Die Parteien stehen als Anbieter von
Handys miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet ein Angebot
der Antragsgegnerin im Internet, das den Erwerb eines Sony Ericsson Handys zum
Preis von 99,95 Euro bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages zum
Gegenstand hat, als Verstoß gegen § 1 PAngV. Gegenstand der Beanstandung im
einzelnen ist der Vorwurf, die nach der PAngV notwendigen Angaben seien dem
Angebot nicht im Sinne der Vorschrift eindeutig zugeordnet und nicht leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht worden.
Der Interessent erlangt Informationen
über das Angebot auf einer Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der
nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben ist. Auf dieser
Internetseite, die durch einen Button "Bestellen" die Möglichkeit der Bestellung
des Handys vorsieht, befindet sich neben der Preisangabe und neben dem Text, der
unter der Überschrift "Ihr Vorteil bei Online-Bestellung" steht, jeweils ein mit
"i" gekennzeichneter Button, der angeklickt werden kann. Außerdem findet sich
unter der Überschrift "Tarifvorteile" die mit einem Pfeil gekennzeichnete Angabe
"mehr Tarif-Details". Klickt der Interessent den erwähnten Button ("i") an, so
gelangt er auf eine Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der nachfolgenden
Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben ist. Klickt er den Link "mehr
Tarif-Details" an, so gelangt der Interessent auf eine weitere Internetseite der
Antragsgegnerin, die auszugsweise auf den Seiten 5 und 6 dieses Urteils
eingeblendet ist.
....
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch
einstweilige Verfügung untersagt, Mobiltelefone, die in Verbindung mit dem
Abschluss eines Netzkartenvertrages abgegeben werden, wie auf der Seite 3 dieses
Urteils wiedergegeben mit Preisangaben zu bewerben, und diese einstweilige
Verfügung durch die angefochtene Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat die
Kammer ausgeführt, es sei zwar nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die
erforderlichen Angaben über einen Link gemacht würden, anderes gelte jedoch,
solange der Nutzer nicht wisse, was ihn am Ziel der Verknüpfung erwarte, bzw.
solange er meine, alle notwendigen Informationen bereits zu haben. So liege der
Fall hier deswegen, weil das Handy mit 99,95 Euro aus der Sicht des Verbrauchers
keineswegs verschenkt werde und deswegen auch ein aufgeklärter Verbraucher
durchaus für möglich halten könne, dass bestimmte Fixpreisbestandteile nicht
verlangt würden. Wenn es - wie im vorliegenden Falle - an jedem Hinweis darauf
fehle, dass die Preisangaben, die sich in dem ersten Internetauftritt (oben S.3)
befänden, nicht vollständig seien, genüge der lediglich optionale Hinweis
darauf, dass mehr Tarif-Details über einen Link mitgeteilt würden, den
Anforderungen der PAngV nicht. Im übrigen sei es auch so, dass der mit "i"
erreichbare Link (oben S.4) bei flimmerndem Bildschirm "Augenpulver" und kaum
erkennbar sei und die mit dem Link "mehr Tarif-Details" (oben S.5 und 6) zu
erreichenden Angaben zwar inhaltlich ausreichten, aber nicht vollständig seien,
weil die anfallenden Versandkosten nicht aufgeführt seien.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die
Antragsgegnerin vor, es treffe nicht zu, dass die Vermittlung von Informationen
über einen Link nur dann ausreiche, wenn der Internetnutzer wisse, was ihn am
Ende des Links erwarte, bzw. er nicht annehme, schon über alle notwendigen
Informationen zu verfügen. Außerdem entnehme der durchschnittlich interessierte
Internetnutzer der Angabe "mehr Tarif-Details", dass er durch Betätigen dieses
Links eben mehr Detailinformationen über den Tarif erhalte. Im übrigen wisse der
Verbraucher aber ohnehin, dass er bei einer günstigen Bewerbung eines Handys,
wozu auch dessen Abgabe zu einem Preis von nur knapp 100 EUR gehöre, einen
Netzkartenvertrag abschließen müsse, bei dem je nach Angebot auch ein bestimmter
Mindestumsatz pro Monat getätigt werden müsse. Unrichtig sei auch die
Auffassung, die bloß optionale Möglichkeit, über einen Link von den
Informationen Kenntnis zu nehmen, genüge den Anforderungen der PAngV nicht.
