Urteil des LG Essen zu Keyword Stuffing und
Wettbewerbsrecht
Aktenzeichen: 44 O 166/03
Urteil vom 26.5.2004
Ein Mitbewerber verschafft sich einen nach § 1 UWG als unlauter zu
bewertenden Wettbewerbsvorteil, wenn er durch das konkurrierende Auflisten
vieler hundert Meta-Tags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu seiner
sichtbaren Internet-Seite erreichen will, dass seine Seite bei Verwendung
gängiger Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und von Nachfragern
frequentiert wird.
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
den Handelsrichter Dr. ... und
den Handelsrichter ...
für Recht erkannt:
1. Der Beklagten wird unter Androhung eines
Ordnungsgeldes von 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu 2 Jahren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
auf kommerziellen Webseiten, insbesondere unter den Domains ... und ...
fremde Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder sonstige Begriffe zu
verwenden, wenn die Webseiten keinen inhaltlichen Bezug zu den verwendeten
Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder Begriffen aufweisen, auch wenn
die Verwendung dergestalt erfolgt, dass die Begriffe für den Internet-Nutzer
nicht bei Aufrufen der Domain unmittelbar sichtbar sind, sondern nur von
Suchmaschinen ausgewertet werden oder im Quelltext ersichtlich sind.
Hiervon bleibt das Recht der Beklagten unbenommen, fremde Namen,
Geschäftsbezeichnungen, Marken oder sonstige Begriffe auf den Webseiten
aufzuführen, wenn dieser Bestandteil auf der Webseite geschalteter Werbe-
oder Informationslinks sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 262,60 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06:2003 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
17.000.00 €.
Tatbestand:
I. Die Beklagte war Inhaberin der Internet-Domains ...
Im April 2004 gelangte der Kläger zu der Überzeugung, dass die Beklagte sich
durch Nutzen der Besonderheiten der Software gängiger Internet-Suchmaschinen
gegenüber Mitbewerbern einen vom Kläger als unlauter bewerteten Vorsprung bei
der Benennung durch Suchmaschinen verschaffte, indem sie ihren Internet-Seiten
ein lexikonartiges Kompendium von Begriffen als sogenannte meta-tags unterlegte.
Auf Antrag des Klägers wurde am 15.04.2003 vom Landgericht Essen im Verfahren
44O 67/03 eine einstweilige Verfügung erlassen, zu deren Einzelheiten auf Bl.
94-95 d.A. verwiesen wird.
Mit Schreiben vorn 23.05.2003 (Bl. 59—60 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte
auf, die erlassene einstweilige Verfügung als endgültig anzuerkennen. Diesem
Begehren kam die Beklagte nicht nach.
Die Beklagte hat die genannten Domains inzwischen ab— bzw. umgemeldet.
II. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihre Internetseite ... für den
Betrachter nicht ohne weiteres sichtbar - mit jenen meta-tags unterlegt, die auf
Bl. 71—82 d. A. aufgelistet seien. Hierdurch verschaffe sich die Beklagte einen
unlauteren Vorteil gegenüber Mitbewerbern. Das ausufernde Benennen von Begriffen
ohne inhaltlichen Bezug zu den Themen der Internet-Seite führe dazu, dass die
von gebräuchlichen Internet-Suchmaschinen verwendete Software der jeweiligen
Internetseite einen hohen Stellenwert für Nachfrager zubillige und sie vor
anderen Wettbewerbern benenne. So sei beispielhaft -unstreitig - die
Internet-Seite ... von der Suchmaschine Google an siebter Stelle für Nachfragen
über Microsoft-Fachhändler benannt worden, obwohl die Internetseite keinen Bezug
zur EDV-Technik aufweise. Vergleichbare hochrangige Einstufungen durch die
Suchmaschine erfolgten auch bei der Verwendung anderer Suchhegriffe.
Im Übrigen komme es zur Verletzung fremder Namensrechte.
