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Illegal Playmate Picture Links

LANDGERICHT MÜNCHEN I
Aktenzeichen: 7 O 18165/03
Urteil vom 7. Oktober 2004

In dem Rechtsstreit

[..]

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigte: [...]

gegen

[…]

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Strömer Rechtsanwälte, Duisburger Straße 5, 40477 Düsseldorf

wegen: Unterlassung u.a. (KUG)

erlässt das Landgericht München I, 7. Zivilkammer, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Retzer, Richter am Landgericht Lehner und Richter am Landgericht Dr. Zigann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2004 folgendes

ENDURTEIL

I.     Das Versäumnisurteil der Kammer vom 29.01.2004 wird hinsichtlich der Ziffern 1.a und 1.b in vollem Umfang und hinsichtlich Ziffer 2 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte dazu verurteilt wird, die Klägerin in Höhe von EUR 610,36 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 15.10.2003 von der Forderung der Rechtsanwaltsgesellschaft [...] freizustellen. Ferner wird das Versäumnisurteil hinsichtlich der Ziffer 2 insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 39,80 EUR nebst 5 % Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2003 an die Klägerin verurteilt worden ist.

II.    Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 29.1.2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

III.   Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 27% und der Beklagte 73% zu tragen. Der Beklagte hat jedoch die durch seine Säumnis im Termin vom 29.1.2004 entstandenen Kosten allein zu tragen.

IV.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,‑ EUR. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

v.    Der Streitwert wird bis zum 13.1.2004 auf EUR 120.650,‑ und für die Zeit danach auf EUR 125.650,16 festgesetzt.

 

TATBESTAND

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Geldent­schädigung, Schadensersatz und Feststellung wegen der Zugänglichmachung von Aktaufnahmen im Internet geltend. Es handelt sich um das Hauptsacheverfahren zu dem einstwei­ligen Verfügungsverfahren 7 0 13310/03 (OLG München, 18 U 1731/04).

Die Klägerin ist Studentin. Die Zeitschrift PLAYBOY veröffentlichte mit ihrer Zustimmung in der März‑Ausgabe des Jahres 2002 sowie in der Online‑Ausgabe mehre Aktfotos der Klägerin, u.a. die streitgegenständlichen.

Der Beklagte betreibt teils als Einzelperson ([...]), teils gemeinsam mit einem GbR‑Mitgesellschafter, teils als Gesellschafter der wirtschaftlich zu 50% von ihm gehaltenen [...] GmbH & Co. KG mehrere Internetseiten (Anlagen K 1, K 2, K 14), auf denen Bilder pornografi­schen Inhalts gegen Entgelt angeboten werden. Ferner be­treibt er die Internetseite www.[...].de, auf der sich Internet‑Nutzer über die Web‑Adressen von Hardcore-Pornoseiten informieren können, die wiederum teilweise vom Beklagten betrieben werden.

Dritte, z.B. andere Anbieter von Erotikseiten, können ihre Seiten über ein Formular, (Anlage B 1) in die Linksammlung unter www.[...].de eintragen.

Zwischen dem 14.3.2002 und dem 15.7.2003 konnte auf der Internetseite www.[...].de der folgende Link (Anlage K 4, K 10) abgerufen werden:

"[...] Superbabe & Freundin von [...]

[...], [...], playboy, deutschland, germany, 107 thar, [...], [...], fotos, bilder“

Diesem Link lagen u.a. die folgenden Eintragungsdaten zu­grunde (Anlage K 8, S.2):"

LinkOwner: admin edit
isvalidated: Yes
Contact‑Name: [...]
Contact‑Email: [...]@yahoo.de
Alterskontrolle: Yes

Gleichzeitig war auf der den Link wiedergebenden Inter­netseite ein Werbebanner zu der von dem Beklagten mitbetriebenen Porno‑Seite www.[...].de zu sehen, der neben einer textlichen Beschreibung auch einen animierten Kurzfilm in Endlosschleife beinhaltete. Dieser Kurzfilm zeigte eine Frau, die sich mit der Hand zwischen ihren geöffneten Schamlippen streichelte (vgl. Anlage K 4, K 10).

Der oben genannte Link konnte sowohl über die Suchmaschi­nen www.google.de (Anlage K 9) und www.yahoo.de, als auch über die Seite www.[...].de dadurch erreicht werden, dass man als Suchbegriff vor‑ und Nachnamen der Klägerin eingab.

Nach dem Betätigen des Links öffnete sich zunächst nicht die gewünschte Seite sondern ein Fenster (Anlage K 11) mit folgendem Text:

"Hardcorelink! Damit wir Ihr Alter feststellen kön­nen, geben sie bitte Ihre Alterskontroll­-Zugangsdaten ein!"

Innerhalb dieses Fensters wird der Benutzer aufgefordert, eine User‑ID und ein Passwort einzugeben (Anlage K 11). Dieses Fenster wird von dem Internetanbieter www.[...].de angeboten, der wiederum u.a. vom Beklagten betrieben wird (Anlage K 2, dort Nr. 14). Erst­nutzer erhalten dort gegen ein Entgelt in Höhe von 39,80 EUR die entsprechenden Zugangsdaten und anschließend Zugang zu der ursprünglich gewünschten Internetseite.

Innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums wurde nach Eingabe der Zugangsdaten die Seite www.geocities.com/[...] freigeschaltet, auf der die 10 streitgegenständlichen Aufnahmen der Klägerin zu sehen waren (Anlage K 4).

