Urheberrechtsschutz einer ganzen Webseite und
Frames
OBERLANDESGERICHT
DÜSSELDORF
Aktenzeichen: 20 U 85/98
- Entscheidung vom 29. Juni 1999
Sachverhalt
Die Klägerin erstellt und unterhält gegen Entgelt im Auftrag von (Werbe-)
Kunden aus der Bau- und Heimwerkerbranche auf ihrer über das Internet unter der
Domainadresse "www.bau-markt.de" zugänglichen sog. Homepage Webseiten
mit werbendem Inhalt. Die Beklagte betreibt auf ihrer unter dem Domainnamen
"baumarkt.de" erreichbaren Website im Internet einen
Online-Nachrichtendienst mit Informationen aus der Bau- und Heimwerkersparte.
Daneben hält sie eine (von ihr als Suchmaschine bezeichnete) Funktion bereit,
die Internetbenutzern entweder aufgrund vorheriger Eingabe eines Suchworts und
hieran anschließender maschineller Suche oder durch "Blättern" am
Bildschirm in aufbereiteten Suchrubriken - oder -kategorien unmittelbar
aufrufbare Verweise (sog. Links) zu in das Internet eingestellten Webseiten
anderer Informationsanbieter zur Verfügung stellt. Im Rahmen dieser
Suchfunktion hat die Beklagte sog. Links auch auf die von der Klägerin im
Kundenauftrag in das Internet gestellten Webseiten angebracht.
Während
die auf der Homepage der Klägerin abgelegten Webseiten - wenn man den Zugang über
ihre Domainadresse sucht - auf dem Computerbildschirm dargestellt werden,
erschienen diese bei einem Aufruf über die von der Beklagten gesetzten
"Links" auf dem Bildschirm in einem sog. Rahmen (Frame) am oberen
sowie teilweise auch am linken Bildschirmrand. Dieser Rahmen enthält einige
Befehlsfelder und zusätzlich den Schriftzug "baumarkt.de".
Die Klägerin wendet sich nicht gegen Links als solche, sondern nur gegen die
Art und Weise, in der die Websites in dem beschriebenen Rahmen unter der Domain
der Beklagten erscheinen. Sie sieht hierin Verstöße gegen urheber- und
wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Das LG hat die Unterlassungsklage
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein aus dem Urhebergesetz
abzuleitender Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu (§ 97 Abs. 1
UrhG). Es ist ebenso wenig ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (§§
1, 3 UWG) oder ein solcher aus dem Namensrecht (§ 12 BGB) gegeben.
I. a) Der Gestaltung einzelner sog. Webseiten kann unabhängig von der
Digitalisierung ihres Inhalts an sich einer Urheberrechtsschutz allerdings
zukommen, soweit die Gestaltung die in § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzte Schöpfungshöhe
erreicht. Daneben bestehende Sonderschutzrechte für Computerprogramme (§§ 2
Abs. 1 Nr. 1, 69 a ff. UrhG), Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 UrhG) und Datenbanken
(§§ 87 a ff. UrhG) sind der Klägerin dagegen nicht zuzuerkennen.
1. Die Darstellung einzelner Webseiten auf dem Computerbildschirm stellt in
Verbindung mit dem zur Formatierung und Übertragung verwendeten HTML-Code
entgegen der Auffassung der Klägerin keine Ausdrucksform eines
Computerprogramms i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Gemäß § 69 a Abs. 1 UrhG
sind Computerprogramme Programme in jeder Gestalt, einschließlich des
Entwurfsmaterials. § 69 a Abs. 2 UrhG besagt, der gewährte Schutz gelte für
alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Damit ist klargestellt, dass der
Schutz von Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere
Struktur und Organisation des Programms umfasst. Hiervon zu unterscheiden ist
indessen das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar
gemachte Arbeitsergebnis. Auf den Text oder die Grafik als solche, die auf dem
Computerbildschirm dargestellt wird, erstreckt sich der Schutz des
Computerprogramms nicht. Es ist dies vor allem auch mit der Kontrollüberlegung
zu begründen, dass es technisch möglich ist, mit verschiedenen
Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem
Bildschirm zu erzeugen (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69
a UrhG, Rdn. 7, 25 f.; Saacke in Götting (Hrsg.), Multimedia, Internet und
Urheberrecht, 1998, S. 19, 26 f. jeweils m.w.N.). Einzelne Internetseiten bilden
auch als sog. Multimediaerzeugnisse keine Computerprogramme. Der schöpferische
Gehalt eines Multimediaerzeugnisses verkörpert sich in der durch Sprache, Bild
und gegebenenfalls Ton vermittelten gedanklichen Aussage, aber nicht in dem für
den Ablauf und die Wiedergabe erforderlichen Computerprogramm (vgl. Schricker/Loewenheim,
a.a.O. Rdn. 27).