Der Kläger beantragt
1. Der Beklagten wird unter Androhung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt, im geschäftlichen Verkehr
zu Wettbewerbszwecken auf kommerziellen Webseiten, insbesondere unter den
Domains ..., ... und ... fremde Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder
sonstige. Begriffe zu verwenden, ohne dass die Webseiten einen inhaltlichen
Bezug zu den verwendeten Namen, Geschäftsbezeichnungen, Marken oder
Begriffen aufweisen, auch wenn die Verwendung dergestalt erfolgt, dass die
Begriffe für den Internet-Nutzer nicht bei Aufruf der Domain unmittelbar
sichtbar sind, sondern nur von Suchmaschinen ausgewertet werden oder im
Quelltext ersichtlich sind.
2. Die Beklagte wird verurteilt, 262,60 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszins der Europäischen
Zentralbank seitdem 25.06.2003 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
III. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Unterlassungsanspruch sprachlich
zu weit gefasst sei, weil er auch auf die Unterlassung von Verhaltungsweisen
abziele, die nicht untersagungsfähig seien. Der Kläger sei auch nicht aktiv
legitimiert.
Es werde bestritten, dass die auf Bl. 71 - 82 d. A. aufgeführten meta-tags auf
der Internet-Seite ... hinterlegt gewesen seien. Hierauf kommt es aber auch
nicht an, weil eine solche Gestaltung der der Internetseite nicht als
wettbewerbswidrig beurteilt werden könne. Hierzu werde auf die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.02.2004 (20 U 104/03) verwiesen. Es fehle
an einer Irreführung und ausreichenden Wettbewerbsrelevanz.
Die Beklagte habe durch die Ausgestaltung der Internet-Seiten keine
wirtschaftlichen Vorteile erlangt. Auch sei zu berücksichtigen, dass die
Beklagte durch Einfügen einer Datei Robots.xt den Versuch unternommen habe, zu
verhindern, dass Textinhalte von Suchmaschinen erfasst und ausgewertet werden.
Zumindest sei durch das Ab- bzw. Ummelden der Domain die Wiederholungsgefahr
weggefallen.
Die Kosten des Klägers für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung
seien nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang
begründet.
I. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, so dass gegen die
Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestehen. Die Formulierung des Antrages
bringt sprachlich klar und eindeutig zum Ausdruck, was der Beklagten nach dem
Rechtsschutzbegehren des Klägers untersagt werden soll. Soweit die Beklagte
beanstandet, der Antrag sei zu weit gefasst, wird die Zulässigkeit des Begehrens
hierdurch nicht berührt. Ob der Antrag sprachlich eingegrenzt werden muss, ist
vielmehr eine Frage der Begründetheit des Klagebegehrens.
II. Der Kläger kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2, 1 UWG im zugesprochenem Umfang von
der Beklagten Unterlassung der im Urteilstenor bezeichneten Verhaltensweise
verlangen.
1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt. Ihm gehört eine
erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die gewerbliche Leistungen verwandter
Art auf demselben Markt vertreiben. Aufgrund früherer Verfahren und juristischer
Publikation ist gerichtsbekannt, .dass dem Kläger alle Industrie- und
Handelskammern des Bundesgebietes, die Handwerkskammern und ca. 400 Verbände
angehören und er etwa 1600 Mitglieder hat (vgl.: Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 21. Auflage UWG Einleitung Rn. 36). Bei der Beurteilung des §
13 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind die über die Industrie- und Handelskammern erfassten
Mitglieder rechnerisch mitzuberücksichtigen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.200.4 auch klargestellt,
dass er mit einem Klagebegehren nicht nur auf den Schutz von Verbrauchern
abzielt, sondern auch die Interessen von Mitbewerbern der Beklagten verfolgt und
Handlungen unterbinden will, die nach seiner Einschätzung geeignet sind, den
Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
2. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte Inhaberin der Internet-Domains
..., ... und ... war.
