Werden mit einer Klage Verbote verschiedener Handlungen begehrt, deren
Ausspruch jeweils von unterschiedlichen tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen abhängt, erfordert es das
Gebot, einen bestimmten Klageantrag zu stellen, daß
die einzelnen Handlungen in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen
umschrieben werden..
UrhG § 16 Abs. 1
a) Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem
urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird
dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem
Werk eingegriffen.
b) Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne
technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich
zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst
die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird
deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen,
wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks
(auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.
UrhG § 15
a) Nach § 15 UrhG (i.d.F. vom 9. September 1965) steht dem Urheber das
ausschließliche Recht zu, die öffentliche
Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu
verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes Recht in dem umfassenden
Verwertungsrecht des Urhebers aus § 15 UrhG enthalten.
b) Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich
zugänglich gemachte Webseite mit einem
urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.
UrhG § 87b
a) Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet
als Bestandteile einer Datenbank öffentlich
zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem
Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.
b) Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht
verletzt, wenn aus Zeitungs- und
Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert
sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf
Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt
dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies
gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im
Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift.
UWG § 1
Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere
Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten
öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt
grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von
Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den
unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote
ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der
Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind,
vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des
Informationsanbieters widerspricht, dadurch
Werbeeinnahmen zu erzielen, daß Nutzer, die Artikel
über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung
begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks
ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich
hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom
Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote
ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer
erleichtern.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 27. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klägerin mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klageantrag zu 1 statt
als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Verlag der Klägerin erscheinen die Zeitung "Handelsblatt" und
die Zeitschrift "DM". Einzelne darin
veröffentlichte Beiträge nimmt die Klägerin auch in
ihr Internet-Informationsangebot auf.
Die Beklagten, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, bieten
im Internet unter der Adresse "www.paperboy.de"
einen Suchdienst für tagesaktuelle Nachrichten,
insbesondere Zeitungsnachrichten, an. Der Suchdienst Paperboy" wertet die
Website (d.h. den Internetauftritt als die Gesamtheit der unter
einer Internetadresse in das Internet gestellten Webseiten) von mehreren hundert
Nachrichtenanbietern aus. Weit überwiegend handelt es sich dabei um die
Webangebote von Zeitungstiteln, darunter auch von "Handelsblatt" und
"DM", aber auch um Veröffentlichungen von
Unternehmen und Organisationen, Staatsorganen,
Behörden und politischen Parteien. In die Suche werden nur tagesaktuelle
Informationen einbezogen. Aus diesem Material weist "Paperboy" auf
Anfrage diejenigen Veröffentlichungen in Form einer Auflistung nach, die
den vom Nutzer (insbesondere durch Suchworte) vorgegebenen
Suchkriterien entsprechen. Zugleich werden aus der
betreffenden Veröffentlichung Stichworte und,
zumindest teilweise, Satzteile oder Sätze angegeben, um den Inhalt der Veröffentlichung
näher zu kennzeichnen.
Ein Beispiel ist folgender Hinweis auf eine Webseite des "K.
Express":
"[K. Express]: Express Online - News
Donnerstag, 25. Februar 1999, 02.39 Uhr News
Bundestag: Es krachte gewaltig
Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die
Wortwahl markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten
Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf
759 Wörter, 5550 Bytes".
Die beiden Aussagen "Bundestag: Es krachte gewaltig" und
"Kanzler
kontra CSU-Chef" geben wörtlich
Überschriften des nachgewiesenen Artikels wieder. Dem
Artikel entstammen weiter der Satz "Die Redeschlacht war hart, die
Wortwahl markig", der Satzteil "Regierung und Opposition schenkten
sich am zweiten" sowie die Worte "Investoren
Vorgängerregierung Schieflage Union
FDP Kampf"
In
der jeweils ersten Zeile der aufgelisteten
Suchergebnisse ist die Quelle angegeben (im Beispiel:
"[K. Express]: Express Online - News"). Diese Angabe
ist als ein Hyperlink (elektronischer Verweis) ausgestaltet, über den der
Nutzer die angegebene Datei unmittelbar aufrufen kann. Durch
Anklicken des Links kann die Datei mittels des im
Computer des Nutzers eingerichteten Webbrowsers (eines
Programms, das im World Wide Web den Zugang zu Webseiten und
deren Betrachtung ermöglicht) automatisch abgerufen, in den Computer geladen
und auf dem Bildschirm dargestellt werden. Bei dem Suchdienst "Paperboy"
führt das Anklicken des Hyperlinks den Nutzer nicht auf die Startseite (Homepage)
der Website des Informationsanbieters, sondern als sog. Deep-Link
unmittelbar auf die ("tieferliegende") Webseite, auf der sich das
Angebot befindet. Auf diese Weise wird der Nutzer an
den Werbeeintragungen, die sich auf der Startseite des
Internetauftritts befinden, vorbeigeleitet.