Die sonstigen Links der Seite www.[...].de leiten den Nutzer auf zahlreiche Hardcore‑Internetseiten, die teilweise vom Beklagten selbst betrieben oder mitbetrieben werden, z.B. www.[...].de und www.porno[...].de, www.hardcore[...].de, deren Inhalt beispielhaft aus dem Anlagenkonvolut K 22 ersichtlich ist.

Von diesen Vorgängen erlangte die Klägerin, die der Bild­veröffentlichung nicht zugestimmt hatte, am 11.7.2003 Kenntnis. Mit Schreiben vom 15.7.2003 forderte die Kläge­rin durch ihre Prozessvertreter den Beklagten u.a. dazu auf, den Link zu entfernen. Mit Schreiben vom 15.7.2003 antwortete der Beklagte, er habe den Link von www.[...].de gelöscht, sei aber zu etwaigen Zahlungen an die Klägerin nicht bereit, da ihn eine Haftung für diesen Link nicht treffe.

Mit Antrag vom 21.7..2003, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, beantragte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die am 22.7.2003 wie folgt antragsgemäß erlassen wurde (Az. 7 0 13310/03):

I. Dem Antragsgegner wird bei Meidung [...] verboten,

1. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu ma­chen, wie unter www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin von [...]" auf die Website "geoci­ties.com/[...]/index.htm" geschehen:

(Es folgen die zehn unter der Seite www.geocities.com/[...] veröffentlichten Aufnahmen der Klägerin.)

2. unter Bezugnahme auf die Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:

"[...] ... Superbabe & Freundin von [...]"

wie geschehen unter www.[...].de.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 90.000,‑ EUR festgesetzt.

Gegen diese Verfügung legte der Beklagte Widerspruch ein. Mit Endurteil der Kammer vom 11.12.2003 wurde die einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht München (Az. 18 U 1731/04) ein. In der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2004 nahm der Beklagte seine Berufung jedoch zurück (Anlage K 26).

Bereits mit Schriftsatz vom 1.10.2003 erhob die Klägerin vor dem Landgericht München I die vorliegende Hauptsachklage und kündigte die Stellung der folgenden Anträge an:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,

1. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin von [...]" auf die Website "geocities.com/[...]/index.htm" geschehen:

...

2. unter Bezugnahme auf die Klägerin folgen­den Text im Internet zu veröffentlichen:

„[...] ... Superbabe & Freundin von [...]"

wie geschehen unter www.[...].de."

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der Veröffentlichung des Links "[...] ... Superbabe & Freundin von [...]" unter www.[...].de eine Geldentschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch den Betrag von EUR 10.000,00 nicht unterschreiten sollte.

III. Der Beklagte wird verurteilt, für die Nutzung von Fotos der Klägerin zu Erwerbszwecken über die Domains www.[...].de und www.alterskontrolle.de eine angemessene Lizenzzahlung zu leisten, deren Hö­he in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, je­doch nicht den Betrag von EUR 10.000,00 unterschrei­ten sollte.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 650,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

V. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen nach Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird.

Mit Schriftsatz vom 13.1.2004 erhöhte die Klägerin ihren Antrag zu II. dahingehend, dass statt einer Geldentschädigung in Höhe von EUR 10.000,0,0 nunmehr mindestens EUR 15.000,00 gefordert werden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.1.2004 stellte die Klägerin die Anträge aus der Klageschrift in Ver­bindung mit dem Schriftsatz vom 13.1.2004 mit der Maßgabe, dass der Zinsanspruch in Antrag IV. nur in Höhe von 5 % weiter verfolgt wird.

Nach Nichterscheinen der beklagten Partei oder eines Vertreters, beantragte der Klägervertreter den Erlass eines Versäumnisurteils, das am gleichen Tag wie folgt erlassen wurde (Bl. 65/72):

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung zu unterlassen,

a. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen

der Klägerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter www.[...].de durch den Link [...] ... Superbabe & Freundin von [...]" auf die Website "geocities.com/[...]/index.htm" geschehen:

...

b. unter Bezugnahme auf die Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:

[...] ... Superbabe & Freundin von [...]"

wie geschehen unter www.[...].de.

2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, EUR 25.650,16 nebst 5 % Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 650,16 seit dem 15.10.2003 an die Klägerin zu bezahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf EUR 125.650,16 festgesetzt.

Dieses Versäumnisurteil wurde den anwaltlichen Vertretern des Beklagten am 11.2.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.2.2004, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, legte dieser dagegen Einspruch ein.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte dadurch, dass er durch den Betrieb der Interseite www.[...].de sowie der Eingabemaske es einem beliebigen Nutzerkreis ermögliche, die Links auf dieser Webseite zu ergänzen, eine offenkundige Gefahrensituation für Rechtsgüter Dritter schaffe. Gerade bei Websites mit erotischem oder pornografischem Inhalt sei die Verletzung von Persönlichkeitsrechten greifbar. Wer dergestalt eine erhebliche Gefahrenquelle schaffe, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung Rechtsgüter Dritter bedrohe, den treffe eine besondere Verkehrssicherungspflicht. Demnach hätte der Beklagte, wenn er den Link nicht bereits selbst geschaltet habe, jedenfalls alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen müssen, wie etwa die selbständige Kontrolle der Links. Anlässlich einer solchen Kontrolle wäre dem Beklagten aufgrund der Beschreibung des Links "[...] ... Superbabe. . . „ sowie der auf der Zielseite hinterlegten Fotos, bei denen es sich um offensichtliche Kopien aus dem Playboy handele, unschwer die drohende Rechtsverletzung bewusst geworden.