Zwar hat die Beklagte dies bestritten. Die Kammer bewertet das Bestreiten jedoch
als Verletzung der Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO und deshalb als
unbeachtlich. Von einer Verletzung der Wahrheitspflicht wird ausgegangen, weil
die Beklagte in ihrer Klageerwiderungsschrift unstreitige Tatsachen vorgetragen
hat, die darauf schliessen lassen, dass die Beklagte Inhaberin der vorgenannten
Internet-Domains gewesen sein muss:
So hat die Beklagte auf Seite 4 der Klageerwiderungsschrift. vom 03.11.2003
vortragen lassen, dass sie zum Werbebanner „Immobilien Scout“ für die
Internet-Seite Abreden getroffen habe. Das Einbinden eines Banners zugunsten von
Rechtsanwalt ... habe sie kostenlos vorgenommen, weil die Beklagte zum genannten
Rechtsanwalt in freundschaftlicher Beziehung stehe. Auf Seite 5 der
Klageerwiderungsschrift wusste die Beklagte zu berichten, dass ihr die Werbung
für die Firma Tchibo keine wirtschaftlichen Vorteile verschafft habe. Weiter
führte Sie aus, dass sie versucht habe, durch eine vorgeschaltete Datei
Robots-txt den Zugriff durch Suchmaschinen zu beeinflussen.
Sie erklärte als zutreffend, dass sie die Domains „verkauft“ habe, was
begrifflich regelmäßig voraussetzt, dass sie zuvor, Inhaberin dieser Domains
gewesen ist. Die vorgelegten Schriftstücke (Bl. 64, 66, 68, 70, 85 d. A.) deuten
ferner auf ihre Inhaberschaft hin.
3. Die Beklagte verfolgte mit der Gestaltung ihrer Internet-Seiten im
geschäftlichen Verkehr auch Zwecke des Wettbewerbes.
Wie durch den Ausdruck der Internet-Seite ... (Bl. 83 d. A.) urkundlich
nachgewiesen ist, offerierte die Beklagte auf der genannten Internet-Seite
gewerbliche Leistungen und forderte zur Abforderung von Preislisten auf.
Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die weiteren Internet-Seiten der
Beklagten gewerbliche Angebote enthalten, weil die Domain-Namen vom Kläger nur
exemplarisch (,‚insbesondere“) erwähnt werden und das gewerbliche Handeln auf
einer Internet-Seite rechtlich ausreicht.
Gewerbliches Handeln im Sinne des § 1 UWG setzt auch nicht voraus, dass sich die
mit der Gestaltung der Internet-Seiten verknüpften Gewinnerwartungen der
Beklagten letztlich so realisiert haben und der erhoffte geschäftliche Gewinn
eingetreten ist.
Die Kammer geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass sich das Gewinnstreben
der Beklagten nicht nur darauf ausrichtete, dass Besucher ihrer Internet-Seite
unmittelbar Waren oder Leistungen bei der Beklagten bestellten. Vielmehr
wünschte sich die Beklagte wirtschaftliche Vorteile auch dadurch zu verschaffen,
dass Besucher ihrer Internet-Seite dort platzierte Werbe-Links anklickten, um
Werbung Dritter abzurufen, wofür die Beklagte branchenüblich dann eine anteilige
Vergütung zu beanspruchen hatte. Hierbei ist rechtlich nicht entscheidend, ob
die Beklagte von sämtlichen auf der Internet-Seite platzierten Werbepartner eine
anteilige Provision beanspruchen konnte oder dies nur bei einem Teil der
Werbepartner der Fall war.
4. Die Kammer bewertet aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen
Rechtsanwalt Dr. ... als nachgewiesen, dass die Beklagte ihrer Internet-Seite
... Anfang April 2003 die auf Bl. 71 - 82 d. A. abgedruckten meta-tags in der
Weise unterlegt hat, dass die Stichwörter zwar von Suchmaschinen gelesen werden
konnten, für den Betrachter der Internet-Seite aber nicht ohne weiteres sichtbar
waren. Rechtsanwalt Dr. ... hat hierzu erklärt, dass er mit Schreiben vom
08.04.2003 vom Kläger mandatiert worden sei und sich durch Aufruf der genannten
Internet-Seite dann selbst vom Vorhandensein der beanstandeten meta-tags
überzeugt habe. Hierzu habe er sich durch Rücksprache bei einem Sachbearbeiter
des Klägers kundig gemacht, wie sich die versteckte Wortliste aufrufen lassen.