2. Einzelne von der Klägerin gestaltete Webseiten und die ihnen
zugrundeliegende Auswahl und Anordnung von Daten genießen im Streitfall ebenso
wenig einen Schutz als Datenbankwerke gemäß § 4 Abs. 2 UrhG. Datenbank im
Sinne dieser (nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11.03.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl.
Nr. L 77 vom 27.03.1996 S. 20; abgedr. in GRUR Int. 1996, 806, und zwar von Art
3 der Richtlinie) in das Urhebergesetz aufgenommenen Bestimmung ist ein
Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln
mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur
Schaffung des Datenbankwerks oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen
Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69 a UrhG) ist nicht Bestandteil des
Datenbankwerks.
Auf das ungenannte Erfordernis einer persönlich-geistigen Schöpfung ist
hierbei nicht verzichtet worden, wie sich auch an dem in § 4 Abs. 2 UrhG
ausgesprochenen Bezug auf Sammelwerke in Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG sowie an dem
Zusammenhang mit dieser Bestimmung zeigt. Als Datenbankwerke sind demnach nur
solche Datenbanken zu verstehen, bei denen die Auswahl oder Anordnung der in
ihnen enthaltenen Elemente auf einer schöpferischen Leistung beruht.
Datenbanken haben also ein gewisses, aus der Alltäglichkeit herausragendes Maß
an Individualität und Originalität aufzuweisen, damit ihnen Werkqualität
zukommen kann. Qualitative oder ästhetische Anforderungen sind hieran jedoch
ebenso wenig zu stellen, wie eine insoweit vorhandene Gestaltungshöhe von
Bedeutung ist (vgl. Datenbankrichtlinie, Erwägungsgrund Nr. 15 u. 16; Schricker/Loewenheim,
§ 4 UrhG, Rdn. 28, 33).
Von diesem Vorverständnis ausgehend lassen sich die von der Klägerin
erstellten Webseiten nicht als Datenbankwerk verstehen. Datenbanken können
Werkqualität durch die Auswahl der aufzunehmenden Daten erlangen. Eine schöpferische
Leistung kann zum Beispiel in der Entscheidung liegen, welche Daten in die
Sammlung aufzunehmen sind. Bei Fachdatenbanken wie im vorliegenden Fall tritt
der Gesichtspunkt einer solchen Auswahl aber zugunsten einer möglichst vollständigen
Sammlung und Darstellung aller, hier zum Thema "Baumärkte" gehörenden
und der Klägerin von ihren Kunden zur Verfügung gestellten und vorgegebenen
Daten zurück. Derartige Datensammlungen haben einen Informations- und im
vorliegenden Fall auch einen Werbezweck.
Für
eine individuell-schöpferische Auslese von Daten ist vor dem Hintergrund dieser
auf eine vollständige Darstellung abzielenden Aufgabenstellung kein Raum (vgl.
Schricker/Loewenheim, § 4 UrhG, Rdn. 34; Berger GRUR 1997, 169, 173 f.). Die
erforderliche schöpferische Leistung kann im vorliegenden Fall auch nicht in
der Datenorganisation gesehen werden, abgesehen davon, dass die Klägerin dies
auch nicht konkret geltend gemacht hat. Denn anders als bei Sammelwerken nach §
4 Abs. 1 UrhG, von denen eine geistige oder ästhetische ausgehen kann, kann bei
Datenbanken, bei denen Daten digitalisiert gespeichert werden, eine räumlich-gegenständliche
Wirkung der Anordnung einzelner Elemente systembedingt nicht wahrgenommen werden
(vgl. Schricker/Loewenheim, a.a.O., Rdn. 35; Berger a.a.O. 174).
