Im Rechtsstreit (...)
wegen Markenrechtsverletzung u. unlauteren Wettbewerbs, hier: einstweilige Verfügung,
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (...) für Recht erkannt:
l. Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts Mannheim vom 01.07.1997 (7-O-291/97) wird bestätigt.
2. Der Verfügungsbeklagte
trägt die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien sind
Wettbewerber auf dem Gebiet der Unternehmensberatung. Sie beschäftigen sich
insbesondere mit der Beratung im Bereich der Arbeitswirtschaft und bieten
entsprechende Software an.
Die Verfügungsklägerin
(nachfolgend: Klägerin) firmiert als "ARWIS Consult GmbH". Sie ist
Inhaberin der Wortmarke "ARWIS". Diese Marke ist eingetragen für
"Auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete betriebswirtschaftliche
EDV-Programme; Unternehmensberatung".
Der Verfügungsbeklagte
(nachfolgend: Beklagte) betreibt eine sogenannte Homepage, die über das
Internet abrufbar ist.
Die Klägerin führte
am 3.6.1997 eine Suche nach dem Wort "ARWIS" im Internet durch. Sie
bediente sich dabei der Suchmaschine "Alta Vista". Bei einer
Suchmaschine handelt es sich um einen großen, leistungsfähigen Rechner, der
die Internet-Seiten auf Stichworte hin durchsucht und entsprechende Register
anlegt, in denen unter dem Stichwort auf die entsprechenden Homepages
hingewiesen wird. Einen solchen Hinweis auf eine bestimmte Homepage unter einem
bestimmten Suchwort bezeichnet man als "Link".
Die Suche der Klägerin
führte zur Nennung von l0 Dokumenten. Die Klägerin legt dazu als Anlage Ast 4
den entsprechenden Ausdruck vor. An dritter Stelle ist dort die Adresse der
Homepage des Beklagten aufgeführt. Wie diese Homepage damals aussah, ist
zwischen den Parteien strittig. Sie enthielt jedenfalls den Begriff "ARWIS"
nicht und zwar weder in der Adresse noch im Text.
Die Klägerin mahnte
den Beklagten mit Schreiben vom 19.6.1997 ab (Anlage Ast 5). Mit Schreiben
seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 25.6.1997 (Anlage Ast 6) lehnte der
Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und erklärte, er habe den
Suchhinweis weder veranlaßt noch dulde er ihn. Auch sei er nicht imstande,
Abhilfe zu schaffen. Er verwies zugleich darauf, daß auch bei einer Suche nach
"ARWIS" über die Suchmaschine YAHOO auf seine Homepage verwiesen
werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 6 Bezug genommen.
Auf Antrag der Klägerin
vom 30.6.1997 hat die Kammer mit Beschluß vom 1.7.1997 dem Beklagten im Wege
der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel
untersagt,
im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet unter dem Suchwort "ARWIS"
einen Hinweis auf die (...) oder deren Adresse zu hinterlegen oder hinterlegen
zu lassen oder sonstige Verknüpfungen zwischen "ARWIS" und der (...)
herzustellen oder herstellen zu lassen.
Die einstweilige Verfügung
wurde dem Beklagten am 2.7.1997 zugestellt.
Der Beklagte hat mit
Schriftsatz vom 10.7.1997 Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin
behauptet, sie habe erst am 26.5.1997 davon Kenntnis bekommen, daß der Beklagte
im Internet unter dem Stichwort "ARWIS" auf seine Homepage hinweisen
lasse. Der Aufruf der domain-Adresse des Beklagten am 3.6.1997 habe zu der
Homepage geführt, wie sie als Ausdruck in Anlage Ast 3 vorgelegt wurde.