Der Eintrag der Links werde überwiegend vom Beklagten selbst vorgenommen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass die Auswahl der einzelnen Links unmittelbar auf Hardcore‑Angebote des Beklagten weiterleite und die Aufforderung zur Entrichtung der Nutzungsgebühr enthielten. Im Übrigen befinde sich auf vielen dieser verlinkten Seiten wiederum Werbung, die zu Angeboten des Beklagten führe, wie beispielhaft auf der Seite www.[...].de (vgl. Anlagenkonvolut K 22).

Bei der Seite www.[...].de handele es sich nicht um eine klassische Suchmaschine, wie sie etwa von Google oder Yahoo angeboten werde, sondern um eine manuell gepflegte Linksammlung, mit der der Beklagte insbesondere die eigenen Erotikseiten bewerbe. Die Webseite verfüge über einen nach Kategorien unterteilten Aufbau, der die Auswahl ein­zelner Erotik‑Linklisten ermögliche. Zu jeder Kategorie auf der Homepage sei in Klammern die Zahl der dort abge­legten Links wiedergegeben. Die Zahl und Darstellung dieser Links sei unabhängig von einer Suchwortangabe des Benutzers. Es handele sich um eine feststehende Link‑Liste. Im übrigen entspreche der Schutzstandard der durch www.[...].de angebotenen Zugangskontrolle nicht den geforderten Standards.

Durch diese geschilderte Vorgehensweise habe sich der Be­klagte den Inhalt, des streitgegenständlichen Links zu eigen gemacht, um sich eine Erwerbsquelle zu erschließen. Eine Kontrolle von allenfalls 50 Neueinträgen pro Tag sei dem Beklagten durchaus ohne größere Mühe möglich.

Der Text des Links verletze die Klägerin in ihrem allge­meinen Persönlichkeitsrecht, da er sie – insbesondere aufgrund der Platzierung in einem Hardcore‑Sex‑Umfeld – auf eine Stufe mit den, vom Beklagten ansonsten gewinnbringend vertriebenen Porno‑Angeboten stelle.

Die Klägerin habe aufgrund begrenzter finanzieller Mög­lichkeiten noch nicht gegenüber den weiterhin unbekannten, offensichtlich aber in den USA ansässigen Betreiber der Seite www.geocities.com/[...] vorgehen können. Sie habe jedoch den Herausgeber des PLAYBOY über dieses urheberrechtsverletzende Angebot informiert.

Die Klägerin begehrt u.a. Unterlassung der verletzenden Handlungen. Als bereits bezifferbaren Schaden betitelt sie eine zu Beweiszwecken erfolgte Anmeldung bei www.[...].de (vgl. Anlage K 12) in Höhe von 40 EUR sowie die Anwaltskosten in Höhe von 610,16 EUR (Anla­ge K 17) für zwei Abmanschreiben an die Google Deutschland GmbH (Anlage K 15) und die Yahoo Deutschland GmbH (Anlage K 16) mit der Aufforderung, die Verlinkung zur Seite des Beklagten bei Eingabe des Namens der Klägerin zu stoppen. Durch das Angebot der Aktfotografien der Klägerin im Umfeld der Pornografie im Internet befürchtet sie weitergehende Rufschädigungen, wodurch nicht auszuschließen sei, dass ihr deshalb Aufträge als Fotomodell in Zukunft entgehen würden, so dass sie eine Feststellung bezüglich der Ersatzpflicht des Beklagten für künftige Schäden begehrt.

Für eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte hält die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von einem Mindestbetrag von EUR 15.000,‑ für angemessen. Darüber hinaus stehe ihr für die Veröffentlichung der Bilder ohne ihre Genehmigung eine Lizenzgebühr in Analogie zu einer echten Lizenzvereinbarung, unabhängig davon, dass sie eine solche für diesen Zweck nie abgeschlossen hätte, zu. Die Höhe sei in verständiger Würdigung und in Ansehung des Lizenzvertrages zwischen dem PLAYBOY und der Klägerin (Anlage K 19) zu ermitteln, sei aber mit mindestens EUR 10.000,00 anzusetzen.

Die Klägerin beantragt daher,

1. Das Versäumnisurteil der Kammer mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte in Ziffer 3 dazu verurteilt wird, an die Klägerin EUR 25.039,80 zu bezahlen sowie die Klägerin in Höhe von EUR 610,36 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 15.10.2003 von der Forderung der Rechtsanwaltsgesellschaft [...] mbH freizustellen.

2. Der Beklagte wird darüber hinaus dazu verurteilt, an die Klägerin 5% Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 25.039,80 seit dem 17.6.2004 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er lässt vortragen, dass er weder für die Veröffentlichung der 10 Bilder noch des Links verantwortlich sei. Der Link sei von einem Unbekannten mittels der Eingabemaske gesetzt worden. Bis zum Eingang des Schreibens der Rechtsvertreter der Klägerin vom 15.7.2003 habe er von dem Vorgang keinerlei Kenntnis gehabt. Der Vortrag der Klägerin sei in großen Teilen nicht richtig oder sachfremd. Nicht richtig sei z.B., dass von den unter www.[...].de zu findenden vielen tausend Seiten viele oder die meisten vom Beklagten betrieben würden. In Wirklichkeit seien dies nur wenige.