Die Beklagten bieten weiter an, dem Nutzer täglich eine Zusammenstellung
aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu Suchworten, die
von ihm angegeben werden, per E-Mail zu übermitteln.
Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als
"persönliche Tageszeitung".
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Suchdienst "Paperboy" ihre
Rechte
an dem Online-Angebot von
"Handelsblatt" und "DM" verletze. Die von ihr auf diese
Weise in das Internet gestellten Artikel seien urheberrechtlich schutzfähige
Werke sowie Teile von Datenbanken, die nach § 87a UrhG
geschützt seien. Mit der Nutzung der unter den
Adressen "www.handelsblatt.com" und "www.dm-online.de"
zugänglichen Datenbanken sei sie nur einverstanden, wenn
dazu die von ihr selbst eingerichteten Suchmaschinen (etwa "Handelsblatt
Topix") verwendet würden. Die Übermittlung von Teilen
einzelner Artikel an den Nutzer des Suchdienstes sei
ebenso rechtswidrig wie die Ermöglichung des unmittelbaren
Aufrufs des Volltextes der Artikel durch Hyperlinks. Das Suchdienstangebot
von "Paperboy" und die Herstellung der "persönlichen Tageszeitung"
seien zudem als unlautere Ausbeutung einer fremden Leistung,
Rufausbeutung und Behinderung wettbewerbswidrig. Die Werbung
mit der Bezeichnung "Ihre persönliche
Tageszeitung" sei schließlich auch irreführend, weil der
Nutzer durch die E-Mail-Übermittlung lediglich Hinweise auf Veröffentlichungen
erhalte, auf die er mittels Hyperlink zugreifen könne.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
wie auf ihren - in den Antrag in Form von Ausdrucken
aufgenommenen -Webseiten
1. im Geschäftsverkehr das Paperboy-Informationssuchsystem für
tagesaktuelle
Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen
und/oder dafür zu werben und/oder dafür werben zu lassen,
soweit
sich dies auf die Presseobjekte der Klägerin "DM"
und/oder "Handelsblatt" bezieht, und/oder
2. die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/
oder
anbieten zu lassen.
Auf einer der im Antrag wiedergegebenen Webseiten, deren Inhalt sich
auch
aus dem Berufungsurteil (S. 3-12) ergibt, wird "Paperboy" wie folgt
vorgestellt:
"Paperboy ... Ihre persönliche Tageszeitung
Paperboy ist ein Informationssuchsystem für tagesaktuelle Nachrichten.
Mit Paperboy können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr
als
290 der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre
persönliche Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden morgen als
e-mail zugestellt wird, so daß Ihnen garantiert nichts mehr über Ihr
Unternehmen, Ihren Verein oder interessante
Persönlichkeiten entgehen wird.
Dieser Service ist kostenlos.
Paperboy ist ein Service des H. systemhauses, H.. Wir
bieten
Lösungen für Inter- und Intranetanwendungen."
Bei den übrigen in den Antrag aufgenommenen Webseiten handelt es
sich
um die Startseite (Homepage) von "Paperboy", die lediglich den
Einstieg zu den anderen Webseiten eröffnet, eine
Seite mit Hinweisen zum richtigen Suchen mit Hilfe des
Suchdienstes, eine Liste der ausgewerteten Quellen (deren Zahl
mit "zur Zeit 302" angegeben wird), eine Webseite mit der
Aufforderung, weitere auszuwertende Quellen
mitzuteilen, eine Zusammenstellung anderer Suchmaschinen
und Verzeichnisse sowie eine Webseite, auf der angegeben wird,
wie sich der Nutzer eine "persönliche Tageszeitung" einrichten
könne.