Am 6.7. und am 8.7.
habe eine Suche nach "ARWIS" über die Suchmaschine "infoseek"
noch einen Hinweis auf die Homepage des Beklagten ergeben. Dagegen habe eine
Suche über "YAHOO" und "Alta Vista" am 8.7.1997 ergeben, daß
die domain-Adresse der Homepage des Beklagten nicht mehr angezeigt wurde. Das
verdeutliche, daß der Beklagte die Möglichkeit habe, den Link zu verhindern.
Die Klägerin ist der
Auffassung, der Beklagte sei zu der begehrten Unterlassung sowohl nach §§ 4,
14, 5, 15 MarkenG als auch nach 1, 3, 13 UWG verpflichtet. Die Lebenserfahrung
spreche dafür, daß der Beklagte den Link veranlaßt habe. Unabhängig davon
sei er aber zur Unterlassung verpflichtet, weil er jedenfalls jetzt davon
Kenntnis habe, daraus Nutzen ziehe und trotz entsprechender Handlungsmöglichkeiten
darauf verzichte, den Hinweis zu unterbinden.
Die Klägerin
beantragt:
Die einstweilige Verfügung
vom 1.7.1997 wird bestätigt.
Der Beklagte beantragt:
Die einstweilige Verfügung
des Landgerichts Mannheim vom 1.7.1997 Az: 7-O-291/97 wird aufgehoben und der
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Er behauptet, er habe
im April 1997 seine Homepage geändert. Seitdem sei sie nur noch in der
aktualisierten Form abrufbar. Der Beklagte legt dazu den Ausdruck gemäß Anlage
AG l sowie eine eidesstattliche Versicherung als Anlage AG 2 vor. Wenn die Klägerin
bei Aufruf seiner domain-Adresse die Homepage gemäß Anlage Ast 3 erhalten
habe, müsse der Aufruf dementsprechend spätestens im April stattgefunden
haben. Damit fehle es aber an der Dringlichkeit.
Im übrigen macht der
Beklagte geltend, er sei für den Link nicht verantwortlich. Er habe zu keiner
Zeit und in keiner Suchmaschine einen Link "ARWIS" gesetzt oder von
Dritten setzen lassen. Ihm sei bis zum Zugang des Abmahnschreibens nicht bekannt
gewesen, daß ein solcher Link existiere.
Der Beklagte behauptet,
er habe nicht die Möglichkeit, einen solchen Link nachhaltig zu verhindern. Es
existierten Programme, die eine Homepage ohne Zutun des Betreibers in
Suchmaschinen eintrügen. Das habe zur Folge, daß ein solcher, einmal gesetzter
Link sich in zahlreichen anderen Suchmaschinen fortsetze. Das sei nicht
kontrollierbar. Zudem könne ein Link auch anonym gesetzt werden. Auch helfe es
nicht, den Betreiber einer Suchmaschine aufzufordern, einen Link zu löschen.
Selbst wenn dem Wunsch T entsprochen werde, führe die automatische Suche der
Suchmaschine umgehend dazu, daß der Link automatisch wieder neu erstellt werde.
Ferner sei es möglich, in einer Internet-Seite einen Verweis auf eine andere,
fremde Internet-Seite aufzunehmen. Das könne dazu führen, daß die fremde
Seite unter einem Stichwort auftauche, das in der verweisenden Seite enthalten
sei. Dabei sei es nicht möglich festzustellen, wann über welchen Weg ein
Verweis in die Suchmaschine aufgenommen worden sei. Manche Suchmaschinen, etwa
Alta Vista, könne man gar nicht kontaktieren. Der Beklagte beruft sich ergänzend
auf eine eidesstattliche Versicherung des Dipl.-Ing. (...), die er als Anlage AG
3 vorlegt. Er legt ferner als Anlagen AG 7 und 8 Ausdrucke betreffend die
Suchmaschine Alta Vista vor. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Beklagte meint, der
Link bewirke keine Irreführung. Wie der Suchmaschinen-Ausdruck zeige, führe
das Suchwort "ARWIS" zu Homepages, die erkennbar in keiner Weise mit
der Klägerin verbunden seien, etwa solchen aus Polen.
