Die
Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, auf ihrer
Website unter der Internet-Domain www.medizin-forum.de einen Link zu der von der
Antragstellerin unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de betriebenen
Website zu setzen, wenn nach Aktivierung des Links der Inhalt der Website der
Antragstellerin unverändert in einem Fenster auf der Website der
Antragsgegnerin erscheint.
Die Antragstellerin verlegt medizinische Publikationen. Sie betreibt unter der
Internet Domain www.roche-lexikon.de eine Website im Internet. Diese beinhaltet
als Online-Datenbank das in ihrem Verlag auch in Buchform und auf CD-ROM
erschienene Werk mit dem Titel "Roche Lexikon Medizin". Dieses Lexikon
erscheint in Buchform bereits seit 1984 und wurde bislang in einer Gesamtauflage
von über 500.000 Exemplaren vertrieben. Es ist eines der umsatzstärksten
Produkte der Antragstellerin mit einem Umsatzanteil von 4 %. Die Erstellung der
dem "Roche Lexikon Medizin" zugrunde liegenden Online-Datenbank hat
bei der Antragstellerin erhebliche Investitionen erfordert. Mit der
Programmierung wurde ein externer Programmierer beauftragt, der dafür rund 400
Stunden benötigte und bezahlt erhielt. Verlagsintern sind rund weitere 100
Stunden im Zusammenhang mit der Erstellung der Online-Datenbank aufgewendet
worden. Die Antragstellerin hat für den Betrieb der Datenbank zum Preis von
rund DM 25.000,00 einen eigenen Server angeschafft. Bei ihr fallen zudem
monatliche Kosten für die Standleitung sowie die Wartung der Datenbank in Höhe
von etwa DM 3.000,00 an. Der Nutzer kann auf über 60.000 Stichwörter und über
40.000 englische Übersetzungen zugreifen. Als besondere Merkmale weist die
Datenbank unter anderem eine fehlertolerante Stichwortsuche, eine automatische
Englisch-Deutsch-Übersetzung und eine automatische Weiterleitung bei
Verweisstichworten auf. Im Internet wird das "Roche Lexikon Medizin"
von der Antragstellerin kostenlos für jedermann zum Abruf angeboten.
Die Antragsgegnerin entwickelt und vertreibt medizinische Online-Projekte und
verwaltet medizinische Datenbanken. Sie betreibt unter der Internet-Domain
www.medizin-forum.de eine Website, welche eine Plattform für medizinische
Informationen und Nachrichten umfasst. Neben eigenen Informationsangeboten kann
der Anwender von hier aus per Link auch Publikationen aufrufen, die Dritte im
Internet veröffentlichen. Das von der Antragstellerin ins Internet gestellte
"Roche Lexikon Medizin" ist von der Website der Antragsgegnerin aus
per Link abrufbar. Unter der Oberschrift "Aktuell" findet sich als
Link der Begriff "Roche Lexikon Medizin". Bewegt man den Cursor auf
den Titel "Roche Lexikon Medizin", wandelt sich der üblicherweise
pfeilförmige Cursor in eine Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger um. In der
Statuszeile ist "Java-Script:fl ('http://194.221.209.14'):" zu lesen.
Aktiviert man den Link durch Drücken der linken Maustaste, erscheint auf der
Homepage der Antragsgegnerin ein Fenster, in welchem der Inhalt der unter der
Internet-Domain www.roche-lexikon.de aufrufbaren Website der Antragstellerin
wiedergegeben wird, und zwar in vollständiger und unveränderter Form,
allerdings ohne Menü-, Adress- und Symbolleiste.
Der Anwender kann im Umfeld der Website der Antragsgegnerin innerhalb des
Fensters sämtliche Funktionen bedienen, die in der Website der Antragstellerin
vorgesehen sind, insbesondere Suchstichworte eingeben und sich anzeigen lassen.