Ein Spielraum für eine schöpferische Leistung besteht danach bei Datenbanken
der vorliegenden Art vor allem in der Gestaltung der Zugangs- und Abfragemöglichkeiten
(vgl. auch Datenbankrichtlinie, Erwägungsgrund Nr. 20). Abfragesysteme, die üblich
oder durch bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen hervorgebracht worden sind,
haben mangels Individualität jedoch aus dem Schutzbereich von § 4 Abs. 2 UrhG
auszuscheiden. Dasselbe gilt für eine Anwendung herkömmlicher Suchstrategien
(s. die Beispiele bei Schricker/Loewenheim, a.a.O. Rdn. 35 und Berger a.a.O.
175).
Die Beklagte hat gerade unter diesen Aspekten eine Schutzfähigkeit der Leistung
der Klägerin in Abrede gestellt. Demgegenüber weist der Vortrag der Klägerin
nicht nachvollziehbar auf eine Individualität oder Besonderheiten ihrer
Webseiten hin, durch die diese sich gegenüber herkömmlichen und bekannten
Such- und Abfragesystemen auszeichnen. Untergliederungen und Auswahlmöglichkeiten,
wie sie die Klägerin zum Beispiel bei den Webseiten für die Produkte von M
beschrieben hat, sind eigener Kenntnis des Senats zufolge nicht neuartig,
sondern durch verbreitete Betriebssysteme (wie etwa durch das System Windows)
als Abfragemethode bekannt (vgl. GA 167 f. und Anl. BK 2, 14b). Auf die
behauptete optisch-visuell wahrnehmbare Gestaltungsweise kommt es nicht
entscheidend an. Nicht anders sind die in den Erzeugnissen der (8 weiteren)
Firmen gewidmeten Websites zu beurteilen.
Ausführungen der Klägerin wie: sie habe eine komplexe Programmierung
vorgenommen, eine serverinterne Suchmaschine oder seiteninterne
Navigationsleisten integriert oder sie unterhalte eine durch mehrere Ebenen
reichende Baum- und Verweisungsstruktur (vgl. GA 168 f.), sind ohne Mitteilung
der eine Bewertung als neu und individuell tragenden Tatsachen und der hierzu in
der Datenbank verwendeten Elemente nicht geeignet, eine Schutzfähigkeit nach §
4 Abs. 2 UrhG zu begründen.
Das teils nachgelassene, teils neue Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom
18.5.1999 (GA 193 ff.) erfordert insoweit keine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. So wie die Klägerin darin die Auswahlmöglichkeiten bei der die
Produkte von U betreffenden Webseite beschreibt, lassen sich keine relevanten
Besonderheiten erkennen (GA 198 und ANL. 21). Gleiches gilt für die Webseite in
bezug auf Erzeugnisse (der Firma H) (GA 198 f. und Anl. 22). Die dargestellten
Abfragesysteme sind vorgegeben durch den Leistungsumfang, das Produktsortiment
der betreffenden Unternehmen sowie dadurch, was diese als werbewirksam sonst
noch im Internet für mitteilenswert halten und der Klägerin bekannt gegeben
haben. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht mehr zu entnehmen, als daß sie die
Suchsysteme hieran ausgerichtet hat. Auf die textliche oder grafische Gestaltung
der auf dem Computerbildschirm dargestellten Webseiten ist zur Erlangung einer
Schutzfähigkeit nach § 4 Abs. 2 UrhG demgegenüber nicht abzustellen, was die
Klägerin verkennt (vgl. GA 195 f.).
Da die Beklagte die für einen Schutz erforderliche Individualität in Abrede
stellt, oblag es prozessual der Klägerin, dieses die Werkqualität ausmachende
und von ihr behauptete Element im Vergleich zu bekannten Abfrage- und
Suchsystemen im einzelnen darzulegen ...