Ebenso wie es dem Leser einer Printwerbung freistehe, einem Sternchenhinweis zu
folgen oder dies eben nicht zu tun, müsse es dem Internetnutzer freistehen, die
angebotenen Informationen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Es treffe auch nicht zu,
dass moderne Bildschirme noch flimmerten. Schließlich würden nicht nur die
Versandkosten sondern - wie sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten
Anlagen EVB 8 und EVB 9 ergebe - auch die Tarifinformationen noch angegeben,
sobald sich der Nutzer durch Betätigung des Links "Bestellen" zum Kauf
entschließe.
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene
Urteil.
II
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet. Die
einstweilige Verfügung ist zu Recht erlassen und auf den Widerspruch der
Antragsgegnerin hin bestätigt worden, weil die Dringlichkeitsvermutung des § 25
UWG nicht widerlegt ist und aus § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs.1, 6 PAngV auch ein
Verfügungsanspruch besteht.
Die Antragsgegnerin ist gem. § 1 Abs.1 S.1 PAngV
bei dem Angebot des Handys mit Netzkartenbindung im Internet zur Angabe
sämtlicher (End-) Preise verpflichtet, die für den Erwerb des Handys und im
Rahmen des Netzkartenvertrages zu zahlen sind.
Die Angaben hat sie gem. § 1 Abs.6 PAngV n.F., der
mit dem früheren, von dem Landgericht angeführten Absatz 5 der Vorschrift
identisch ist, dem Angebot eindeutig zuzuordnen und sie leicht erkennbar und
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Diesen Anforderungen
genügt der beanstandete Internet-Auftritt nicht.
Auf der Internetseite der Antragsgegnerin, die das
Angebot zum Erwerb des Handys und Abschluss eines Netzkartenvertrages enthält
und auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben ist, sind die zu zahlenden Tarife
nicht vollständig angegeben. Es fehlt der Hinweis auf den einmaligen
Anschlusspreis von 24,95 EUR und auf die monatliche Grundgebühr in Höhe von 9.95
EUR, die ausweislich der auf S.5 dieses Urteils wiedergegebenen Tarife der
Antragsgegnerin neben den Gesprächskosten anfallen. Zudem sind die
Gesprächstarife mit "ab ..." nur unvollständig angegeben worden. Die
Antragsgegnerin kann ihrer aus § 1 Abs.1 S.1 PAngV folgenden Pflicht zur
vollständigen Angabe der Endpreise allerdings auch - vergleichbar einem
Sternchenhinweis in der Printwerbung - dadurch nachkommen, dass sie die
notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer
über einen einfachen Link geführt wird. Das setzt aber im Hinblick auf die
Anforderungen des § 1 Abs.6 PAngV voraus, dass hierauf klar und
unmissverständlich hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 03, 889 f -
"Internet-Reservierungssystem"). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dabei
kann offenbleiben, ob der Antragsgegnerin darin zu folgen wäre, dass der
maßgebliche durchschnittlich interessierte und durchschnittlich aufmerksame
Interessent, anders als dies die Kammer angenommen hat, die Unvollständigkeit
der Preisangaben in dem beanstandeten Internetauftritt (oben S.3) erkennen wird.
Der Internetauftritt genügt den Anforderungen
jedenfalls deshalb nicht, weil in ihm nicht klar und unmissverständlich darauf
hingewiesen wird, über welche elektronische Verknüpfung der interessierte Nutzer
an die vollständigen Informationen gelangen kann.
Der Interessent wird zumindest in erster Linie
erwarten, die vollständigen Tarifinformationen über den mit "i" gekennzeichneten
Link erreichen zu können. Denn das "i" steht erkennbar für "Information" und der
Link findet sich unmittelbar neben der Preisangabe von 99,95 EUR und darüber
hinaus auf der selben Internetseite noch ein zweites Mal. Der Link führt auch zu
Preisangaben, die die Anforderungen der Vollständigkeit erfüllen mögen, diese
aus der Seite 4 dieses Urteils ersichtlichen Angaben sind aber nicht im Sinne
des § 1 Abs.6 PAngV deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar. Der Interessent
findet dort einen engzeiligen nicht gegliederten Text von 27 Zeilen in kleiner
Schrift mit einer Fülle von Angaben über das zu erwerbende Gerät und die für den
Netzkartenvertrag geltenden Tarife. Diese Gestaltung der Angaben ist von ihrer
Aufmachung geeignet, den - auch den interessierten - Internetnutzer von der
Lektüre abzuhalten. Es kommt hinzu, dass der Text inhaltlich mit ganz anderen,
für den Erwerber weniger bedeutsamen Angaben wie denjenigen über Versandkosten
in Höhe von 2,50 EUR beginnt und mit werbenden Anpreisungen durchsetzt ist, so
dass der Leser aus den ersten Zeilen den Eindruck gewinnen muss, er könne die
vollständigen dort vermuteten Preisangaben nur erfahren, wenn er den ganzen Text
lese und sich die darin verstreuten Informationen dabei selbst zusammensuche.