Mangels Menü- und Symbolleiste nicht genutzt werden können die in dieser
Leiste an sich vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten Website der
Antragstellerin kann daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark) gesetzt
werden, mit welchem dem Anwender ein direkter Zugriff auf die Website der
Antragstellerin ermöglicht wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters auch
nicht von einer aufgerufenen Seite zur anderen blättern. Der Anwender sieht auf
seinem Bildschirm mit dem Fenster im vorformatierten Rahmen zwei verschiedene
Websites zweier verschiedener Betreiber, die auf unterschiedlichen Rechnern zum
Abruf bereitgehalten werden. Im Adressfeld der Navigationsleiste des von der
Antragsgegnerin verwendeten Browsers erscheint weiterhin die Internet-Domain der
Antragsgegnerin. Werden andere Links auf der Website der Antragsgegnerin
aktiviert, so gelangt der Nutzer direkt auf die angewählte Website. Diese
erscheint in vollem Umfang unter Angabe der neuen Internet-Domain einschließlich
vollständiger Navigationsleiste auf dem Bildschirm.
Andere Website-Betreiber als die Antragsgegnerin haben sich von der
Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung der Datenbank erteilen lassen, bevor sie
auf ihren Websites einen Link gesetzt haben. Die Antragsgegnerin fühlt sich
hierzu nicht verpflichtet. Die Antragstellerin hat am 15.02.2000 Kenntnis vom
Inhalt der Website der Antragsgegnerin erlangt. Eine Abmahnung mit Schreiben vom
09.03.2000 blieb erfolglos.
Unter Glaubhaftmachung ihres tatsächlichen Vortrags erwirkte die
Antragstellerin am 18.05.2000 eine einstweilige Verfügung gegen die
Antragsgegnerin (...).
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 29.06.2000.
Die Antragstellerin trägt vor, der Anwender könne nicht erkennen, dass er eine
fremde Website aufruft. Er nehme den per Link aufgerufenen und im Fenster
wiedergegebenen Inhalt als Teil des Inhalts der Website der Antragsgegnerin
wahr. Ein besonderer Hinweis darauf, dass eine fremde Website aufgerufen wird,
erfolge nicht. Die Antragstellerin stützt den Unterlassungsanspruch auf
Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Sie beruft sich auf einen Schutz als
Datenbankwerk nach § 4 Abs. 2 UrhG, auf einen Datenbankschutz nach §§ 87a ff.
UrhG und auf allgemeinen Werkschutz gemäß § 2 UrhG. Daneben nimmt die
Antragstellerin ergänzend wettbewerbs-rechtlichen Leistungsschutz gemäß § 1
UWG in Anspruch und beruft sich auf den Gesichtspunkt irreführender Werbung gemäß
§ 3 UWG. Hierzu macht sie jeweils weitere Ausführungen. Sie ist der Ansicht,
dass sich die Antragsgegnerin durch den angebotenen Link an der rechtswidrigen
Vervielfältigung der Online-Datenbank beteilige und die Verwender über die
Herkunft des Fensterinhalts täusche. Sie, die Antragstellerin, habe zu dem
Vorgehen der Antragsgegnerin keine Zustimmung erteilt.
(...)
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Vervielfältigung der Inhalte der
Antragstellerin in zulässiger Weise nur beim Nutzer erfolge. Stelle jemand eine
Website ins Internet, so müsse er mit Verweisen rechnen. Die Antragstellerin
habe dementsprechend dem Link auch in dieser Form konkludent zugestimmt. Die
"fehlende" Arbeitsleiste im Browser des Nutzers habe auf die Bewertung
der urheberrechtlichen Lage keinerlei Einfluss. Die Leiste sei Teil der
Programmoberfläche des Nutzers, nicht etwa der Antragstellerin. Deren Angebot
beschränke sich auf die Anzeige innerhalb der Vorgaben des Browsers. Es liege
keine "Übernahme" fremder Leistungen vor. Auch würden die Nutzer
nicht über die fremde Urheberschaft getäuscht. Ergänzend nimmt die
Antragsgegnerin auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (CR 2000, 184 ff.) Bezug. Die
Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass die Antragstellerin bereits 1996 selbst
eine Kooperation angeregt und um die Aufnahme eines Hinweises auf das
"Roche Lexikon der Medizin" in ihren, der Antragsgegnerin,
Internet-Dienst gebeten habe. Hierzu macht sie weitere Ausführungen. Im übrigen
hält die Antragsgegnerin den Tenor des Beschlusses für unklar.
