Die Verfügungsbeklagte bietet
Dienstleistungen im vorbeugenden Brandschutz an und unterhält eine Homepage
unter der Adresse www.f.p..de Die Seiten enthalten eine Kopfleiste, auf der
mehrere Buttons angebracht sind, die zu anderen Seiten führen. Neben den
Buttons "Wir über uns", "Onlineshop",
"Dienstleistungen", "Jugendfeuerwehr" und
"Kontakt" gibt es einen Button "Links". Die dadurch
aufrufbare Seite enthält anklickbare Links zu verschiedenen anderen
Internetadressen, so zum Beispiel zu den Firmen fln F. N.und i. Fernwärmetechnik,
aber auch zum Bundesverband für F. e.V., zur Gütegemeinschaft I.F. e.V. und
zum Bundesverband B. e.V. Letzteren beiden Verbänden gehört die Verfügungsbeklagte
nicht an.
Der Verfügungskläger hat die
Auffassung vertreten, mit der Aufnahme der Links derjenigen Verbände, denen die
Verfügungsbeklagte nicht angehört, verstoße diese gegen § 3 UWG. Sie erwecke
den Eindruck, in einer besonderen Beziehung zu den Verbänden zu stehen bzw.
Mitglied der Verbände zu sein. Außerdem liege eine unzulässige Rufausbeutung
im Sinne von § 1 UWG vor. Er hatte die Verfügungsbeklagte insofern erfolglos
abgemahnt.
Der Verfügungskläger hat beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter
Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, in ihrer Internetseite
einen Link zu anderen Verbänden aufzunehmen, sofern nicht eine Mitgliedschaft
in diesen Verbänden besteht oder die Verwendung eines Links zu diesen Verbänden
ausdrücklich gestattet worden ist.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie hält die Anbringung des Links
nicht für irreführend. Unter "Link" verstünde der Verkehr nicht
etwa "Mitgliedschaften", sondern nur die Möglichkeit, die Verbindung
zu einer anderen Internetseite zu erhalten.
Das Landgericht hat die einstweilige
Verfügung durch Urteil vom 28.11.2002 antragsgemäß erlassen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, mit der Aufnahme von Links zu den Verbänden erwecke die
Verfügungsbeklagte den Eindruck, auch deren Mitglied zu sein, was jedoch
unzutreffend sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor,
eine Irreführung des Verkehrs sei weder vorhanden noch ausreichend glaubhaft
gemacht. Sie habe sich auch keinen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung
verschafft.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in
der Sache Erfolg, da der Verfügungskläger einen Unterlassungsanspruch aus §§
3, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG nicht geltend machen kann. Die von der Verfügungsbeklagten
vorgenommene Anbringung von Links zu Verbänden, denen sie unzweifelhaft nicht
angehört, ist jedenfalls innerhalb einer gesonderten Rubrik im Rahmen ihrer
Internetpräsenz nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG.
Zwar können auch falsche Angaben über
bestimmte Eigenschaften eines Geschäftsbetriebes irreführend im Sinne von § 3
UWG sein. Dazu kann auch gehören, dass ein Wettbewerber durch bestimmte Angaben
suggeriert, einem bestimmten Verband oder einer Dachorganisation anzugehören,
insbesondere wenn dadurch bei den betroffenen Kundenkreisen der Eindruck
besonderer Sachkunde, Qualifikation oder Seriosität erweckt wird.
Damit ist das schlichte Bereithalten
von Links zu (Berufs- oder Dach-)Verbänden innerhalb einer besonderen Rubrik
einer Internetpräsenz jedoch nicht zu vergleichen. Dabei sind insbesondere die
Funktion eines Links auf einer Internetseite im Allgemeinen sowie der Aufbau der
Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten im Besonderen zu berücksichtigen.
Ein "Link" bedeutet, dass
dem Internetnutzer durch das Anklicken des Links ermöglicht wird, direkt auf
eine andere Internetseite zu gelangen, ohne dass dessen "Adresse"
gesondert eingegeben werden muss. Es geht also zunächst einmal nur um einen
technischen Weiterleitungsvorgang, ohne dass zwischen dem Anbieter des Links und
dem verlinkten Unternehmen Nähebeziehungen bestehen müssten. Streitfragen, die
hier nicht interessieren, entstehen dabei zum Beispiel dann, wenn es darum geht,
ob der Anbieter des Links auch für den Inhalt der "verlinkten"
Internetseiten verantwortlich gemacht werden kann oder ob durch den Link
Kennzeichnungsrechte des verlinkten Unternehmens verletzt werden.
Die Verfügungsbeklagte hat ihre
Internetpräsenz aber so gestaltet, dass die Rubrik "Links" eine von
mehreren abrufbaren Seiten ist, diese jedoch gesondert angesiedelt ist und von
einem Button einer Kopfzeile aus aufgerufen werden kann. Außer dem Wort
"Link" und den Links selbst finden sich weder in der Kopfzeile noch
auf der gesonderten Seite irgendwelche anderen Angaben oder Erklärungen. Neben
den von der Verfügungskläger beanstandeten Links zum Bundesverband B. e.V. und
zur Gütegemeinschaft I.F. e.V. finden sich weitere Links zu einem weiteren
Bundesverband und zu zwei Fachfirmen aus dem Bereich der Feuerlösch- bzw. Fernwärmetechnik.
