden Vermögensnachteils ausgeschlossen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

5. Als Hilfsanspruch zur Durchsetzung ihres Schadenersatzanspruchs steht der Klägerin schließlich, wie gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rdnr. 81) auch die mit Klageantrag zu Ziffer II. verlangte Auskunft zu, § 101a Abs. 1,2 UrhG, § 242 BGB. Denn ohne die begehrte Information, über die die Klägerin nicht verfügt, die jedoch vom Beklagten unschwer zugänglich ist, kann sie eine abschließende Entscheidung, nach welcher der drei ihr zur Verfügung stehenden Berechnungsarten (Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns oder konkrete Schadensberechnung, vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rdnr. 57) sie ihren Anspruch beziffern will, nicht treffen.

Insofern der Auskunftsantrag lediglich die ausgelesenen Datensätze betrifft und im Übrigen auch ein gesonderter Ausweis für öffentliche Wiedergaben nicht verlangt wird, konnte ihm uneingeschränkt entsprochen werden.

6. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch: Da die Verletzungshandlungen unstreitig erst im Jahr 2000 stattfanden, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 102 UrhG nach wie vor nicht abgelaufen, so dass die Klageerhebung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt rechtzeitig erfolgte.

III. Die Kosten des Rechtsstreits waren entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien aufzuteilen, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO, wobei der Bemessung der Sicherheitsleistung entsprechend den klägerischen Angaben ein Streitwert von DM 250.000,- zugrundegelegt wurde, § 3 ZPO.

Unterschriften

 

back to the overview

Overview

This section contains Court Decisions concerning linking, framing and search engine issues. Featured are decisons from Germany, other European countries and from the USA and Canada.

 

Latest News - Update 71

Legal trouble for YouTube in Germany

Germany: Employer may google job applicant

EU: Consultation on the E-Commerce-Directive

WIPO Paper on tradmarks and the internet

The ECJ and the AdWords Cases

 

 

Masthead/Curriculum Vitae
Copyright © 2002-2008 Dr. Stephan Ott 

All Rights Reserved.

 

Google