Die Beklagten haben ein rechtswidriges Handeln in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es liege zwar keine
Urheberrechtsverletzung
vor, wohl aber ein Verstoß
gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des
sittenwidrigen Ausnutzens eines fremden Arbeitsergebnisses.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche
Urteil teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt
wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht
für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, die Einrichtung
einer persönlichen Tageszeitung wie auf den nachfolgenden Seiten
3 bis 12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder
anbieten zu lassen.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die
weitergehende
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Die
Revisionsbeklagten
waren in der mündlichen
Verhandlung nicht vertreten. Die Klägerin beantragt,
das Berufungsurteil durch Versäumnisurteil aufzuheben, soweit
zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den - im Revisionsverfahren allein noch zu
beurteilenden - Klageantrag zu 1 abgewiesen, weil das
Informationssuchsystem "Paperboy" weder
unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
zu beanstanden sei.
Der Klägerin stünden auch dann keine Unterlassungsansprüche aus dem
Urheberrechtsgesetz zu, wenn unterstellt werde, daß
jedenfalls einzelne der Artikel aus
"Handelsblatt" und "DM" urheberrechtlich geschützte Werke
seien und angenommen werde, daß der im Internet
zugängliche geordnete Bestand einer Vielzahl von
Artikeln und Beiträgen aus beiden Presseerzeugnissen eine Datenbank
im Sinne des § 87a UrhG sei.
Wenn "Paperboy" für
seine Nutzer auf Suchanfrage hin tagesaktuelle Veröffentlichungen
aufliste, würden keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzt.
Die Rechte an der Vervielfältigung und Verbreitung betroffener Werke würden
dadurch schon deshalb nicht berührt, weil nicht dargetan sei, daß bei der
Angabe einzelner Sätze, Satzteile oder Stichworte auch nur in Einzelfällen
urheberrechtlich schutzfähige Werkteile übernommen worden
seien.
Eine solche Wiedergabe von Ausschnitten aus den einzelnen Artikeln greife
auch nicht in etwaige Rechte der Klägerin an einer Datenbank ein, weil sie
weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufe noch die berechtigten
Interessen der Klägerin an der Datenbank unzumutbar beeinträchtige.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin würden
auch nicht dadurch verletzt, daß der Suchdienst
"Paperboy" nicht jeweils auf die Startseite (Homepage)
des Internetauftritts (der Website) der Klägerin, sondern durch Deep-Links
unmittelbar auf den gesuchten Beitrag verweise. Da die Beiträge durch
die Nutzer aufgerufen würden, komme insoweit nur eine Haftung der Beklagten
als Störer oder Anstifter in Betracht. Eine solche Haftung
sei jedoch nicht gegeben, weil die Nutzer nicht
rechtswidrig handelten. Die abgerufenen Beiträge
würden nicht im Sinne des § 17 UrhG verbreitet. Wenn ein einzelner Beitrag
durch den Nutzer vorübergehend im Arbeitsspeicher seines Computers gespeichert
werde, sei dies zwar eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, diese
sei aber nicht rechtswidrig, weil sie nur zum eigenen Gebrauch vorgenommen
werde und daher von der Urheberrechtsschranke des § 53 UrhG
gedeckt sei.
Die Nutzung der tagesaktuellen Veröffentlichungen
sei weiterhin kein rechtswidriger Eingriff in das -
unterstellte - Recht der Klägerin als Herstellerin einer
Datenbank aus § 87b UrhG, weil durch den Abruf einzelner, allenfalls weniger
Beiträge jedenfalls nicht nach Art und Umfang wesentliche
Teile der Datenbank der Klägerin genutzt würden. Die
Datenbank werde von den Nutzern, auch wenn diese
wiederholt auf sie zugreifen sollten, nicht systematisch vervielfältigt.
Die tägliche Auflistung der jeweils aktuellen Veröffentlichungen gemäß
den vom Nutzer bestimmten Suchworten und die
E-Mail-Übermittlung dieser Liste an den Nutzer als
"persönliche Tageszeitung" greife ebenfalls nicht in Rechte
der Klägerin an den einzelnen Artikeln oder der Datenbank ein. Insoweit gelte
letztlich nichts anderes als bei der Beurteilung der Vorgänge bei den einzelnen
Suchabfragen.