Insbesondere sei unter www.[...].de eine Suchmaschine etabliert und nicht etwa eine manuell gepflegte Linkliste. Diese Suchmaschine unterscheide sich in nichts von solchen wie google.de oder yahoo.de und umfasse zwischenzeitlich ca. 30.600 Einträge.

Die Einträge Dritter könnten, so der Beklagte, durch Eintragung von Titel, Beschreibung, Kategorie und persönlichen Daten eingegeben werden, ohne dass eine redaktionelle Prüfung erfolge. Diese Einträge würden automatisch freigeschaltet und von der Suchmaschinensoftware angezeigt. Bei Betätigung der Suchmaschine und Ausgabe der Ergebnisse sei eine natürliche Person nicht beteiligt. Manuelle Links würden nicht gesetzt. Damit habe sich der Beklagte die verlinkte Seite auch nicht zu eigen gemacht.

Eine Überwachungspflicht treffe den Beklagten nicht. Eine Überwachung sei technisch auch gar. nicht möglich. Die Zahl der Internetdomains sei "explodiert", was zur Notwendigkeit von Suchmaschinen geführt habe. Den Suchmaschinenbetreibern sei es jedoch. nicht zuzumuten, etwaige Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen. Nur bei offenkundigen, Rechtsverstößen könne es höchstens eine Überwachungspflicht geben. Ein solcher offenkundiger Rechtsverstoß sei hier im Veröffentlichen der Bilder jedoch nicht gegeben. Außerdem habe jemand unter dem Namen der Klägerin den Link auf die Seite gestellt, so dass hier sogar die Berechtigte selbst hätte gehandelt haben können.

Der Beklagte sei auch nicht (Mit‑)Störer im Sinne der urheber‑ oder persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungshaftung. Richtiger Beklagter sei vielmehr derjenige, der den Link auf die Seite gestellt habe.

Als Privilegierung greife zugunsten des Beklagten § 11 TDG ein, der im vorliegenden Falle Anwendung finde.

Im übrigen sei der Unterlassungsantrag zu weit formuliert, da er die konkrete Ausgestaltung der Seite nicht mit einbeziehe.

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin mit den Fotos freiwillig in den sexuellen Bereich begeben habe. Die Fotos seien im PLAYBOY veröffentlicht worden, wobei die Klägerin zudem als Covergirl abgelichtet worden sei. Damit versage der absolute Schutz der Intimsphäre bei der Klägerin, da sie diese öffentlich ausgebreitet habe. Durch die freiwillige Mitwirkung habe die Klägerin sich des Schutzes ihres Persönlichkeitsrechts begeben. Weder habe die Klägerin damit Anspruch auf Unterlassung noch auf Schmerzensgeld. Außerdem habe die Klägerin versucht, als Luder von [...]" Bekanntheit zu er­langen.

Rechte aus § 22 KUG könne die Klägerin schon deshalb nicht herleiten, da sie die Rechte an den Fotos auf den PLAYBOY übertragen habe. Zudem habe der Beklagte die Fotos der Klägerin nie genutzt oder verwendet.

Eine Lizenzzahlung scheide bereits aus dem Grund aus, dass die Klägerin sich mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden erklärt hätte und deshalb ein Lizen­zierungsvertrag nicht fingiert werden könne. Auch sei die Klägerin nicht Inhaberin der Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos.

Der Beklagte lässt weiter vortragen, dass der Dienst "[...]“ beim Anklicken sämtlicher Internetseiten, deren Endung nicht ".de" laute, aus Gründen des Jugendschutzes automatisch aktiviert werde. Denn bei ausländischen Anbietern sei im Gegensatz zu deutschen nicht zu erwarten, dass die deutschen Bestimmungen zum Jugendschutz beachtet werden.

Beweis wurde nicht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 29.1.2004 (Bl. 66/72) und 17.6.2004 (Bl. 127/130) verwiesen.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin den Schriftsatz vom 21.7.2004 ein.

Entscheidungsgründe

Das Versäumnisurteil war nur zum Teil aufrecht zu erhalten.

A.

Durch den fristgerecht eingelegten Einspruch wurde der Prozess in die Lage vor der Säumnis des Beklagten zurückversetzt (§ 342 ZPO).

Das Versäumnisurteil ist zunächst gem. § 319 Abs. l ZPO von Amts, wegen wie folgt zu berichtigen und lautet nunmehr ‑ nach einer Neunummerierung wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung zu unterlassen,

a. die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klägerin im Internet zugänglich zu machen, wie unter www.[...].de durch den Link "[...] ... Superbabe & Freundin von [...]" auf die Website "geocities.com/[...]/index.htm" geschehen:

...

b. unter Bezugnahme auf die Klägerin folgenden Text im Internet zu veröffentlichen:

..[...] ... Superbabe & Freundin von [...]"

wie geschehen unter www.[...].de.

2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, EUR 25.650,16 nebst 5 % Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz aus EUR 650,16 seit dem 15.10.2003 an die Klägerin zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der, Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzten, der dieser aus den Handlungen nach Ziffer 1 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist in den Ziffern 1‑3 und 5 vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf EUR 125.650,16 festgesetzt.

