hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, am 2. September
2004 durch die Richter ..., Dr. ..., Dr. ...
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss
des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 10.6.2004 abgeändert: Die
Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin auferlegt.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf die Summe der in
der ersten Instanz aufgelaufenen Kosten.
Dem Antragsgegner wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Hamann bewilligt.
Begründung
I.
Die in Hamburg ansässige Antragstellerin ist Spezialistin für die Organisation
von Polenreisen und firmiert seit 1982 unter „Polonia Reisebüro GmbH“. Der
Antragsgegner unterhält unter der Internetadresse www.p...-h....de in
polnischer, deutscher und englischer Sprache eine Seite u.a. mit Informationen
über die Stadt Hamburg, kulturelle Ereignisse mit Bezug zu Polen usw. Er bietet
ferner Firmen und Privatpersonen die Möglichkeit, sich auf dieser Seite
eintragen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist der Internetauftritt in
verschiedene Rubriken mit entsprechenden Überschriften gegliedert („ Anwälte“,
„Apotheken“, „Auto“ usw.). Die Seite enthielt ursprünglich auch die Rubrik
“Reisebüros“. In dieser waren zwei in Hamburg ansässige Reisebüros für Reisen
von und nach Polen aufgeführt, nämlich die Firma Becker Reisen GmbH und das
„Reisebüro Polenreisen“ (Anlage Ag 7).
Am 4.2.2004 gab die Antragstellerin bei der Suchmaschine Google eine Recherche
zu den Stichworten „polonia“ und „reisebüro“ ein. Als Treffer erschien neben
Hinweisen auf die Antragstellerin und deren Internetseite www.p...-p....com ein
mit den Worten „REISEBÜR: Polonia-Hamburg.de“ überschriebener Treffer, der auf
die Seite des Antragsgegners – und zwar direkt zu der Rubrik „Reisebüro“ -
führte, und zwar über den Link www.p...-h....de/.../....html (Anlage K 2).
Eine weitere Recherche bei Google am 16.2.2004 ergab einen Treffer unter der
Überschrift „REISEBÜROS NACH POLEN: Polonia-Hamburg.de“ ebenfalls mit Link zu
der entsprechenden Unterrubrik auf der Seite des Antragsgegners (Anlage K 4).
Ein der Anlage K 2 entsprechender Treffer wurde am 17.2.2004 über die
Suchmaschine Altavista erzielt (Anlage K 8), ein der Anlage K 4 entsprechender
Treffer am 17.2.2004 über die Suchmaschine Yahoo (Anlage K 7).
Die Antragstellerin hat daraufhin am 18.2.2004 eine einstweilige Verfügung gegen
den Antragsgegner erwirkt, mit der diesem verboten wurde:
a) die Internetadresse www.p...-h....de mit dem Zusatz „Reisebüro“ zu verwenden,
anzubieten oder zu verbreiten oder anzubieten und verbreiten zu lassen,
b) in seinem Internetauftritt bei der Suchmaschine Google oder bei einer anderen
Suchmaschine die Kurzbezeichnung „R... p...-....de“ zu verwenden oder verwenden
zu lassen und diese Bezeichnung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.
In der auf den
Widerspruch des Antragsgegners anberaumten mündlichen Verhandlung gab dieser
ohne Präjudiz für seine Rechtsauffassung folgende Unterlassungserklärung ab:
„Der
Antragsgegner verpflichtet sich, es zu unterlassen, in seiner
Internetadresse polonia-hamburg.de eine Unterrubrik mit dem Titel
„Reisebüro“ zu verwenden und unter dieser Rubrik Angebote von Reisebüros zu
verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Antragsgegner wird auch nicht das
streitige Wort „Reisebüro“ bei Suchmaschinen als Kennwort für seine Homepage
anmelden“.
Daraufhin
haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das
Landgericht hat in seinem Beschluss vom 10.6.2004 über die Kosten des
Rechtsstreits in der Weise entschieden, dass die außergerichtlichen Kosten
gegeneinander aufgehoben und die Gerichtkosten dem Antragsgegner auferlegt
würden. Hiergegen haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerden beider Parteien sind gemäß § 91a Abs.2 ZPO zulässig. Die
Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, diejenige der Antragstellerin
hingegen unbegründet.
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr
nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung kein
Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner zustand und die nunmehr vorgenommene
Kostenverteilung auch der Billigkeit entspricht.