Die Beklagten handelten auch nicht wettbewerbswidrig, wenn sie Nutzer von
"Paperboy", die einen gefundenen Beitrag abrufen wollten, durch die
Verwendung von Deep-Links an der Werbung
vorbeiführten, die sich auf den "überschlagenen"
Webseiten befinde. Dabei könne offenbleiben, ob die Klägerin dies
technisch verhindern könne. Der Nutzer habe ein Interesse daran, schnell
und ohne als Umweg empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet zu
werden. Dieses Interesse müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen,
nehme sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge im
Internet ein Medium für ihre gewerblichen Zwecke in
Anspruch, bei dem ein möglichst unmittelbarer und
schneller Zugriff auf die Fülle der dort zugänglichen Informationen im
allgemeinen Interesse liege. Die Minderung ihrer
Werbeeinnahmen wiege für die Klägerin nicht schwer
genug, um das Vorgehen der Beklagten wettbewerbswidrig zu
machen. Die Klägerin könne zudem ihre Werbeeinblendungen weitgehend auf
die Webseiten mit den Beiträgen verlagern.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben keinen
Erfolg.
Der Klageantrag zu 1 ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts
- nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen,
da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im
Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263
- Abgasemissionen).
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach §
313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart
undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und
der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis
des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte
sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht
die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten
verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH,
Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 -
Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, Umdruck S. 7 - Erbenermittler,
jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag
zu 1 nicht.
Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens
abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen. Dies
ist hier nicht geschehen. Der Klageantrag zu 1 ist unbestimmt, weil
die Zielrichtung, die er nach seinem Wortlaut hat, in Widerspruch zu seiner
Begründung steht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I
ZR 191/93, GRUR 1996, 57, 60 = WRP 1996, 13 -
Spielzeugautos). Der Antrag umschreibt - entgegen dem
Vorbringen der Klägerin - nicht Verletzungshandlungen (konkrete Verletzungsformen),
deren Verbot begehrt wird. Nach seinem Wortlaut richtet
er sich vielmehr lediglich gegen die - durch Wiedergabe mehrerer Webseiten
dargestellte - konkrete Art und Weise, wie der Suchdienst "Paperboy"
im Internet öffentlich angeboten und beworben wird, soweit
sich dies auf die Presseerzeugnisse
"Handelsblatt" und "DM" bezieht. Um ein solches Verbot
geht es der Klägerin mit ihrem Unterlassungsbegehren jedoch
nicht. Nach der Klagebegründung sollen den Beklagten
verschiedene Handlungen, die sie im Rahmen ihres
Suchdienstes begehen, als rechtswidrig verboten werden. Welche konkreten
Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu entnehmen.
Dies gilt insbesondere auch, soweit die Beanstandungen der Klägerin damit
zusammenhängen, daß der Suchdienst der Beklagten Deep-Links auf
Artikel setzt, die von der Klägerin im Rahmen ihrer Internetauftritte ins Netz
gestellt worden sind. Deshalb ist es auch nicht möglich, im
Wege der Auslegung den Gegenstand des Klageantrags
anhand seiner Begründung zu konkretisieren.
Ein Verbot der verschiedenen Handlungen, die nach der Klagebegründung
als Eingriffe in Rechte der Klägerin aus dem
Urheberrechtsgesetz oder als wettbewerbswidrig
beanstandet werden, hätte zudem - wie auch die Entscheidungsgründe des
Berufungsurteils deutlich machen - jeweils sehr unterschiedliche tatsächliche
und rechtliche Voraussetzungen. Bei einer derartigen Sachlage hätten
die verschiedenen Handlungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sein
sollen, in gesonderten Anträgen als konkrete Verletzungsformen umschrieben
werden müssen. Eine solche Konkretisierung des Klageziels
erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für
den erkennbar sein muß, welche prozessualen
Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach
ausrichten zu können (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01,
WRP 2003, 896, 899 - Reinigungsarbeiten, für BGHZ vorgesehen).
III. Die Unbestimmtheit des Klageantrags zu 1 hat nicht zur Folge, daß
die Sache insoweit - unter teilweiser Aufhebung des
Berufungsurteils - an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen ist, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, das
mit ihrer Klage verfolgte Begehren in Anträge zu fassen, die dem
Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
entsprechen (vgl. dazu auch BGHZ 135, 1, 8 -
Betreibervergütung; BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97, NJW
2000, 2280, 2281; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP
2002, 85 - Rechenzentrum, jeweils m.w.N.). Denn der Klägerin stehen keine
ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Unterlassungsansprüche
zu. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten
und des unstreitigen Sachverhalts selbst beurteilen.
1. Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG zur
Verhinderung von Eingriffen in ihre
Vervielfältigungsrechte an den Beiträgen aus dem
"Handelsblatt" und aus "DM", die sie im Internet - nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts kostenlos -
öffentlich zugänglich gemacht hat, bestehen nicht.
a) Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, daß es diese
unterlassen, Nutzern von "Paperboy" in dem
dargelegten Umfang Ausschnitte aus Artikeln ihrer
Presseerzeugnisse zu übermitteln. Dies gilt schon deshalb, weil
weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß durch die Art und Weise, wie
"Paperboy" Veröffentlichungen nachweist,
selbständig urheberrechtlich schutzfähige Werkteile
genutzt werden könnten. Aus diesem Grund kann auch die Übermittlung
der "persönlichen Tageszeitung", die lediglich eine Zusammenstellung
derartiger Hinweise auf tagesaktuelle Veröffentlichungen
ist, keinen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch
begründen.
b) Die Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann nicht
in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung
hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen
Hyperlink wird das Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG
vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht,
2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, 2002,
Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Ein
Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden
Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei.
Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei
abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten
Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen.
c) Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, daß sie Nutzern von
"Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen,
unmittelbar den Volltext nachgewiesener Artikel aus
"Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen.
Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken
durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der
Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan.
Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer
auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, daß
er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten beigetragen
hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist
(vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - I ZR 129/94, GRUR
1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 -Architektenwettbewerb; Urt.
v. 21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer),
kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von "Paperboy"
gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen
bestehende urheberrechtliche Befugnisse verletzt. Denn
die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln
der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks
den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten
öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten.
Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische
Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht,
ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die
ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine
Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, daß nach Abruf auch
rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält.
Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher
Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem
Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form
von Deep-Links) erleichtert wird (vgl. dazu auch Stadler, Haftung
für Informationen im Internet, 2002, S. 172 ff.; Ernst, NJW-CoR 1997, 224;
Plaß, WRP 2001, 195, 202). Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom
Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch
Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht,
als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum
Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein
Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche
Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator),
die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird. Ein
Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung
gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er
ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adreßfeld des Webbrowsers
und das Betätigen der Eingabetaste.
Bei dieser Sachlage kommt es
nicht darauf an, inwieweit sich Nutzer hinsichtlich der
Vervielfältigung abgerufener Werke auf die Privilegierung von
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch berufen können (§ 53 UrhG). Ebenso kann
offenbleiben, ob ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen
seines Internetauftritts allgemein zugänglich gemacht hat, stillschweigend
sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die
mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind
(vgl. zu dieser Frage Leistner in Bettinger/ Leistner,
Werbung und Vertrieb im Internet, 2003, S. 109 ff. m.w.N.).
d) Die Frage, ob das Setzen eines Hyperlinks in der Form eines Deep-Links
dann eine urheberrechtliche Störerhaftung begründen kann,
wenn der Berechtigte solche Links auf technischem Weg
verhindern will, der Linksetzende aber solche Sperren
umgeht, kann offenbleiben. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß
sie technische Schutzmaßnahmen gegen den unmittelbaren Zugriff auf
"tieferliegende" Webseiten ihrer Internetauftritte anwende. Die
Revision trägt zwar vor, ein Zugang zu den einzelnen
von der Klägerin zum Abruf bereitgehaltenen Artikeln
sei dem gewöhnlichen Nutzer nur über die Startseite ihrer Internetauftritte
möglich. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin Maßnahmen gegen
einen unmittelbaren Abruf von Artikeln mit Hilfe von Deep-Links getroffen
hat. Der Umstand, daß Nutzer, denen kein Hyperlink zur
Verfügung gestellt wird, den Weg über die
Startseiten der Internetauftritte der Klägerin gehen müssen,
wenn sie die URL als genaue Fundstelle der dort gesuchten Dateien nicht
kennen, ist kein technisches Hindernis für den unmittelbaren Zugriff. Der
Umweg über die Startseite kann einem Nutzer bereits durch
eine - innerhalb oder außerhalb des Internets
veröffentlichte - Fundstellenangabe, die einen unmittelbaren
Aufruf der Datei ermöglicht, erspart werden.