Der Berichtigungsbedarf ergibt sich deshalb, weil bei der Abfassung des Versäumnisurteils entgegen der Absicht der Kammer, ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Ver­säumnisurteil zu erlassen, was bereits aus dem Fehlen einer Teilabweisung bzw. einer Kostenteilung zu folgern ist, der Feststellungsantrag (nunmehr Nr. 3) übersehen wurde. Auch der Beklagte ging in seinem Schriftsatz vom 19.5.2004 (S. 25 = Bl. 116) davon aus, dass durch das Versäumnisurteil auch der Feststellungsantrag zugesprochen worden ist.

B.

Unterlassungsanspruch

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin wegen unerlaubter Verwertung ihres Bildnisses (Ziffer 1.a des Versäumnisurteils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Formulierung des Links (Ziffer 1.b des Versäumnisurteils) nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, Abs.2 BGB. Der Beklagte haftet insoweit als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen.

I. Grundsätzlich unterliegen dem Unterlassungs‑ und Schadensersatzanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB nicht nur die in § 823 Abs. 1 BGB aufgezählten absoluten Rechtspositionen, sondern auch die sonstigen Rechte, zu welchen nach allgemeiner Auffassung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 Abs. 1 GG) in seiner besonderen Ausprägung des Rechts am eigenen Bild (§ 22, 23 KUG) zählt.

Nach § 22 S. 11 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung abgebildet werden. Eine derartige Einwilligung liegt hier nicht vor. Auf das damalige Einverständnis der Klägerin, dass Nacktaufnahmen von den Herausgebern der Zeitschrift Playboy veröffentlicht werden dürfen, kann sich der Beklagte nicht berufen. Der Einwand des Beklagten, es sei aufgrund der Eintragungen in der Linkmaske (Anlage K 8, S. 2) davon auszugehen, der Link sei von der Klägerin selbst gesetzt worden, greift nicht durch. Für das Vorliegen einer Einwilligung mit der Veröffentlichung ist der Beklagte darlegungs‑ und beweispflichtig. Für diese bestrittene Behauptung bleibt er beweisfällig.

Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse von absoluten/relativen Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, liegt hier jedenfalls schon deswegen nicht vor, da von dieser Ausnahme ‑ ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Klägerin um eine relative Person der Zeitgeschichte handelt ‑ die Veröffentlichung von Nacktfotos als zur Intimsphäre zählend im Rahmen der vom Beklagten betriebenen Porno‑Angebote nicht umfasst ist, (anders als bei der Fallgestaltung OLG Frankfurt NJW 2000, 594, bei Veröffentlichung ebenfalls eines Playboy‑Fotos einer absoluten Person der Zeitgeschichte in einer Zeitschrift).

Die Abrufbarkeit der Nacktfotos der Klägerin auf der Internetseite www.geocities.com/[...] (Anlage AST 9 des Verfahrens 7 0 13310/03) beeinträchtigt diese daher ohne weiteres in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit wird deren Rechtswidrigkeit indiziert (Palandt‑Bassenge, BGB, 62. Aufl. § 1004, Rdn. 12).

Auch die Ausgestaltung des Links auf der vom Beklagten unterhaltenen Seite www.[...].de (Anlagen K 4 und K 10) beeinträchtigt die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn die Formulierung [...] ... Superbabe & Freundin von [...]" im Zusammenhang mit dem von Hardcore‑Sex geprägten Umfeld der Seite, insbesondere in unmittelbarer Nähe der animierten Bannerwerbung (eine Frau manipuliert mit dem Finger zwischen ihren entblößten Schenkeln) für die Seite des Beklagten (www.[...].de), stellt die Klägerin als stets verfügbares, reines Sexobjekt dar. Aufgrund dieser Beeinträchtigung wird die Rechtswidrigkeit auch hier indiziert.

Entgegen der Auffassung des Beklagten nimmt der Antrag durch die Wendung wie geschehen unter www.[...].de" auch auf die konkrete Ausgestaltung des Links Bezug, er ist also nicht zu weit gefasst (vgl. BGH GRUR 2002, 177, 178 ‑ Jubiläumsschnäppchen).

Durch diesen Link wird einer nicht unerheblichen Anzahl von Internetnutzern der Zugriff auf die eigentliche Bildseite aber erst ermöglicht. wie der Anlage K 8 (S. 2) zu entnehmen ist, erfolgten im Zeitraum 14.3.2002 bis 15.7.2003 mindestens 1082 Zugriffe.

III. Der Beklagte haftet zumindest als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen.

1. Das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG (in der Fassung ab dem 1.12.2001), das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert (Hosting), von einer Verantwortlichkeit freistellt, findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01 ‑ Internetversteigerung; BeckRS 2004 08137 = WRP 2004, 1287).

2. Nach den somit eingreifenden allgemeinen Grundsätzen und der oben zitierten neuesten Rechtsprechung des BGH kann derjenige der ‑ ohne Täter oder Teilnehmer zu sein ‑ in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137; BGHZ 148, 13, 17 ‑ ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 ‑ 1 ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 ‑ Meißner Dekor mwN).

Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f . ‑ Buchpreisbindung; BGH, Urt. ‑ v. 15.5.2003 ‑ I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 ‑ Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w. Nachw.), betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die als absolute Rechte auch nach § 823 I, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung jedoch uneingeschränkt anzuwenden (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137).

Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die 'Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137; BGH, Urt. V. 10.10.1996 ‑ 1 ZR'129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 ‑ Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 ‑ 1 ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 ‑ Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 ‑ 1 ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP ‑1999, 211 ‑Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. ambiente.de, jeweils m.w. Nachw.).