Auf diese Weise gemachte Angaben sind weder deutlich lesbar noch sonst gut
wahrnehmbar.
Diese Anforderungen aus § 1 Abs.6 PAngV an die
Lesbarkeit oder sonstige Wahrnehmbarkeit sind allerdings durch die Angaben
erfüllt, auf die der Nutzer nach Betätigung des Links "mehr Tarif-Details"
gelangt und die auszugsweise auf den Seiten 5 und 6 dieses Urteils wiedergegeben
sind. Diese Angaben reichen indes deswegen nicht aus, weil auf der beanstandeten
Internetseite auf diesen Link und die darin befindlichen Inhalte nicht klar und
unmissverständlich hingewiesen wird. Der Interessent wird aus den bereits
dargestellten Gründen erwarten, die gesuchten vollständigen Preisangaben über
den mit "i" gekennzeichneten Link erreichen zu können. Er wird angesichts dessen
nicht erwarten, dieselben Informationen auch über den mit "mehr Tarif-Details"
gekennzeichneten Link erhalten zu können. Der Internetnutzer wird vielmehr
annehmen, dort lediglich Einzelheiten zu den Gesprächstarifen zu finden. Denn
der Link findet sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" und unter dieser
Überschrift sind die Gesprächstarife zunächst nur auszugsweise ("ab ...")
angesprochen. Es liegt daher nahe, unter "mehr Tarif-Details" eben die
vollständigen, bekanntermaßen oft sehr differenziert geregelten Gesprächstarife,
aber nicht zusätzlich sämtliche nach der PAngV erforderlichen Preisangaben zu
erwarten. Der Senat lässt die - zweifelhafte - Frage offen, ob der Link "mehr
Tarif-Details" den Anforderungen genügen könnte, wenn die Internetseite nicht
auch den mit "i" gekennzeichneten Link anbieten würde. Jedenfalls in der allein
zu beurteilenden Seitengestaltung, die den Link "i" (sogar zweifach) enthält,
genügt die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 1 PAngV durch den
zusätzlichen Link "mehr Tarif-Details" und die dadurch erreichbaren
Informationen nicht.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in
zweiter Instanz auch darauf, dem zum Kauf entschlossenen Interessenten würden
nach Anklicken des Buttons "Bestellen" über weitere Links, über die er
zwangsläufig geführt werde, alle nach der PAngV notwendigen Angaben präsentiert.
Der Senat lässt die Frage offen, ob die aus den hierzu angeführten Anlagen EVB 8
und EVB 9 ersichtliche Seitengestaltung den Anforderungen des § 1 Abs.6 PAngV
genügt. Denn dieser erstmals im Berufungsverfahren gebrachte Vortrag der
Antragsgegnerin kann gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht berücksichtigt werden, weil neue
Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht zuzulassen sind und die Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Zulassung nicht vorliegen. Insbesondere ist nicht
vorgetragen, dass die Antragsgegnerin unverschuldet gehindert gewesen wäre, in
erster Instanz auf diese Angaben zu verweisen. Vor diesem Hintergrund kommt es
für die Entscheidung nicht einmal darauf an, dass die Antragsgegnerin ihren
bestrittenen Vortrag, dass ihr Internetauftritt auch im Zeitpunkt des Verstoßes
so ausgestaltet gewesen sei, wie dies aus den erst im Berufungsverfahren
vorgelegten Anlagen EVB 8 und EVB 9 hervorgeht, nicht glaubhaft gemacht hat.
Stellt der beanstandete Internetauftritt damit
einen Verstoß gegen § 1 PAngV dar, so resultiert hieraus gem. § 1 UWG der
geltendgemachte Unterlassungsanspruch, weil Verstöße gegen die PAngV
Wettbewerbsbezug haben (vgl. BGH GRUR 03, 971 f - "Telefonischer
Auskunftsdienst").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner
Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000
EUR.