(...)
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des
Widerspruchverfahrens als zulässig und begründet.
I. Die Antragstellerin hat einen aus §§ 97 Abs.1, 4 Abs.1 u. 2, 15 Abs. 1, 16
UrhG folgenden Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Denn das
"Roche Lexikon Medizin" ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk,
und zwar in Printform als Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und
hinsichtlich der ins Internet eingestellten Version als Datenbankwerk im Sinne
des § 4 Abs. 2 UrhG.
Die Antragstellerin hat - unstreitig - die ausschließlichen Nutzungsrechte an
beiden Werken, und die Antragsgegnerin verletzt das darin enthaltene Vervielfältigungsrecht
widerrechtlich durch das Setzen des Links "Roche Lexikon Medizin" auf
ihrer Website, da durch die Aktivierung des Verweises auf der Website der
Antragsgegnerin ein den Bildschirm teilweise abdeckendes Fenster geöffnet wird,
welches die Website der Antragstellerin ohne deren Zustimmung identisch zum
Inhalt hat und technisch im Arbeitsspeicher des von einem Dritten genutzten
Rechners abgespeichert wird.
1. Die von der Antragstellerin unter der Überschrift "Roche Lexikon
Medizin" betriebene Zusammenstellung von Stichwörtern und Zeichnungen
genießt den Schutz als Sammelwerk im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG und die in das
Internet eingestellte Version den als Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2
UrhG. Das Printwerk beinhaltet umfangreiche medizinische Information in Form von
Erklärungen, Zeichnungen, Fotos und weiteren Hinweisen, die nach der Art der
Auswahl, Darstellung und methodischen Anordnung fraglos ein Sammelwerk im Sinne
des § 4 Abs. 1 UrhG ist. Ebenso fraglos ist die darauf aufbauende in das
Internet eingestellte Version ein Datenbankwerk im Sinne des § 4 Abs. 2 UrhG.
Sie ist im Sinne einer Datenbank als Sammelwerk systematisch und methodisch
angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich. Der Nutzer
kann den von ihm gesuchten Themenbereich durch Auswahl eines von über 60.000
Stichwörtern und von über 40.000 englischen Übersetzungen finden. Durch das
der Suchfunktion des Lexikons immanente Abfragesystem sind die einzelnen
medizinischen Daten systematisch und methodisch geordnet und unter Nutzung von
Rechner sowie Modem oder anderen Kommunikationsmitteln als Online-Datenbank auch
einzeln zugänglich. Aufgrund der besonderen und eigenen Struktur erreicht die
Datenbank der Antragstellerin urheberrechtlichen Schutz. Gerade in dieser
Struktur liegt die persönliche geistige Schöpfung des Datenbankwerkes im Sinne
des § 2 Abs. 2 UrhG. Hierbei ist die individuelle schöpferische Leistung in
der unstreitigen Leichtigkeit und Benutzerfreundlichkeit des Abfragesystems begründet.
Das Online-Lexikon der Antragstellerin ermöglicht die Suche nach den gewünschten
Daten, auch wenn der Suchbegriff fehlerhaft eingegeben wurde. Die Suchfunktion
korrigiert bis zu einem bestimmten Grad selbständig das eingegebene Wort. Zudem
wird nach erfolgreicher Suche die erste Datei ohne weitere Eingaben des Nutzers
geöffnet. Das Lexikon ermöglicht die automatische Weiterleitung bei
Verweisstichworten. Der Verwender erhält hierdurch ohne eigene Eingaben
umfassende Informationen und Erklärungen zu dem von ihm gewünschten
Themenbereich.