3. Den Webseiten der Klägerin ist auch ein Leistungsschutzrecht für
Datenbanken nach den §§ 87 a ff. UrhG nicht zuzubilligen. Gemäß § 87 a Abs.
1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen
Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe
elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren
Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche
Investitionen erfordert. Nach § 87 a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller
derjenige, der die Investition vorgenommen hat.
Gemessen hieran mag es sich bei den von der Klägerin gestalteten Webseiten um
nach bestimmten Parametern geordneten Datensammlungen handeln. Schutzgegenstand
bei Datenbanken im Sinne der §§ 87 a ff. UrhG ist jedoch nicht der Inhalt der
Datenbank als solcher, sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition
und der Aufwand bei der Sammlung und Ordnung der Daten (vgl. Schricker/Vogel,
vor § 87 a UrhG, Rdn. 21, 23; § 87a UrhG, Rdn. 10).
Die Klägerin hat indessen nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, es
seien beim Aufbau, bei der Überprüfung oder bei der Darstellung der Daten bei
ihr wesentliche Investitionen angefallen. Es geht im Gegenteil aus ihrem eigenen
Vorbringen hervor, dass solche Investitionen, soweit sie getätigt worden sind,
alleine ihre (Werbe-) Kunden vorgenommen haben.
Die
Klägerin hat zu etwaigen und der Art nach von ihr getätigten Aufwendungen bei
der Erstellung von Webseiten nichts Greifbares dargelegt. Sie hat vorgetragen,
von ihren Auftraggebern mit Informationsunterlagen ausgestattet worden zu sein.
Näher bezeichnet hat sie diese nicht. Wenn
man entsprechend einem als gewöhnlich vorauszusetzenden Hergang der Dinge aber
annimmt, es seien ihr Prospekte, Kataloge, Produkt- und Preislisten ausgehändigt
und auch die Wünsche und Vorstellungen ihrer Kunden, soweit solche bestanden
haben, bekannt gegeben worden, dann war damit bereits ein wesentlicher Teil der
Datenaufbereitung , vor allem aber eine systematische Darstellung der Daten,
erledigt, da die Klägerin diese aus den ihr überlassenen Unterlagen entnehmen
konnte. Denn es kann angenommen werden, daß solche Unterlagen bereits eine zur
Produktorientierung und -auswahl erforderliche Datensammlung und eine Gliederung
enthielten, die die Klägerin verwerten und auf der sie aufbauen konnte....Im
Ergebnis lässt sich anhand des eigenen Vortrags der Klägerin nicht
feststellen, der Aufwand beim Erstellen von Webseiten habe die Grenze zur
Wesentlichkeit hin überschritten....
4. Das Landgericht hat bereits überzeugend begründet, dass den von der Klägerin
erstellten Webseiten ein Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nicht
zukommen kann (GA 94 R, 95 = Urteilsabdruck S 5 f.). Es kann hierauf verwiesen
werden, § 543 Abs. 1 ZPO. Auch aus den von ihr in der Berufungsinstanz ergänzend
vorgelegt Unterlagen ist nicht zu schließen, es sei - selbst bei der unter
geringeren Voraussetzungen anzunehmenden Schutzfähigkeit von Darstellungen
technischer Art nach § 2 Abs.2 Nr. 7 UrhG - bei der Erstellung von Webseiten im
vorliegenden Fall ein darstellerischer Gedanke auf individuell- eigentümliche
Weise zum Ausdruck gekommen.
b) Da den Webseiten der Klägerin ein Schutz nach dem Urhebergesetz nicht
zukommt, kann die Frage, ob die Beklagte durch Verweise und die Darstellungsform
der aus einem fremden "Server" entnommenen Webseiten in einem
Gestaltungsrahmen ihrer Homepage ihr nicht zustehende Verwertungsrechte verletzt
hat, dahingestellt bleiben.
II. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 und 3 UWG
scheiden ebenfalls aus.
Allerdings geht der Senat im Hinblick darauf, dass sich die Geschäftsbereiche
der Parteien teilweise überschneiden mögen, von einem zwischen ihnen
bestehenden Wettbewerbsverhältnis aus.
a) In der Sache steht der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung, dass von ihr
gestaltete Webseiten durch sog. Sprungmarken ("Links") im Internet
aufrufbar gemacht werden, wenn diese Seiten sodann in einem Gestaltungsrahmen
("Frame") der Beklagten auf dem Bildschirm erscheinen, unter
Gesichtspunkt eines ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß
§ 1 UWG nicht zu.
Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich
hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht
der Zugang von außen, nämlich durch sog. Links, eine raschere und wirksame
Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt. Gegen
eine Verweisung auf ihre Webseiten als solche wendet die Klägerin sich
folgerichtig nicht.
Bei dieser Ausgangslage ist ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme
einer Leistung nicht erwünscht. Auch im übrigen ist ein derartiger
Leistungsschutz aber nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, und zwar
beschränkt auf solche Fälle, in denen zur Leistungsübernahme weitere, eine
Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG erst begründende Umstände hinzutreten
(vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn. 262). Diese sieht die Klägerin im
vorliegenden Fall allerdings darin, dass bei Aufruf einer ihrer Webseiten durch
von der Beklagten angebrachte sog. Links deren Gestaltungsrahmen sichtbar
bleibt. Darüber hinaus ist ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur einer
aus dem alltäglich-üblichen Schaffen herausragenden Leistung von
wettbewerblicher Eigenart zuzuerkennen, mithin einem Erzeugnis, dessen konkrete
Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen
Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des
Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG, Rdn. 259, 265 ff. m.w.N.).
Ob Umstände vorliegen, die ein Unlauterkeitsurteil rechtfertigen, bedarf
letztlich einer Gesamtbewertung der Fallumstände und einer Abwägung der gegenüberstehenden
Interessen. Es fehlt aber bereits an einem Vortrag der Klägerin dazu, dass die
von ihr zu Werbezwecken gestalteten Webseiten, von denen sie nur wenige
Beispiele vorgelegt hat (s. oben unter 1.b), eine wettbewerbliche Eigenart
besitzen, die geeignet ist, auf Besonderheiten der Leistung oder auf eine
Herkunft aus einem bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten Unternehmen
hinzuweisen. Diese ist nicht selbstverständlich, sondern anhand der Merkmale
einer Leistung zu begründen, die sich hiernach von dem Alltäglichen und Üblichen
abheben muss. Die Klägerin hat aber nicht konkret vorgetragen, welche ihre
Leistung kennzeichnenden Merkmale dies im vorliegenden Fall sein sollen. Es lässt
sich demnach nicht feststellen, ob einzelnen von der Klägerin entworfene
Webseiten sich zum Beispiel durch ihren Aufbau, die Logik der Darstellung, ihren
Inhalt, die grafische Gestaltung der Darstellung, oder durch eine
Benutzerfreundlichkeit gegenüber dem, was üblicherweise im Internet bei
Werbeseiten anzutreffen ist, auszeichnen. Aussagekräftiges Vergleichsmaterial
hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die wenigen vorliegenden Gegenbeispiele
(Homepage der Beklagten Webseiten von B - und D) lassen an den Webseiten der Klägerin
solche Besonderheiten, die - wenn man einmal von dem hier nicht maßgebenden
Domainnamen absieht - auf eine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen
hinweisen, nicht hervortreten.
Der angesprochene Verkehr misst einzelnen Webseiten einen derartigen
Hinweischarakter auch nicht ohne weiteres zu. Der insoweit maßgebliche Verkehr
besteht nicht nur aus geschäftlichen Kunden, sondern ist allgemein in den
Benutzern des Internet zu sehen, die Informationen aus dem Bau- und
Heimwerkerbereich suchen. Diese Verkehrskreise sind aber gerade an dem Inhalt
der Leistung sowie an einer Information darüber interessiert, wer die beworbene
Leistung erbringt oder wo diese abrufbar ist. Die Person des Webegestalters oder
desjenigen, der für die Verbreitung einer Werbung im Internet sorgt, tritt für
einen Informationssuchenden demgegenüber vollständig zurück. Das liegt in der
Aufgabe und Zweckbestimmung des Internet begründet, möglichst zahlreiche
Informationen an einer Stelle, m.a.W. auf dem Computer des jeweiligen
Internetnutzers zusammenzuführen. Eine Mitteilung über den Autor ist danach im
vorliegenden Fall allenfalls für mögliche (Werbe-) Kunden der Klägerin
interessant. Solchen Kunden gegenüber hat es die Klägerin in der Hand, durch
einen Vermerk wie im Fall der für die Firma B erstellten Webseite (Anl. K8 = GA
14: "made by...") auf eine Herkunft aus ihrem Unternehmen hinzuweisen.