Der Beklagte ist der
Auffassung, bei Suchmaschinen handele es sich um Nachschlagewerke, auf die § 16
MarkenG anwendbar sei.
Wegen des
Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung
war zu bestätigen. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 4, 14, 5, 15
MarkenG und aus § 3 UWG (I.). Die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt
(II.).
I. 1. Die Klägerin ist
Inhaberin der Marke "ARWIS". Mithin ist es nach § 14 Abs. 2 Nr. l
MarkenG Dritten untersagt, ohne Zustimmung der Klägerin ein mit dieser Marke
identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit
denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.
Der Beklagte ist - wie
unten näher auszuführen - verantwortlich dafür, daß im Internet unter dem
Suchwort "ARWIS" auf seine Homepage hingewiesen wird. Mit dieser
Homepage wirbt der Beklagte für seinen Geschäftsbetrieb und die von ihm
angebotenen Leistungen und Waren. Diese Art der Verwendung des Kennzeichens
"ARWIS" stellt eine Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. l MarkenG
dar.
2. Für die Klägerin
ist ferner nach § 5 MarkenG ihre Firma als Unternehmenskennzeichen geschützt.
Diese Firma wird durch den kennzeichnungskräftigen Bestandteil "ARWIS"
geprägt. Daher ist es nach § 15 Abs. 2 MarkenG Dritten untersagt, eine geschäftliche
Bezeichnung unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist,
Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Der Beklagte
weist mit dem Suchwort "ARWIS" im Internet auf seine Homepage und
damit auf seinen Geschäftsbetrieb hin. Er benutzt diese Bezeichnung daher als
geschäftliche Bezeichnung i.S.d. § 15 MarkenG (vgl. zu der entsprechenden
Problematik bei Telefonbüchern BGH WRP 1994, 739 - "Suchwort"). Die
Parteien sind in der gleichen Branche tätig. Die Verwendung der geschäftlichen
Bezeichnung "ARWIS" durch den Beklagten begründet somit
Verwechslungsgefahr. Zugleich liegt darin eine Irreführung i.S.d. § 3 UWG, da
die angesprochenen Verkehrskreise zu der unzutreffenden Annahme verleitet
werden, der Beklagte stehe mit der Klägerin in einer wirtschaftlichen und/oder
gesellschaftsrechtlichen Verbindung (BGH a.a.O.)
3. § 16 MarkenG ist
auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Anhaltspunkte dafür, daß die
Wiedergabe der Kennzeichnung "ARWIS" in einem Index einer Suchmaschine
den Eindruck erwecke, daß es sich um eine Gattungsbezeichnung handele, sind
weder dargetan noch sonst ersichtlich.
4. Der Beklagte ist
rechtlich dafür verantwortlich, daß im Internet unter dem Suchwort "ARWIS"
auf die domain-Adresse seiner Homepage hingewiesen wird. Dabei kann zu seinen
Gunsten unterstellt werden, daß er selbst diesen Hinweis nicht veranlaßt hat,
obwohl weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, welchen Anlaß ein Dritter
haben sollte, eine solche Verbindung herzustellen, von der allein der Beklagte
profitieren kann. Störer ist jedoch nicht nur derjenige, der eine
Markenverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß selbst veranlaßt, sondern auch
derjenige, der ein markenrechtswidriges oder wettbewerbswidriges Verhalten eines
Dritten für sich ausnutzt, sofern er die Möglichkeit besitzt, dieses Verhalten
zu verhindern.
Der Beklagte hat
jedenfalls seit Zugang der Abmahnung Kenntnis davon, daß unter dem Suchwort
"ARWIS" im Internet in Suchmaschinen auf seine Homepage hingewiesen
wird.
Nach dem unstreitigen
Sachverhalt wurde unter dem Suchwort "ARWIS" am 3.6.1997 bei einer
Suche über "Alta Vista" auf die Homepage des Beklagten verwiesen.
