hat das Landgericht Erfurt durch
den Vorsitzenden Richter .... für Recht erkannt:
Der Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in ihrer
Internetseite einen "Link" zu anderen Verbänden aufzunehmen, sofern
nicht eine Mitgliedschaft zu diesen Verbänden besteht oder die Verwendung eines
Links zu diesen Verbänden ausdrücklich gestattet worden ist.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.100,00 Euro abwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Verfügungsbeklagte bietet Dienstleistungen im vorbeugenden Brandschutz an.
Sie unterhält im Internet eine Homepage unter der Adresse …
Auf der Seite "Links" hat die Verfügungsbeklagte u. a. Links auf den
Bundesverband Brandschutz-Fachbetriebe e. V. (bvbf) und auf die Gütegemeinschaft
Instandhaltung Feuerlöschgeräte e. V. (Gif) aufgenommen. Durch Anklicken der
so genannten Links kann der Internetbenutzer eine Verbindung zu den
Internetseiten der beiden vorgenannten Verbände herstellen.
Die Verfügungsbeklagte ist weder Mitglied im Bundesverband
Brandschutz-Fachbetriebe e. V. noch der Gütegemeinschaft Instandhaltung Feuerlöschgeräte
e. V.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, mit der Aufnahme dieser beiden Verbände
auf der Internetseite unter "Links" verstoße die Verfügungsbeklagte
gegen § 3 UWG, da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden
Eindruck erwecke, dass sie Mitglied bei diesen Verbänden sei. Da es sich bei
diesen Verbänden auch um bundesweit anerkannte Fachverbände im Bereich der
Feuerlöschgeräte handele, werde durch den irrigen Eindruck der Mitgliedschaft
auch weiterhin der fehlende Eindruck einer besonderen Kompetenz des
Mitgliedsbetriebs hervorgerufen. Weil die Verfügungsbeklagte auf diesem Weg
versuche, den typischerweise guten Ruf eines Fachverbandes auf sich herüberzuziehen,
sei auch ein Verstoß nach § 1 UWG unter dem Aspekt der Rufausbeutung gegeben.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass die einschlägigen Kundenkreise im
Feuerlöschgewerbe die Links als Hinweis auf eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten
in den Vereinen verstehe und das einschlägige Verkehrskreise bei einer
Mitgliedschaft in den Vereinen "dvbf" und "gif" eine
besondere Gütevorstellung der Waren und Dienstleistungen von den diesen Verbänden
angehörenden Mitgliedern erwarten. Die Links zu den fremden Internetseiten
seien eindeutig erkennbar und die tatsächliche Mitgliedschaft in diesen Verbänden
schnell nachprüfbar.
Die Behauptungen der Verfügungsklägerin seien in keiner Weise glaubhaft
gemacht. Ihre eigene Wertung sei nicht aussagekräftig über die Auffassung der
einschlägigen Verkehrskreise. Dies könne nur durch Vorlage eines
demoskopischen Gutachtens eines anerkannten Meinungsforschungsinstitutes
erfolgen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen
den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
deren Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist begründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte
einen Anspruch auf Unterlassung in dem im Tenor genannten Umfang, § 3 UWG.
Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs u. a. über geschäftliche Verhältnisse
irreführende Angaben macht.
Mit der Aufnahme des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e. V. und der Gütegemeinschaft
Instandhaltung Feuerlöschgeräte e. V. unter der Rubrik Links ihres
Internetauftritts verstößt die Verfügungsbeklagte gegen die vorgenannte Norm,
da sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen den irreführenden Eindruck
erweckt, dass sie Mitglied bei diesen Verbänden sei.
Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass insbesondere Großkonzerne auf ihren
Internetseiten oft eine Fülle von Links zu anderen Seiten vorhalten, ohne dass
ein Besucher dieser Seite auf die Idee käme, dass das Unternehmen damit zum
Ausdruck bringen wolle, Mitglied bei all den hinter diesen Links stehenden
Firmen und Organisationen zu sein, ist in dieser [Allgemeinheit] nicht
erheblich. Vielmehr kommt es auf die konkrete Gestaltung des Internetauftritts
und die dort gewählte Art und Weise der Verlinkung zu anderen Internetseiten
an. Ohne weitere Erklärung kann der Link zu den beiden vorgenannten Vereinen
nur als Hinweis auf eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten in den Vereinen
verstanden werden. Allein die Tatsache, dass auf einer Internetseite durch
"Links" bestimmte Verknüpfungen zu anderen Verbänden oder
Unternehmen vorgenommen werden, erweckt bei den Verbrauchern generell den
Eindruck, das der Hersteller der Internetseite zu den "verlinkten"
Verbänden oder Unternehmen irgendeine geschäftliche Beziehung hat. Insoweit
hat der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten auf Befragen in der mündlichen
Verhandlung vom 04.11.2002 auch zugestanden, das er zu den weiteren auf seiner
Internetseite unter "Links" aufgeführten Unternehmen geschäftliche
Beziehungen unterhalt So bezieht er von der Fa. … Waren. Die Fa. … GmbH erwähnt
ihrerseits die Verfügungsbeklagte in ihrer Werbung. Daher dürfte eine nicht
ganz unerhebliche Anzahl von Besuchern der Internetseite "Links" der
Verfügungsbeklagten zur Annahme gelangen, mit der Verlinkung soll die
Mitgliedschaft bei den Verbänden zum Ausdruck gebracht werden. Die Verfügungsbeklagte
ist aber unstreitig nicht Mitglied der beiden Verbände.
Durch die gedankliche Verbindung zur Mitgliedschaft in den Berufsverbänden
entsteht bei den angesprochenen Verbraucherkreisen in der Folge auch die irrige
Annahme, dass die Verfügungsbeklagte wegen ihrer Mitgliedschaft über eine
besondere Fachkunde verfügt. Das die angesprochene Verkehrskreise eine
besondere Gütevorstellung der Waren und Dienstleistungen von den diesen Verbänden
angehörenden Mitgliedern erwarten, wird aus dem Internetauftritt des
Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe e.V. besonders deutlich.
Dort führt der bvbf aus, dass er seine Mitgliedsunternehmen ständig und
zeitnah über den aktuellen Stand der Technik und die neusten Vorschriften im
Bereich des Brandschutzes informiert, um sicherzustellen, dass die
Mitgliedsunternehmen ein hohes Maß an Dienstleistungsqualität für den Kunden
bieten können. Auch der weitere Internetauftritt dieses Bundesverbandes stellt
heraus, dass er über eine besondere Fachkunde verfüge und diese Fachkunde in
Form von Verbrauchertipps teilweise öffentlich macht, das Wissen insbesondre
jedoch an seine Fachbetriebe weiter gibt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten
geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die angesprochenen
Verkehrskreise bei Mitgliedschaft in speziellen Berufsverbänden eine
gesteigerte Leistungsfähigkeit und Qualität von den Mitgliedsunternehmen
erwarten. In der Folge schlussfolgert auch der Betrachter der streitgegenständlichen
Internetseite der Verfügungsbeklagten, sie verfüge gerade wegen ihrer
Mitgliedschaft zu den vorgenannten Berufsverbänden über eine besondere
Fachkunde.
Die Verfügungsbeklagte kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, der
Besucher könne durch drei kurze Eingaben auf der fremden Internetseite umgehend
feststellen, dass die Verfügungsbeklagte gerade nicht Mitglied in diesem
Verband sei.
Es ist eben nicht sichergestellt, dass jeder Verbraucher, der durch Links der
Verfügungsbeklagten zu dem fremden Internetauftritt gelangt, dort auch tatsächlich
die entsprechenden Seiten abruft und überprüft. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass ein ganz erheblicher Anteil der Verbraucher zwar die Verlinkung
auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zur Kenntnis nimmt, jedoch die
entsprechende Homepage des angegebenen Verbandes nicht aufsucht und damit seine
irrige Vorstellung über eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten in dem
Verband aufrechterhalten wird.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist der Vortrag der Verfügungsklägerin
hinreichend glaubhaft gemacht.
Zunächst ist der tatsächliche Sachverhalt, insbesondere zum inkriminierten
Internetauftritt der Verfügungsbeklagten, zwischen den Parteien auch
unstreitig.
Zur Frage der Irreführung und/oder der Rufausbeutung/Rufausnutzung ist eine
weitergehende Glaubhaftmachung nicht erforderlich.
Die Frage, ob bei den angesprochenen Verbraucherkreisen eine Irreführungsgefahr
gegeben ist, ist eine rechtliche Wertung, für die eine Beweiserhebung durch
Einholung eines demoskopischen Gutachtens insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren
nicht notwendig ist.
Da die erkennende Kammer potenziell auch zu den Besuchern des Internetauftritts
der Verfügungsbeklagten gehören kann, ist sie wohl in der Lage, aufgrund
eigener Sachkunde zu entscheiden, ohne ein demoskopisches Gutachten einzuholen.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Nebenentscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1,
108 Abs. 1 S. 2 ZPO n. F.