Einem Unternehmen, das wie der Versteigerungsanbieter Ebay in einem Markenpirateriefall (BGH, Urt. V. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137304/01 ‑ Internetversteigerung) ‑ im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nach der, Rechtsprechung des BGH nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde ‑ unter Hinweis auf Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ‑ das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen. Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse ‑ kommt. Andererseits sei zu bedenken, dass Ebay durch die geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt sei. Unter diesen Umständen komme dem Interesse von Ebay an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf des Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domain­namen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 148, 13, 20 f. ‑ ambiente.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 ‑ 1 ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 WRP 2004, 769 – kurtbiedenkopf.de). Dies bedeutet, dass Ebay immer dann, wenn auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren müsse (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n. F.), vielmehr müsse auch Vorsorge getroffen wer­den, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen ‑ klar erkennbaren ‑ Markenverletzungen komme. Ebay müsse diese Fälle zum Anlass nehmen, Angebote von Rolex‑Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Da Ebay auch im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung für Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen sei, wenn verschulden vorliegt (§ 890 ZPO), würden eine Haftung für weitere Markenverletzungen, die eine Software in einem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen könne, ausscheiden (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137).

3. Nach diesen Grundsätzen haftet vorliegend der Beklagte als Mitstörer auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen.

Der Beklagte hat durch den Betrieb der Internetseite www.[...].de in Verbindung mit der Eröffnung der Möglichkeit, dass beliebige Dritte über die Eingabemaske (Anlage AST 14) beliebige Links zu beliebigen Seiten eingeben können, adäquat kausal dazu beigetragen, dass ein bislang unbekannter Dritter den hier streitgegenständlichen, rechtswidrigen Link eingegeben hat, der anschließend von mindestens 1082 Internetnutzern angeklickt wurde und diesen ‑ nach Passieren der von ihm betriebenen Alterskontrolle ‑ Zugang zu der Seite www.geocities.com/[...] gewährte.

Eine Haftungsprivilegierung kommt nicht in Betracht, da es sich um höchstpersönliche Rechtsgüter handelt, der Beklagte die Seite www.[...].de gewerbsmäßig betreibt und ihm die Vermeidung weiterer Veröffentlichungen des streitgegenständlichen Links in Zukunft auch zuzumuten ist. Insoweit könnte sich der Beklagte z.B. einer Filtersoftware, sog. Blacklist (vgl. Anm. Hoeren zu OLG Köln MMR 2002, 110/114 li. Sp.), bedienen. Soweit weitere Veröffentlichungen durch die Suchmaske dieses vorzuschaltenden Programms nicht verhindert werden kön­nen, träfe den Beklagten hieran nach der oben zitierten Rechtsprechung kein verschulden, so dass er kein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO verwirkt hätte.

4. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, als weitere Voraussetzung des geltend gemachten verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der vorangegangenen Verletzungshandlung vermutet (vgl. BGH NJW 1994, 1281; OLG München NJW‑RR 2003, 1487, 1488), liegt aber auch deswegen vor, da sich der Beklagte auch weiterhin berechtigt fühlt, Links des streitgegenständlichen Inhalts auf seiner Seite zu veröffentlichen, d.h. die Seite www.[...].de ohne jedwede Überprüfung zu betreiben, wie er im Termin deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

C. weitere Ansprüche

Die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung setzen allesamt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, von dem vorliegend nicht ausgegangen werden kann (I. und II.). Ansprüche auf bereicherungsrechtlichen Ausgleich bestehen nur zum Teil (III.).

I. Von einer vorsätzlichen Rechtsgutverletzung durch den Beklagten, für die die Haftungsprivilegierung des TDG ohnehin nicht eingreifen würde, kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Vorsatz setzt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraus. Da der Beklagte nach nicht widerlegten Vortrag den Link weder selbst gesetzt, noch bis zur Abmahnung durch die Klägerin positive Kenntnis von dem Link hatte, scheitert die Annahme eines Vorsatzes bereits am fehlenden Wissenselement.

Die Annahme eines bedingter Vorsatzes käme nach der oben bereits zitierten neusten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137304/01 Internetversteigerung) unter diesen Umständen erst dann in Betracht, wenn der Beklagte die Pflichten, die sich aus seiner Stellung als Störer ergeben, nachhaltig verletzen würde.

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, da der Be­klagte den Link unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung durch die Klägerin entfernt hat.

Dem Beklagten kann auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dies wäre im vorliegenden Fall dann zu bejahen, wenn der Beklagte ihn treffende Überprüfungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß wahrgenommen oder den Link nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gelöscht hätte.

1. Nach der oben bereits wiederholt zitierten neusten Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 11.3.2004, Az. I ZR 304/01; BeckRS 2004 08137) ist einem Internetunternehmen auch außerhalb des Anwendungsbereiches des TDG nicht zuzumuten, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, da diese Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde.