Die bloße, kommentarlose Auflistung
bzw. das schlichte Bereithalten von Links zu weiteren Verbänden oder Firmen
unterschiedlicher Art auf einer für "Links" besonders ausgewiesenen
Seite suggeriert jedoch keine besondere geschäftliche Verbindung der Verfügungsbeklagten
zu diesen Firmen bzw. Verbänden. Dies gilt selbst dann, wenn die Verfügungsbeklagte
tatsächlich mit den genannten Fachfirmen in Geschäftsbeziehung steht, weil
dies aus der bloßen Auflistung der Links nicht hervorgeht. Erst recht
suggeriert die kommentarlose Aufnahme von Links zu Verbänden nicht, dass die
Verfügungsbeklagte Mitglied dieser Verbände wäre. Ein bloß vager,
gedanklicher Zusammenhang reicht nicht aus, um von einer irreführenden Angabe
auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte
sogar drei Verbände auflistet, so dass der Nutzer nicht ohne weiteres davon
ausgeht, die Verfügungsbeklagte gehöre allen drei an. Außerdem ist der Link
an keiner Stelle mit irgendeinem Zusatz versehen, der direkt oder indirekt auf
eine Mitgliedschaft schließen ließe. Das gilt vor allem auch deshalb, weil
sich die Logos der Verbände nur auf der Seite mit den "Links" finden,
nicht aber, was werbewirksam wäre und irreführend sein könnte, auf den die
Verfügungsbeklagte und ihre Dienstleistungen selbst darstellenden Seiten.
Deshalb stellt die Rubrik
"Links" in einer wie von der Verfügungsbeklagten aufgemachten bzw.
gestalteten Form bei einer Gesamtbetrachtung nur ein Angebot der Verfügungsbeklagten
dar, Internetseiten aufzufinden, deren Inhalt mit dem Geschäftsfeld der Verfügungsbeklagten
in einer gewissen sachlichen Verbindung steht und die deshalb für den
Internetnutzer bzw. den Besucher der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten
von Interesse sein könnten.
Keinesfalls ist das Bereithalten von
Links dem Falle vergleichbar, dass ein Kaufmann auf seinen Geschäftspapieren
das Logo eines Fachverbandes aufnimmt. Denn solchen Briefköpfen entnimmt der
Kunde gewöhnlich detaillierte Angaben über den Betrieb, wozu neben den
Pflichtangeben nach dem HGB auch die Zugehörigkeit zu einem Fachverband gehören
kann. Gerade diese Erwartungshaltung hat der Internetnutzer, der die Seite
"Links" der Verfügungsbeklagten anklickt, aber nicht. Er will
lediglich die durch den Link ermöglichte technische Erleichterung nutzen, zu
der anderen, ihn interessierenden Internetseite unmittelbar zu gelangen.
Der Internetnutzer verbindet auch
nicht die besonderen Qualitätsmerkmale, die die Fachverbände auf ihren
Internetseiten in den Vordergrund stellen, mit dem Unternehmen der Verfügungsbeklagten.
Denn die Verfügungsbeklagte stellt an keiner Stelle im Zusammenhang mit den
aufgelisteten Links heraus, dass sie die Qualitätsmerkmale der Verbände auch für
sich in Anspruch nimmt. Ihre eigenen Vorzüge stellt die Verfügungsbeklagte
lediglich auf den Seiten "Wir über uns" und
"Dienstleistungen" in den Vordergrund, wo die Mitgliedschaft in den
genannten Verbänden gerade nicht erwähnt wird. Zu dem Schluss, die Verfügungsbeklagte
nehme dieselbe Fachkunde in Anspruch wie sie die Verbände für ihre Mitglieder
herausstellen, kann der Verbraucher erst dann gelangen, wenn er sich auf den
Internetseiten der Verbände, was unschwer möglich ist, vergewissert, ob die
Verfügungsbeklagte den entsprechenden Verbänden angehört. Insofern macht
gerade auch das Fehlen einer Erläuterung den Link nicht irreführend.
Die fehlende Irreführungsgefahr kann
der Senat, da er den einschlägigen Verbraucherkreisen der Internetnutzer angehört,
selbst beantworten, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bzw.
Glaubhaftmachung bedürfte. Zwar wird ein Zurückgreifen auf die eigene
Sachkunde vor allem bei der Bejahung einer Irreführungsgefahr vorkommen.
Insofern handelte das Landgericht entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten
nicht allein deshalb verfahrensfehlerhaft, wenn es unter Zugrundelegung eigener
Sachkunde zur Bejahung der Irreführungsgefahr ohne weitere Glaubhaftmachung
gelangte. Denn ist der Richter der Gefahr der Irreführung ausgesetzt, so
spricht die Lebenserfahrung dafür, dass dies nicht nur ihm so ergeht, sondern
auch einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3.