2. Die Klägerin kann einen auf
das Vorliegen von Wiederholungsgefahr gestützten
Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG auch nicht auf eine Verletzung
ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte an der Zugänglichmachung
von Artikeln aus "Handelsblatt" und "DM"
stützen, weil das Setzen eines Hyperlinks auf eine
Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk
nicht in solche Rechte eingreift.
a) Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die
öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben
oder zu verbieten. Dieses Recht ist als unbenanntes
Recht der Verwertung des Werkes in unkörperlicher Form
in dem umfassenden Verwertungsrecht aus § 15 UrhG enthalten. Dabei
wird allerdings die Frage, welche konkreten Nutzungshandlungen durch
dieses Recht erfaßt werden, unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Ansicht
ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nur als Recht an dem
öffentlichen Bereithalten von Werken zur Abrufübertragung zu verstehen,
nach anderer Ansicht nur als Recht an der Abrufübertragung
selbst, nach einer dritten Ansicht als ein
Verwertungsrecht, das sowohl ein Bereithaltungsrecht als auch
ein Abrufübertragungsrecht umfaßt und sich damit - ähnlich wie das
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) - auf zwei verschiedene
Verwertungshandlungen bezieht (vgl. dazu Nordemann in
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 15 Rdn. 2;
Wandtke/Bullinger/Heerma, Urheberrecht, § 15 Rdn. 12 ff.; Schricker/ v.
Ungern-Sternberg aaO § 15 Rdn. 22 ff.; Schack, Urheber- und
Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 415 ff.;
Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn.
286 ff.; Völker in Ensthaler/Bosch/Völker, Handbuch Urheberrecht und
Internet, 2002, S. 177 ff., jeweils m.w.N.). Eine nähere Erörterung dieser
Fragen kann hier jedoch unterbleiben, weil die beanstandeten
Handlungen jedenfalls nicht in das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung, gleichgültig auf welche
Nutzungshandlungen dieses bezogen wird, eingegriffen haben.
b) Wer einen Hyperlink auf eine
vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte
Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit
keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, sondern verweist lediglich auf das
Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert
(vgl. Dustmann, Die privilegierten Provider, 2001, S. 188 f.;
Manz, Die Haftung für Urheberrechtsverletzungen im
Internet nach deutschem und amerikanischem Recht,
1999, S. 53 f.; Börsch, Sind Hyperlinks rechtmäßig?, 2003, S.
148 f.; Plaß, WRP 2000, 599, 602; dies., WRP 2001, 195, 202; Schack, MMR
2001, 9, 14 Fn. 77; Nolte, ZUM 2003, 540, 541 f.; ebenso österr. OGH MR
2003, 35 f. - METEO-data, mit zustimmender Anmerkung Burgstaller/Krüger;
a.A. Marwitz, K&R 1998, 363, 373). Er hält weder das
geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit,
noch übermittelt er dieses selbst auf Abruf an Dritte.
Nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, entscheidet
darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite
mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht
dieser ins Leere. Einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des
Fundorts der Webseite im Internet noch nicht kennt, wird der Zugang zu
dem Werk durch den Hyperlink zwar erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn
zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem Hinweis auf ein Druckwerk
oder eine Webseite in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders.
c) Die Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts
und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
ABl. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745),
die bis zum 22. Dezember 2002 umzusetzen war (vgl. nunmehr den Gesetzesbeschluß
des Deutschen Bundestages vom 11.4.2003, BR-Drucks. 271/03
für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft),
hat die urheberrechtliche Beurteilung von Hyperlinks, wie sie
hier in Rede stehen, nicht verändert (vgl.
Burgstaller/Krüger, MR 2003, 37; Nolte, ZUM 2003,
540, 541 f.; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn. 33 ff.; Stomper,
MR 2003, 33, 34). Nach Art. 3 Abs. 1 der
Informationsgesellschafts-Richtlinie sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, den Urhebern das ausschließliche Recht
zu gewähren, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der
öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, daß sie Mitgliedern
der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl
zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Diese
Vorschrift bezieht sich auf Werknutzungen der
öffentlichen Wiedergabe. Das Setzen eines Hyperlinks ist keine Wiedergabe
in diesem Sinn; es bewirkt weder das (weitere) Bereithalten
des Werkes noch eine Abrufübertragung des Werkes an
den Nutzer.
3. Entgegen der Ansicht der Revision verletzen die Beklagten mit ihrem
Suchdienst "Paperboy" auch nicht die Rechte, die
der Klägerin nach ihrer Behauptung als
Datenbankhersteller zustehen.
a) Zu den Rechten des Datenbankherstellers gemäß § 87b UrhG gehört
nach weit überwiegender Ansicht schon nach geltendem Recht
neben dem Vervielfältigungsrecht das Recht, die
Datenbank öffentlich zugänglich zu machen (vgl.
Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen
Recht, 2000, S. 307 f.; a.A. Koch, ZUM 2001, 839, 841 f.).
Der Inhalt dieses Rechts wird nach der noch geltenden
Rechtslage - wie bei dem entsprechenden Recht des
Urhebers (vorstehend unter 2.) - unterschiedlich beurteilt. Teilweise
wird es als Abrufübertragungsrecht verstanden (vgl. Schricker/ Vogel
aaO § 87b Rdn. 5 f., 20; Lührig in Ensthaler/Bosch/Völker aaO S. 136
f.; Fromm/Nordemann/Hertin aaO § 87b Rdn. 1; Haberstumpf, GRUR
2003, 14, 28) und teilweise als ein Recht, das ein Abrufübertragungsrecht
und ein Bereitstellungsrecht umfaßt (vgl.
Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 87b Rdn. 38 ff.;
Möhring/Nicolini/Decker, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 87b Rdn.
5). Diese Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 87b UrhG) aus
den nachstehend dargelegten Gründen keinen Erfolg
haben kann.
b) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß die Artikel, die im
Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und
"DM" öffentlich zugänglich gemacht werden,
Bestandteile von Datenbanken sind. Mit dem Setzen von Hyperlinks zu
diesen Artikeln nehmen die Beklagten jedenfalls keine Nutzungshandlungen vor,
die einem Datenbankhersteller vorbehalten sind.
aa) Das Setzen von Deep-Links, die den Nutzern von "Paperboy"
ermöglichen, unmittelbar den Volltext der Artikel
abzurufen, ist als solches keine unter § 87b UrhG
fallende Nutzungshandlung (a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO
Rdn. 68). Die oben (unter III. 1. und 2.) dargelegten Gründe, aus denen das
Setzen eines Hyperlinks keine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist, gelten
hier entsprechend.
bb) Ebenso wird ein Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG
nicht verletzt, wenn - wie hier - aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die
in einer Datenbank gespeichert sind, einzelne kleinere
Bestandteile an Nutzer übermittelt werden, um diesen
einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes
für sie sinnvoll wäre. Darin liegt keine unter § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG
fallende Nutzungshandlung.
Der Suchdienst
"Paperboy" geht zwar bei seiner Auswertung von Internetauftritten
- auch denen von "Handelsblatt" und "DM"
- im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG
"wiederholt und systematisch" vor. Die beanstandeten Handlungen
laufen aber einer normalen Auswertung der benutzten Datenbanken nicht
zuwider. Diese wird nicht beeinträchtigt, wenn möglichen Nutzern aus eingespeicherten
Presseartikeln einzelne splitterhafte Kleinbestandteile mitgeteilt werden,
um den Inhalt der Artikel anzudeuten. Die Benutzung der Datenbank wird
dadurch nicht ersetzt, sondern allenfalls angeregt. Auch durch wiederholte
Zugriffe auf einzelne Datenbanken summieren sich die
mitgeteilten Artikelbestandteile nicht zu wesentlichen
Teilen der Datenbanken (vgl. dazu auch Schricker/Vogel
aaO § 87b Rdn. 22; Möhring/Nicolini/Decker aaO § 87b Rdn.
8; Leistner, GRUR Int. 1999, 819, 833; vgl. weiter - zu Art. 7 Abs. 5 der
Datenbankrichtlinie - Bensinger, Sui-generis Schutz für
Datenbanken, 1992, S. 213 f.). Dies gilt hier auch,
soweit die Beklagten solche Artikelbestandteile Nutzern
mit den von ihnen als "persönliche Tageszeitung" bezeichneten
Hyperlink-Hinweisen zu bestimmten Themen übermitteln.
c) Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß Nutzer von
"Paperboy" durch Abruf aus der Vielzahl von
Datenbanken, die ausgewertet werden, wiederholt und
systematisch gerade die Datenbanken von "Handelsblatt" und
"DM" in einer Weise benutzen, die deren
normaler Auswertung zuwiderläuft. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist dies auch nicht der Fall.
4. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht die Ansicht vertreten, daß
die Beklagten nicht wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG
handeln, wenn ihr Suchdienst Nutzern durch Hyperlinks
ermöglicht, unmittelbar auf Artikel zuzugreifen, die
im Rahmen der Internetauftritte von "Handelsblatt" und "DM"
öffentlich zugänglich sind.