Da die Geschäftstätigkeit des Beklagten mit derjenigen von Ebay durchaus vergleichbar ist, sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

Mithin kann die insoweit weitergehende, frühere Rechtsprechung verschiedener Instanzgerichte (vgl. OLG München GRUR 2001, 499 MIDI‑Files; OLG München NJW‑RR 2002, 1048 Internet­Verkehrssicherungspflicht durch Hyperlinks; LG Köln CR 4/2004, 304 ‑ Haftung des Providers  für persönlichkeitsrechtsverletzende Portalinhalte) hier kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Unabhängig hiervon unterscheiden sich auch die zugrundeliegenden Sachverhalte:

a. Das OLG München (aao ‑ MIDI‑Files) bejahte eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung durch den Internetprovider AOL, da dieser durch die Einrichtung eines Internet‑Forums für MIDI‑Files geradezu eine Einladung zu massenhaften Verletzungen von Urheber‑ und Leistungsschutzrechten ausgesprochen hätte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszu­gehen gewesen sei, dass die das Portal nutzenden AOL‑Mitglieder ‑ trotz der Warnhinweise von AOL ‑ in der Regel nicht über die für die Vervielfältigung der Musikwerke notwendi­gen Rechte verfügten.

Vorliegender Fall unterscheidet sich bereits dadurch, dass der Betrieb der Sammlung für erotische Links nicht per se Rechtsverletzungen in diesem Ausmaß nahe legt, sondern viel­mehr davon ausgegangen werden kann, dass die jeweils abgebildeten Personen mit der Öffentlichen Zugänglichmachung ihres Bildnisses einverstanden sind.

b. In der Entscheidung des LG Köln (aaO) stellte das Gericht entscheidend darauf ab, dass die beklagte Betreiberin einer Internet‑Anzeigenbörse die rechtsverletzende PKW‑Verkaufsanzeige vor der Veröffentlichung durchgesehen und damit Kenntnis vom Anzeigeninhalt hatte.

Vorliegend hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die streitgegenständliche Ein­tragung von einem unbekannten Dritten stammt, ohne sein wissen automatisch online gestellt wurde und er auch sonst keinerlei Überprüfungsmaßnahmen vornimmt.

C. Ein allgemeine Internetverkehrssicherungs­pflicht, wie sie das OLG München (aaO ‑ Hy­perlink) in einem presserechtlichen Fall für das Setzen von Links angenommen hat, hat zum einen in der oben zitierten Entscheidung des BGH keinen Wiederhall gefunden und ist zum anderen in dieser Allgemeinheit und Absolutheit nicht aufrecht zu erhalten. Denn auch wenn man eine grundsätzliche Haftung des Linkssetzer bejahen will, ist doch an die nähere Ausgestaltung dieser Verkehrssicherungspflicht differenzierter heranzugehen (vgl. Spindler, MMR 2002, 495, 502 ff.).

Grundvoraussetzung auch der Überlegungen des OLG München in dem entschiedenen Fall war jedoch, dass der Link von dem in Anspruch genommenen bewusst gesetzt und damit die Verkehrssicherungspflicht, wenn sie denn besteht, auch bewusst übernommen worden war, was im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist.

2. Der Beklagte hat den Links auch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung gelöscht.

3. Den Beklagten trifft auch nicht deswegen ein Fahrlässigkeitsvorwurf, da er den wahren Täter nicht benennen kann.

Zwar hat der BGH in einigen Entscheidungen maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Inanspruchnahme des unmittelbar Handelnden anstelle des Internet‑Dienstanbieters möglich ist (vgl. BGH, MMR 2001, 744 = NJW 2001, 3265 ‑ ambiente.de und BGH GRUR 2004, 693 ‑ Schöner Wetten), so dass daraus abgeleitet werden könnte, dass der Diensteanbie­ter ersatzweise haften soll, wenn er den Namen und die Anschrift des unmittelbar Handelnden nicht benennen kann oder will.

Diese Entscheidungen zielen jedoch allein auf eine Haftung auf Unterlassung ab.

Ohne eine ausdrückliche, gesetzlich normierten Verpflichtung des Diensteanbieters, Namen und Anschrift des unmittelbar Handelnden zu protokollieren und demjenigen, der geltend macht, Geschädigter zu sein, mitzuteilen, kann eine derartige Ersatzhaftung auch auf Schadensersatz nicht kon­struiert werden, zumal eine derartige Verpflichtung keinen Eingang in das relativ neue TDG gefunden hat.

Selbst wenn man jedoch eine derartige Ersatzhaf­tung annehmen wollte (vgl. insoweit eine Ent­scheidung des LG Leipzig, MMR 2004, 263, wonach ein Domaininhaber die im verkehr erforderliche Sorgfalt dann verletze, wenn er den von ihm gehosteten Subdomaininhaber, der die Rechte eines Dritten durch den Betrieb der Subdomain verletzt hat, nicht zum Zwecke der zivilrechtlichen Verfolgung benennen kann), so käme sie allenfalls und nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte zuvor alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausge­schöpft hat, den wahren Täter zu ermitteln.

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Klägerin hat sich zwar über ihren anwaltlichen Vertreter an die Fa. Yahoo Deutschland GmbH gewandt (vgl. Email vom 16.7.2002, Anlage K 16), jedoch nicht, was nahe gelegen hätte, mit der Aufforderung, Namen und Anschrift des Inhabers der Email‑Adresse [...]@yahoo.de, wie sie aus den Eintragungsdaten des streitgegenständlichen Links (vgl. Anlage K 8 S. 2) hervorgeht, zu nennen, sondern lediglich mit der Bitte um Entfernung der Verlinkung auf die streitgegenständliche Seiten. Auch hat die Klägerin bislang keinerlei Bemühungen unternommen, über die Fa. Geocities Namen und Anschrift des Inhabers der Subdomain „www.geocities.com/[...]" zu ermitteln.