Auflage, § 3 Rn. 137 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung des neuen
Verbraucherleitbildes, das auf einen situationsadäquat durchschnittlich
aufmerksamen und verständigen Verbraucher abstellt, macht es aber keinen
Unterschied, ob der Tatrichter seine Lebenserfahrung zur Bejahung oder zur
Verneinung der Irreführungsgefahr einsetzen möchte (vgl. BGH WRP 2002, 527,
529 - Elternbriefe). Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Falle
und anders als im Falle der von der Verfügungsbeklagten angeführten
Entscheidung des Senats vom 23.10.2002 (abgedruckt in GRUR RR 2002, 111 ff.) der
Tatrichter den angesprochenen Verkehrskreisen selbst angehört (vgl. Köhler/Piper
aaO. § 3 Rn. 139). Voraussetzung ist lediglich eine verfahrensfehlerfreie
Ausschöpfung des Tatsachenstoffes und dass die Wertung frei von Widersprüchen
und in Einklang mit den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen wird
(vgl. BGH aaO. S. 530 - Elternbriefe).
Dass der Senat zu einer anderen
Bewertung kommt, als die landgerichtliche Kammer, macht dabei die Beurteilung
der Irreführungsgefahr aufgrund eigener Sachkunde nicht unmöglich. Denn die
Bewertung durch das Landgericht ist überprüfbar. Das Landgericht hat jedoch
den Tatsachenstoff nicht ausreichend gewürdigt und in seiner Beurteilung die
allgemeine Bedeutung eines Links und die besondere Gestaltung der Seite mit den
aufgelisteten Links nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Anbieten der Links ist auch nicht
nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung wettbewerbswidrig. Denn
da die Verfügungsbeklagte keine Mitgliedschaft in den beiden Verbänden
suggeriert, lehnt sie sich auch nicht in unzulässiger Weise an eine besondere
Qualität der Dienstleistung, die die Verbände für sich in Anspruch nehmen an.
Der den Link anklickende Internetnutzer weiß, dass er auf eine andere
Internetseite gelangt, bei ihm durch das Lesen dieser Internetseiten erzeugte Gütevorstellungen
erstrecken sich erst dann auf die Verfügungsbeklagte, wenn er sich, was
unschwer möglich ist, vergewissert, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich
Mitglied der Verbände ist. Eine Gleichstellungsbehauptung mit den Qualitätsstandards
der Verbände bringt die Verfügungsbeklagte allein mit der Bereithaltung des
Links weder offen noch versteckt zum Ausdruck.
Dahinstehen kann, ob der Verfügungskläger
ausreichend dargelegt hat, dass ein möglicher Wettbewerbsverstoß der Verfügungsbeklagten
geeignet ist, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen
(§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG). Bei der Frage der Wesentlichkeit handelt es sich um
ein materiell-rechtliches Erfordernis der Antragsbegründung (vgl. Baumbach/Hefermehl,
21. Auflage, § 13 UWG Rn. 27 b). Dies bedarf jedoch gerade im Falle der
Geltendmachung eines Anspruches nach § 3 UWG der besonderen Darlegung (vgl. OLG
Düsseldorf WRP 1995, 1029, 1031). In Fällen beanstandeter Werbung nach § 3
UWG kann für die Beurteilung der Wesentlichkeit vor allem die Zahl der
Umworbenen sowie der Umstand von Bedeutung sein, ob eine zunächst beim
Verbraucher erweckte Fehlvorstellung bei näherer Befassung mit dem Angebot
ausgeräumt wird. Dies dürfte hier von Bedeutung sein, weil selbst der
Verbraucher, der infolge des Links an eine Mitgliedschaft der Verfügungsbeklagten
in den Verbänden denkt, diese Fehlvorstellung durch Anklicken der
Mitgliederliste bei den Verbänden besonders schnell und einfach ausräumen
kann. Zudem hat der Verfügungskläger zur Frage, wie hoch das Interesse an der
Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten im allgemeinen und der Seite mit den
aufgelisteten Links im besonderen ist, überhaupt nichts vorgetragen. Da schon
eine Irreführung nicht vorliegt, kam es aber auf die Frage der Wesentlichkeit
nicht mehr an.
Ein Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers
folgt schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von
Kennzeichnungs- oder Urheberrechten der verlinkten Unternehmen. Solche kann der
Verfügungskläger bereits mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen. Daher
kann auch dahinstehen, welche Bedeutung es hat, dass der Bundesverband B. e.V.
eine Verlinkung von seiner Zustimmung abhängig macht. Denn auch insoweit könnte
- wenn überhaupt - nur dieser Verband selbst Anspruchsinhaber sein. Diese
Auffassung vertritt der Verfügungskläger im Rahmen der Berufungserwiderung im
übrigen sogar selbst.
Daher war das landgerichtliche Urteil
abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung ist nach § 542
Abs. 2 ZPO rechtskräftig.