2. Die Darstellung der Website der Antragstellerin im Rahmen eines Fensters,
welches durch Aktivierung des sich auf der Website der Antragsgegnerin
eingestellten Links "Roche Lexikon Medizin" in den Arbeitsspeicher des
Verwenders gelangt, verletzt widerrechtlich die Nutzungsrechte der
Antragstellerin. Nach §§ 15 Abs. 1, 16 UrhG hat der Urheber das hier auf die
Antragstellerin übertragene ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher
Form zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, und damit auch das Recht,
über die Vervielfältigung seines Werkes zu entscheiden. Gegen dieses Recht
verstößt die Antragsgegnerin.
a) Durch die Aktivierung des Links wird die entsprechende Website in den
Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers geladen. Dieses temporäre Ablegen
einer Website im Arbeitsspeicher stellt nach h.M., der die Kammer folgt, eine
Vervielfältigung dar (vgl. Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 2. Auflage, § 69
c, Rdnr. 9 m.w.N.).
b) Im vorliegenden Fall bedarf die konkrete Art der Vervielfältigung die
Zustimmung der Antragstellerin. Da diese fehlt, ist die Vervielfältigung
widerrechtlich. Zwar erscheint es zutreffend, dass derjenige, der Websites ins
Internet stellt, mit Verweisen rechnen muss und hiermit grundsätzlich
einverstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184, 186). Keine uneingeschränkte
Geltung kann dieser Grundsatz aber jedenfalls dann beanspruchen, wenn, wie hier,
durch die Aktivierung des Links kein vollständiger Wechsel zu der fremden
Website erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt mit der Darstellung einer
urheberrechtlich geschützten Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet. Für
die Bejahung einer stillschweigenden Zustimmung kommt es dann auf die Gesamtumstände
des Einzelfalles an.
Danach ist hier eine Zustimmung der Antragstellerin nicht anzunehmen. Vielmehr
bestehen bei objektiver Betrachtung erkennbare berechtigte Interessen der
Antragstellerin, die gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung
sprechen. Denn ihr geschütztes Werk erscheint ohne Offenlegung ihrer
Internet-Domain nur seiten- bzw. stichwortweise in Form eines Fensters innerhalb
einer fremden Website mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten
auf dem Bildschirm. Dadurch besteht nicht nur angesichts des Umstands, dass die
Webseiten beider Prozessparteien Informationen über medizinische Bereiche und
Fragestellungen geben, die Gefahr, dass der Nutzer das Lexikon für einen
Service der Antragsgegnerin und nicht der Antragstellerin halten könnte, mag
auch eine echte Herkunftsverwechselung oder -täuschung im
wettbewerbsrechtlichen Sinn zu verneinen sein.
Es ist ersichtlich nicht im Interesse der Antragstellerin, dass die
Antragsgegnerin, die auch im medizinischen Bereich Informationen anbietet, die
eigene Website mit Leistungen der Antragstellerin ohne Offenlegung von deren
Internet-Domain interessanter macht, ohne sich hierfür eine Nutzungslizenz
erteilen zu lassen, wie es andere Website-Betreiber unstreitig gemacht haben.
Vor allem auch muss es die Antragstellerin nicht hinnehmen, wenn ihr geschütztes
Werk mit eingeschränkten Navigations- und Nutzungsmöglichkeiten präsentiert
wird. Denn aktiviert man den Link durch Drücken der linken Maustaste, erscheint
auf der Homepage der Antragsgegnerin ein Fenster, in welchem der Inhalt der
unter der Internet-Domain www.roche-lexikon.de aufrufbaren Website der
Antragstellerin wiedergegeben wird, und zwar in vollständiger und unveränderter
Form, allerdings ohne Menü-, Adress- und Symbolleiste. Der Anwender kann im
Umfeld der Website der Antragsgegnerin innerhalb des Fensters sämtliche
Funktionen bedienen, die in der Website der Antragstellerin vorgesehen sind,
insbesondere Suchstichworte eingeben und sich anzeigen lassen. Mangels Menü-
und Symbolleiste nicht genutzt werden können aber die in dieser Leiste an sich
vorgesehenen Funktionen. Auf der eingeblendeten Website der Antragstellerin kann
daher zum Beispiel kein Lesezeichen (Bookmark) gesetzt werden, mit welchem dem
Anwender ein direkter Zugriff auf die Website der Antragstellerin ermöglicht
wird. Der Anwender kann innerhalb des Fensters auch nicht von einer aufgerufenen
Seite zur anderen blättern. Damit erscheint das Online-"Roche Lexikon
Medizin" unattraktiver, als es konzipiert ist. Dabei geht es nicht darum,
ob etwa die Programmoberfläche urheberrechtlich geschützt ist, sondern um die
nach den Gesamtumständen anzunehmende Zustimmung der Antragstellerin.