Lässt sich hiernach eine wettbewerbliche Eigenart der von der Klägerin
gestalteten Webseiten nicht feststellen, so gilt dies auch für die bei einem
Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG vorauszusetzenden besonderen
Unlauterkeitsmerkmale, die insbesondere in der Gefahr einer betrieblichen
Herkunftsverwechslung oder in der Ausbeutung des Rufs einer fremden Leistung
liegen können. Die Gefahr einer Herkunftstäuschung ist zu verneinen, da die
Benutzer des Internet sich keine Vorstellung darüber machen, wer die
betreffende, von ihnen allein zu Informationszwecken über den sachlichen Inhalt
aufgerufene Webseite in das Internet eingestellt hat. Eine Unterrichtung über
die Person desjenigen, der die Information verbreitet, wird von ihnen nicht
angestrebt, und es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass sich hieran dadurch
etwas ändert, weil die Beklagte ihren Gestaltungsrahmen über die von der Klägerin
entworfenen Webseiten gelegt hat. Mögliche Werbekunden der Klägerin werden zur
Unterrichtung über die Person des Webseitengestalters im übrigen nicht den Weg
über die von der Beklagten ermöglichten Verzweigungen suchen, sondern hierzu
unmittelbar die Homepage der Klägerin aufrufen.
Dieses Ergebnis wird durch den Umstand bestärkt, dass die Beklagte auf ihrer
Homepage mit der Bereithaltung einer "Suchmaschine für Bauen und Wohnen
und den gesamten Baumarkt" wirbt ("suchbagger.de"), und der
Benutzer, der das entsprechende Befehlsfeld anspricht, demzufolge davon ausgeht,
dass die nunmehr durch sog. Links eingeblendeten Internetseiten von der
Beklagten nicht erstellt worden sind, sondern Fremdquelle darstellen, auf die
lediglich verwiesen wird. Hieran ändert die Verwendung des "Frames"
der Beklagten nichts. Es scheidet damit ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit
unter dem Gesichtspunkt einer Rufausbeutung aus.
b) Das beanstandete Verhalten ist der Beklagten auch nicht als irreführende
Angabe über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über den Ursprung der
Leistung gemäß § 3 UWG zu untersagen. Internetbenutzer unterliegen insoweit
nicht der Gefahr einer Täuschung, da sie sich keine Vorstellung über die
Person eines Gestalters von Informationen machen, sie vielmehr die Information
als solche interessiert. Wer sich hingegen gezielt über die Person von
Internetdienstleistern wie die Klägerin unterrichten will, wird hierzu keinen
Gebrauch von den ausschließlich im sachlichen Baumarktbereich angesiedelten
Verweisen der Beklagten machen.
III.
Der Klägerin ist ein Unterlassungsanspruch schließlich ebenso wenig gemäß §
12 S. 2 BGB zuzuerkennen.
Das Verweisen auf fremde Internetseiten in eigenen Gestaltungsrahmen stellt
keine Namensanmaßung dar, da die Beklagte den Namen der Klägerin als solchen
nicht aufruft und nicht gebraucht. Unabhängig hiervon stellt nicht jede
Verwendung eines fremden Namens einen Verstoß gegen § 12 BGB dar, sondern nur
der Namensgebrauch, der geeignet ist, eine namensmäßige Identitäts- oder
Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 1993, 151, 153 - Universitätsemblem).
Eine derartige Täuschungsgefahr ist mit Rücksicht auf die vorstehend
dargestellten Besonderheiten bei der Benutzung des Internet nicht gegeben, da
sich die Benutzer über die Beziehungen zwischen den einzelnen abrufbaren
Informationen und denjenigen, die sie verbreiten, keine Gedanken machen.