Nach der vom Beklagten selbst vorgelegten Erklärung des Dipl.-Ing. (...) fand
sich auch noch am 7.7.1997 bei einer Suche über "Alta Vista" unter
"ARWIS" ein Link auf die Homepage des Beklagten. Nach dem von der Klägerin
durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß Ast 7 glaubhaft
gemachten und im übrigen unstreitigen Vorbringen der Klägerin war dagegen
dieser Link am 8.7.1997 nicht mehr vorhanden. Schon das verdeutlicht, daß es
dem Beklagten augenscheinlich doch möglich ist, einen Hinweis auf seine
domain-Adresse unter dem Suchwort "ARWIS" zu verhindern. Die Annahme
der Störerstellung setzt nicht voraus, daß eine dauerhafte Verhinderung
solcher Links möglich ist.
Zufolge der von dem
Beklagten als Anlage AG 7 vorgelegten Erklärung von "Alta Vista"
(dort Ziffer 3) wird auf Wunsch des Betreibers einer bestimmten Web-Site ein
Link entfernt. In der Erläuterung wird allerdings darauf hingewiesen, daß die
automatische Ausrüstung von "Alta Vista" in der Regel zu einer
baldigen Neuregistrierung führen werde. Das kann den Beklagten jedoch aus zwei
Gründen nicht entlasten. Zum einen ist diese Erläuterung mit dem ergänzenden
Hinweis versehen "falls der Operator der Site dies nicht verhindert".
Das spricht dafür, daß es die Möglichkeit gibt, die Wiederherstellung eines
Links dauerhaft zu verhindern. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß er sich
darum bemüht hätte. Zum anderen verhält es sich nach den Angaben von
Dipl.-Ing. (...), auf die sich der Beklagte beruft, so, daß die Suchmaschinen
ihren Index durch die automatisierte Suche nach entsprechenden Stichwörtern in
den Internet-Seiten herstellen. Zu der von "Alta Vista" angesprochenen
baldigen Neuregistrierung kommt es also nur dann, wenn das entsprechende
Stichwort entweder als domain-Adresse verwendet wird oder in der Homepage
benutzt wird. Beides ist nach dem unstreitigen Sachverhalt bei der Homepage des
Beklagten nicht gegeben. Mithin führte eine Beseitigung des Links durch "Alta
Vista" dazu, daß dieser Link dauerhaft entfiele.
Schließlich kann sich
der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein Dritter einen
Verweis auf seine - des Beklagten - Homepage aufnehme und dadurch den Link
bewirke. Abgesehen davon, daß wiederum nicht dargetan oder ersichtlich ist,
warum ein Dritter dies tun sollte, führt Dipl.-Ing. (...) aus, daß mit
speziellen Funktionen bedingt festgestellt werden könne, welche anderen
WWW-Seiten auf die Homepage des Beklagten verweisen. Der Beklagte hat nicht
dargetan, daß er sich um eine solche Aufklärung bemüht habe.
Nach alledem kann
offenbleiben, ob es dem Beklagten anzusinnen ist, nötigenfalls seine Homepage
komplett zu löschen und neu anzumelden, um existierende Links zu beseitigen.
5. Die
Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der vom Beklagten im vorliegenden
Rechtsstreit eingenommenen Haltung.
II. Die Dringlichkeit
wird nach § 25 UWG, der auch auf markenrechtliche Ansprüche Anwendung findet,
vermutet. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Der Behauptung des Beklagten, die
als Anlage Ast 3 vorgelegte Homepage sei bereits seit April 1997 nicht mehr verfügbar
gewesen, steht entgegen, daß die von den Parteien vorgelegten Ausdrucke der
Suche über "Alta Vista" vom 3.6.1997 (Anlage Ast 3) und vom 7.7.1997
(Anlage AG 8) als Datum der letzten Änderung der Homepage des Beklagten den 22.
Februar 1997 nennen.
III. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit war nicht veranlaßt.