Die Antragstellerin hat keinen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG
gegen den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Andere Anspruchsgrundlagen sind
gleichfalls nicht ersichtlich.
Allerdings genießt die Antragstellerin entgegen der Meinung des Antragsgegners
für ihre Firma kennzeichenrechtlichen Schutz gemäß § 5 MarkenG. Das lateinische
Wort „Polonia“ ist nicht rein beschreibend für die Veranstaltung von Reisen nach
Polen und besitzt ausreichende Unterscheidungskraft. Die Rechtsprechung stellt
an die Unterscheidungskraft geschäftlicher Bezeichnungen keine hohen
Anforderungen. Auch handelt der Antragsgegner mit der von ihm betriebenen
Internetseite www.p...-h....de im geschäftlichen Verkehr, indem er Unternehmen
die Möglichkeit gibt, sich auf dieser Seite mit ihrer Anschrift, Telefon- und
Faxnummer sowie e-mail-Adresse zu präsentieren. Für das Handeln im
geschäftlichen Verkehr genügt die Förderung eines fremden Geschäftszweckes,
wobei weder Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis
notwendig sind (Ingerl-Rohnke, MarkenG, 2.Aufl., § 14 Rn.48 m.w. N. ).
Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner
die bei den verschiedenen Suchmaschinen erscheinenden Einträge, die auf eine mit
der Firma der Antragstellerin verwechslungsfähige Firmierung eines Reisebüros
hindeuten, als Täter oder Teilnehmer willentlich veranlasst hat. Damit ist es
überwiegend wahrscheinlich nur deshalb zu den geschilderten Treffern der
Suchmaschinen gekommen, weil die Homepage, die der Antragsgegner unstreitig in
zulässiger Weise unter der Adresse www.p...-h....de betreibt, den Begriff
„Reisebüro“ enthält. Dafür, dass der Antragsgegner in irgendeiner Weise an
dieser Verknüpfung mitgewirkt hat, z.B. einen entsprechenden Eintrag bei den
Datenbanken der Suchmaschinen angemeldet hat, ist nichts ersichtlich.
Eine Störerhaftung des Antragsgegners ist entgegen der Auffassung des
Landgerichts auch nach Kenntniserlangung des Antragsgegners von der durch
Suchmaschinen erfolgten Verknüpfung durch die Abmahnung der Antragstellerin zu
verneinen. Als Störer kann nach der Rechtsprechung zwar auch derjenige auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, der das eigenverantwortliche Handeln
eines Dritten unterstützt oder ausnutzt, obwohl er rechtlich in der Lage ist, es
zu verhindern; so hat das HansOLG in der Sache „Industrieentfeuchter.de“
entschieden, dass es kein Unternehmen hinnehmen muss, dass für seine Produkte
wettbewerbswidrig geworben wird und es ihm nach Kenntnis zuzumuten ist,
hiergegen vorzugehen.
Tut es dieses nicht, haftet es wie für eigenes Verhalten und setzt durch seine
Untätigkeit Erstbegehungsgefahr für einen eigenen Verstoß (MD 2002, 384). Im
Gegensatz zu dem dortigen Fall ist hier jedoch nicht vorgetragen, dass die
Suchmaschinen gezielt für die auf der Seite des Antragsgegners aufgeführten
Reisebüros im Zusammenhang mit dem Begriff „Polonia“ werben. Vielmehr dürfte es
sich um zufällige Treffer handeln, die durch ein bestimmtes Suchprogramm
ausgelöst werden. Auch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegner die rechtliche Möglichkeit hatte, die beanstandete Verknüpfung
durch Suchmaschinen zu verhindern.
Schließlich sind auch keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen, dass der
Antragsgegner die Suchmaschinenergebnisse für sich bzw. für die auf seiner Seite
genannten Reisebüros ausgenutzt hat oder ein Ausnutzen drohte. Für einen
Unterlassungsanspruch sind damit keine hinreichenden Anhaltspunkte auch nach
Kenntniserlangung des Antragsgegners von den der Antragstellerin missliebigen
Suchmaschinenergebnissen gegeben.
Das bloße Geschehenlassen einer Verknüpfung von Internetdaten durch
Suchmaschinen, deren Verwendung für sich genommen auf einer Homepage zulässig
ist – hier die Benutzung des Wortes „Reisebüro“ als Rubriküberschrift unter der
domain www.p...-h....de – kann noch keine Störerhaftung begründen.