Im Hinblick darauf, daß die
beanstandeten Handlungen urheberrechtlich unbedenklich
sind, kämen Ansprüche aus § 1 UWG nur in Betracht, wenn sie wegen
des Vorliegens besonderer Umstände gleichwohl als wettbewerbswidrig anzusehen
wären (vgl. BGHZ 134, 250, 267 - CB-infobank I; 140, 183, 189 -Elektronische
Pressearchive; 141, 13, 27 - Kopienversanddienst; vgl. weiter
Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. Rdn. 29). Solche
Umstände sind hier nicht gegeben.
Durch das Setzen von Hyperlinks auf Artikel aus "Handelsblatt" und
"DM" übernehmen die Beklagten keine
Leistung der Klägerin. Sie erleichtern - wie dargelegt
- nur den Zugriff auf Artikel, die der Öffentlichkeit bereits ohnehin
zugänglich sind. Mit ihrem Suchdienst, der eine
Vielzahl von Internetauftritten auswertet, bieten die
Beklagten eine eigene Leistung an. Diese wäre ihnen zwar
nicht möglich, wenn nicht Unternehmen wie die Klägerin ihre
Informationsangebote im Internet öffentlich
zugänglich machen würden, die Beklagten bieten aber
der Allgemeinheit einen erheblichen zusätzlichen Nutzen durch die gemeinsame
Erschließung dieser Informationsquellen. Die Herkunft der nachgewiesenen
Artikel wird nicht verschleiert. Entgegen der Ansicht der
Revision werden deshalb die Nutzer von
"Paperboy" nicht irregeführt; ebensowenig wird der
gute Ruf von Informationsanbietern wie der Klägerin ausgebeutet.
Die Beklagten handeln auch nicht deshalb unlauter, weil ihr Suchdienst
durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die von ihm
nachgewiesenen Artikel ermöglicht und die Nutzer so
an den Startseiten der Internetauftritte der Klägerin
vorbeiführt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht dies
zwar dem Interesse der Klägerin an Werbeeinnahmen, die sie dadurch erzielen
kann, daß Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der
dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Klägerin, die ihre Artikel im
Internet selbst öffentlich zugänglich macht, kann aber nicht verlangen, daß
nur der umständliche Weg über die Startseiten ihrer
Internetauftritte gegangen wird und die Möglichkeiten
der Hyperlinktechnik ungenutzt bleiben (vgl. dazu auch
Plaß, WRP 2000, 599, 607; Sosnitza, CR 2001, 693, 702 f.; vgl. weiter österr.
OGH MR 2003, 35, 36 - METEO-data; a.A. Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe aaO Rdn.
103). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß
die Klägerin, wenn sie das Internet für ihre Angebote nutzt, auch die Beschränkungen
in Kauf nehmen muß, die sich aus dem Allgemeininteresse an der
Funktionsfähigkeit des Internets für die Durchsetzung ihrer Interessen
ergeben. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und
deren Einsatz von Hyperlinks (gerade in der Form von
Deep-Links) wäre die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren
Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen. Ein
Berechtigter, der die Vorteile des World Wide Web, die gerade auch auf
der Hyperlinktechnik beruhen, für seine Angebote in Anspruch nimmt, kann
es deshalb nicht als unlautere Behinderung beanstanden, wenn
andere die Hyperlinktechnik zur Erschließung seines
eigenen Webangebots für die Öffentlichkeit nutzen.
Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist
wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese
lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter
Informationsangebote ohne Umgehung technischer
Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern (vgl. dazu
auch Stadler aaO S. 199 f., 208).
Im übrigen kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat,
ihre Werbeeinblendungen auch auf die
"tieferliegenden" Webseiten mit den einzelnen Artikeln
verlagern und so eine Beeinträchtigung ihrer Werbeeinnahmen zumindest
abmildern, falls es ihr nicht - wie die Beklagten behaupten - möglich sein
sollte, den unmittelbaren Zugriff auf ihre Artikel mit Hilfe
von Deep-Links mit technischen Mitteln zu verhindern.
IV. Die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil war danach mit
der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Klageantrag zu 1 statt
als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Der
Abweisung des Klageantrags zu 1 als unzulässig statt
als unbegründet steht nicht entgegen, daß nur die Klägerin Revision eingelegt
hat (vgl. BGHZ 144, 255, 264 - Abgasemissionen, m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.