Er habe auf der Internet-Seite dann die als Bl. 71 - 82 d. A. zur Akte gereichte
Stichwortliste vorgefunden und diese ausdrucken lassen.
Die Kammer erachtet diese Bekundungen als glaubhaft. Für ihre Richtigkeit
spricht ergänzend, dass die Liste mit einem Copyright-Vermerk abschließt, durch
welche ein Herr B.-S. für die erstellte Liste Urheberschutz in Anspruch nimmt.
5. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Beklagte gegenüber konkurrierenden
Mitbewerbern einen nach § 1 UWG als unlauter zu bewertenden Wettbewerbsvorteil
verschafft hat, weil sie durch das konkurrierende Auflisten vieler hundert
meta-tags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zur Internet-Seite der Beklagten
erreichen wollte, dass ihre Internet-Seite bei Verwendung gängiger Suchmaschinen
an einer der vorderen Stellen benannt und von Nachfragern frequentiert wird:
Die Kontaktaufnahme zu Kunden über das Internet hat in den letzten Jahren
zunehmend an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen. Geschäftliche Kontakte zu
Internet-Anbietern werden hierbei in vielen Fällen dadurch angebahnt, dass der
Interessent sich wegen der für ihn unüberschaubaren Vielfalt von Angeboten der
Hilfe von Suchmaschinen zur Vorauswahl bedient, in die entsprechenden Suchmasken
die ihn interessierenden Waren und Begriffe eingibt, um von der Suchmaschine zu
seiner Nachfrage passende Anbieter-Adressen benannt zu bekommen. Es entspricht
weiterhin allgemeiner Erfahrung, dass die Suchmaschinen meist eine Reihe von
Anbieter-Adressen benennen, wobei der Nachfrage allein aufgrund der Benennung
der Adresse oft nicht erkennen kann, welche Internet-Adresse interessante
Angebote enthält. Es besteht deshalb eine Tendenz der Nutzer von Suchmaschinen,
bevorzugt zunächst solche Internet-Adressen aufzurufen, die von der Suchmaschine
an einer der vorderen Stellen benannt werden. Der Mitbewerber verschafft sich
daher regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil, wenn er es erreichen kann, dass
die Suchmaschine seine Internet-Adresse an vorderer Stelle benennt und so Kunden
anlockt, sich mit dem auf der Internet-Seite befindlichen Angeboten vor
Angeboten ‚konkurrierender Mitbewerber zu befassen oder aber auch nur aus
Spielerei, Frustration oder anderer Motivation auf der Internet-Seite vorhandene
Werbe-Links anderer Unternehmen anzuklicken, um dem Inhaber der Internet-Seite
durch die dann anfallenden Provisionsansprüche zusätzliche Einnahmen zu
verschaffen.
Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Verwendung von meta-tags
gleichwohl nicht in jedem Falle als unlauter zu bewerten ist. So muss es der
Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Internet-Seite mit Suchbegriffen gefüllt wird,
die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des
Anbieters stehen. Zur Überzeugung des Gerichtes ist die Grenze zur Unlauterkeit
aber überschritten, wenn als meta-tags viele hundert lexikonartig aneinander
gereihte Begriffe aufgeführt werden, die auch bei einem weiten Verständnis
keinen Zusammenhang zum Leistungs- und Warenangebot des Internet-Anbieters mehr
erkennen lassen. Ein solches Verhalten lässt sämtlich den Schluss zu, dass es
dem Gestalter der Internet-Seite nicht mehr darum geht, sein Angebot im Internet
optimal zu präsentieren, sondern er die technischen Schwächen der
Suchmaschinen-Software ausnutzen will, um sich bei der Benennung durch
Suchmaschinen Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Er macht sich hierbei den
Umstand zu nutze, dass die Software der Suchmaschinen die Bedeutung eines
Anbieters regelmäßig nur danach beurteilt, in welcher Häufigkeit bestimmte
Begriffe oder thematisch nahe Begriffe auf der Seite benannt sind und die
Software nicht zu bewerten vermag, ob eine Erheblichkeit und Bedeutsamkeit nur
künstlich dadurch vorgetäuscht wird, dass man von der Suchmaschine erfasste
Begriffe beziehungslos in großer Zahl aneinander reiht. Der von der Kammer zu
entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich zu diesem Punkt wesentlich von der
Sachlage, über welche das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom
17.02.2004 (20 U 104/03 (wtrp)) befunden hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf
hatte über den Fall zu entschieden, dass die Beklagte zwei Begriffe verwandte
und als meta-tags ihrer Internet-Seite unterlegte. Die genannte Entscheidung
ergibt weiter, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf der Auffassung zuneigt,
dass eine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit dann angenommen werden könne wenn
die Verwendung von meta-tags in nicht unerheblichem Umfang dazu führe, dass sich
der Wettbewerber bei gängigen Suchmaschinen vordränge. So liegt die Sachlage
hier. Durch die Vielzahl beziehungsloser meta-tags hat es die Beklagte erreicht,
dass ihre Internet-Seiten bei Anwendung der Suchmaschine Google unter den ersten
Anbietern benannt werden und sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber
konkurrierenden Anbietern verschafft, die ihre Internet-Werbung ohne
manipulative meta-tags im Internet präsentieren.
6. Der Beklagten wird nicht darin zugestimmt, dass durch die Ab— bzw. Ummeldung
der Internet-Domains die Wiederholungsgefahr fortgefallen sei und ein Bedürfnis
für das vom Kläger verfolgte Unterlassungsbegehren nicht mehr erkennbar sei. Der
Kläger hat die von der Beklagten geführten Internet-Domains nur exemplarisch
benannt. Die Beklagte kann jederzeit neue Internetdomains anmelden und den neuen
Internet-Seiten wieder in der festgestellten Weise meta-tags unterlegen. Die
Beklagte nimmt hierbei den Standpunkt ein, dass als wettbewerbswidrig beurteilte
Verhalten sei ihr rechtlich so gestattet, was die Besorgnis begründet, dass sich
die Beklagte in Zukunft an dieser Bewertung der Rechtslage orientiert und erneut
unter Verletzung des § 1 UWG werben kann. Die Kammer teilt die Auffassung des
Bundesgerichtshofs (19.03.1998 - I ZR 264/95), dass bei solcher Ausgangslage
regelmäßig die Zu vermutende Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte
Unterwerfungserklärung auszuräumen ist.
III. Der Beklagten steht allerdings das Recht zu, Namen, Geschäftsbezeichnungen,
Marken oder Begriffe zu verwenden, wenn diese Bestandteil auf der Internet-Seite
geschalteter Werbe-Links sind und auf der Internet-Seite deshalb erwähnt werden,
um der Beklagten profitable Geschäfte mit Werbepartnern zu ermöglichen. Das
Unterlassungsbegehren war daher teilweise einzuschränken.
IV. Das Zahlungsbegehren gemäß den §§ 683, 670 BGB begründet.
Der Kläger hat die Beklagte nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom
05.04.2003 vergeblich zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert. Die dem
Kläger für die Abfassung des Aufforderungsschreibens entstandenen Kosten in
unstreitiger Höhe sind ersatzfähig (vgl.: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche 8. Auflage § 43. Rn. 30). Der Kläger hat hierzu klargestellt, dass er
nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit in Rechnung stellen will, welche
nicht als ersatzfähig zu beurteilen wären.
Das Zinsbegehren ist gemäß den §§ 208, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Der
Kläger hat mit Schreiben vorn 23.05.2003 zugleich aufgefordert, den
Kostenerstattungsbetrag bis zum 10.06.2003 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des
Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
Aus der Begründung der Klageschrift ergibt sich, dass es dem Kläger im
wesentlichen mit seinem Unterlassungsantrag darum ging, den missbräuchlichen
Einsatz von meta-tags zur Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen zu verhindern
und seinen Antrag nur geringfügig zu weit abgefasst hat.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
(Unterschriften)
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