OLG
München
Beschluß vom 30.04.99 - Az.: 6 W 1563/99
Einstweilige Verfügung
In dem Rechtsstreit ...
erläßt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes München durch die
unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 30.04.1999 folgenden
Beschluß:
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichtes München
I vom 22.04.1999 aufgehoben.
II. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung
eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM
500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, die
Kennzeichnung "FTP-Eplorer" im geschäftlichen Verkehr für Software
zu benutzen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 75.000,-- DM festegesetzt.
Gründe
Die
Antragstellerin hatte die in Nr. II des Tenors wiedergegebene einstweilige Verfügung
beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 22.04.1999 zurückgewiesen,
weil ein markenrechtlicher Verletzungstatbestand im Sinne von §14 Abs. 3
MarkenG nicht vorliegt. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin
Beschwerde eingelegt.
Die statthafte Beschwerde hat Erfolg.
Nach Ansicht des Senats ist ein Verfügungsanspruch gegeben. Der Antragsgegner
begeht durch die im Antrag beschriebene Handlung auf jeden Fall eine Beihilfe
zur Markenverletzung eines Dritten. Für diesen Tatbeitrag kann er ebenso auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die im Tenor wiedergegebene
beanstandete Handlung beschreibt auch diese besondere Form der Beihilfe.
Aus diesen Gründen war der Beschluß vom 22.04.1999 aufzuheben und die
beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.