Zusammengefasst spricht hier alles gegen die Annahme einer stillschweigenden
Zustimmung der Antragstellerin. Einen konkreten Wunsch der Antragstellerin, in
der gegebenen Weise auf der Website der Antragsgegnerin Berücksichtigung zu
finden, trägt auch die Antragsgegnerin nicht vor. Urheberrechtliche
Schrankenbestimmungen gemäß §§ 45 ff. UrhG greifen hier von vornherein
nicht.
c) Im vorliegenden Fall bieten auch die Ausführungen des OLG Düsseldorf (CR
2000, 184 ff.), auf die sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bezogen hat,
keine andere Bewertung. Die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte sind nicht
vergleichbar. Anders als in der dortigen Entscheidung geht es im vorliegenden
Fall nicht um allein zu Werbezwecken gestaltete und auf eine rasche und wirksame
Verbreitung angelegte Websites, die keinen Sonderrechtsschutz genießen, sondern
um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Antragstellerin hat hier nicht
nur, wie ausgeführt, die Möglichkeit, durch Lizenzvergaben Kapital aus ihrer
schöpferischen Leistung zu ziehen, ihr Interesse geht auch weiter dahin, dass
ihre Leistung vollen Umfangs gewürdigt wird und nicht als Beiwerk einer fremden
Website Unbeteiligten kostenlos zugute kommt. Ebenso wenig ist die vorliegende
Situation mit der Tätigkeit einer herkömmlichen sog. Suchmaschine
vergleichbar. Für die Betreiber von Suchmaschinen spielt der Inhalt der
gefundenen Website keine Rolle. Darüber hinaus geht nicht nur der Nutzer einer
solchen herkömmlichen sog. Suchmaschine von vornherein davon aus, dass er
Verweise auf eine fremde Seite erhält, wie die von der Antragsgegnerin zur Akte
gereichten Anlagen AG 3 und 4 zeigen, wird nach erfolgreicher Suche auch die
korrekte Adresse des gesuchten Objekts angezeigt.
3. Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs auch passivlegitimiert, da sie die Verletzungshandlung
kausal herbeiführt. In Anspruch zu nehmen ist jeder, der die Rechtsverletzung
begeht oder daran teilnimmt, sofern zwischen dem Verhalten und der
Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGHZ 42, 118,
124). Hier wäre ohne die Antragsgegnerin die konkrete Verletzungshandlung gar
nicht möglich. Die Antragsgegnerin könnte sie jederzeit verhindern, indem sie
die Programmierung des Fensters unterlässt oder rückgängig macht. Durch die
Einrichtung des Links und des Fensters unter Beschränkung der Navigations- und
Nutzungsmöglichkeiten wirkt sie an der Verletzungshandlung mit, wenn sie diese
nicht sogar gerade steuernd beherrscht, da der Nutzer sich des Verstoßes im
Zweifel selbst gar nicht bewusst ist. Die Antragsgegnerin zielt gerade auf die
unzulässige Vervielfältigung beim Nutzer ab.
4. Ob daneben noch Ansprüche unter anderen urheber- oder wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten bestehen, kann dahinstehen.
II. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Aufgrund der fortlaufenden
Verletzung der Rechte der Antragstellerin ist die Dringlichkeit einer
Untersagung im Wege der einstweiligen Verfügung begründet. Dem steht auch das
Verhalten der Antragstellerin nicht entgegen. Sie hat die Angelegenheit bis zur
Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 18.05.2000
unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um einen neuartigen und
komplexen Sachverhalt handelt, dessen Ermittlung und Darstellung einer gründlichen
Aufarbeitung bedurfte, selbst als durchaus dringlich behandelt. Unbestritten hat
die Antragstellerin am 15.02.2000 Kenntnis vom Inhalt der Website der
Antragsgegnerin erlangt. Eine Abmahnung mit Schreiben vom 09.03.2000 blieb
sodann erfolglos.