Diesen Gesichtspunkt hat der Beklagte bereits im Schriftsatz vom 25.2.2004 (S. 13 = Bl. 104) gerügt, so dass sich ein ausdrücklicher Hinweis der Kammer nach § 139 ZPO erübrigte.

4. Somit kann auch offen bleiben, ob das TDG angesichts der beiden Entscheidungen des BGH (GRUR 2004, 693, S. 9 f. ‑ Schöner Wetten mwN sowie BGH, Urt. v. 23.9.2003 ‑ VI ZR 335/02) auf die hier angegriffene Formulierung des Links als solche (Antrag 1.b) aufgrund dessen Einordnung als fremder Inhalt anwendbar ist. In diesem Fall würde eine Haftung des Beklagten ohnehin gem. § 9 Abs. 1 bzw. § 11 S. 1 TDG ausscheiden.

III. Der Klägerin steht ein bereicherungsrechtlichen Ausgleich nur zum Teil zu.

1. Zwar könnte der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund widerrechtlicher Verbreitung einer Abbildung in Form einer fiktiven Lizenzgebühr auch auf Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) gestützt werden (vgl. OLG München NJW‑RR 1996, 539 ‑ Telefon‑Sex‑Foto). Denn die Befugnis über die (werbemäßige) Verwertung seines Bildes selbst zu entscheiden, stellt nach ständiger Rechtssprechung ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht dar, dessen Verletzung auch ohne Verschulden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auslösen kann (BGH NJW 1992, 2084; BGHZ 20, 345 (354 f.) = NJW 1956, 1551 LM § 823 (Ah) BGB Nr. 1; BGHZ 81, 75 (80 ff.) NJW 1981, 2402 = LM Art. 1 GrundG Nr. 32; NJW 1979, 2205 (2206) = LM § 812 BGB Nr. 142; NJW‑RR 1987, 231 LM § 812 BGB Nr. 187 = GRUR 1987, 128).

Der Beklagte ist jedoch nicht bereichert, denn er selbst hat keine Bildnisse der Klägerin verbreitet, sondern lediglich als Störer an der Veröffentlichung eines Links zu der die Bildnisse beinhaltenden Webseite beigetragen (Ziffer 1.a des Versäumnisurteils). Nicht der Beklagte, sondern der Betreiber dieser Internetseite hat durch die Bildveröffentlichung die fiktiv angefallenen Lizenzgebühren erspart.

2. Für die Plazierung des Links in einem von Hard­Core‑Sex geprägten Umfeld (Ziffer 1.b des Ver­säumnisurteils) gilt dies ebenso.

3. Davon abweichend kann ein Verletzter nach den Grundsätzen der s.g. "Ersparnisbereicherung" vom Störer den Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die er anstelle des Störers zur Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Beeinträchtigungen aufgewandt hat (vgl. BGH GRUR 1962, 261 ‑ Öl regiert die Welt; GRUR 1976, 651 ‑ Der Fall Bittenbinder mwN), so dass unter diesem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der durch die beiden Schreiben an Yahoo und Google (Anlagen K 15 und 16) sowie die Anmeldung bei www.[...].de entstandenen Rechtsanwaltsgebühren bzw. Kosten besteht.

Die beiden Schreiben dienten dazu, in den Suchergebnissen der Suchmaschinen Yahoo und Google den Hinweis auf die Seite www.[...].de, der auch die persönlichkeitsrechtsverletzende Formulierung „Superbabe ...“ enthielt, zu löschen. Die Anmeldung bei dem Alterskontrolldienst war auch dazu erforderlich, die Störung durch Feststellung des Störers zu beseitigen.

Durch den Betrieb der Seite www.[...].de und die Ermöglichung des Einstellens des streitgegenständlichen Links dort hat der Beklagte auch adäquat kausal dazu beigetragen, dass die beiden Suchmaschinen durch ihre Webcrawler insoweit die beanstandeten Suchergebnisse anzeigen konnten. Als Mitstörer wäre es demnach Aufgabe des Beklagten gewesen, insoweit alle Auswirkungen der von ihm mitverursachten Störung zu beseitigen.

Einer vorherige Aufforderung an den Beklagten, insoweit tätig zu werden, bedurfte es nicht, da dies aufgrund der vom Beklagten in seinem Schreiben vom 15.7.2003 (Anlage K 8) geäußerten Rechtsauffassung, außer zu einer Löschung zu nichts verpflichtet zu sein, von vornherein aussichtslos war.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aufgrund der schwierigen und teilweise ungeklärten Rechtslage hinsichtlich der Verantwortlichkeitsverteilung für Internetinhalte gerechtfertig.

Die Höhe der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren wurde nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin diese Gebühren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach ihrem eigenen Vortrag noch nicht beglichen hatte, kam ‑ wie beantragt ‑ nur eine Verurteilung zur Freistellung von dieser Verpflichtung in Betracht (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO). Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 21.7.2004 enthaltene Vortrag, die Klägerin habe die Rechung mittlerweile bezahlt und stelle ihren Freistellungsantrag insoweit auf einen Zahlungsantrag um, ist gem. § 296a ZPO unbeachtlich.

Dass die Anmeldekosten bei www.[...].de angefallen sind, wurde vom Beklagten zwar bestritten. Da die Klägerin aber Ausdrucke derjenigen Internetseite vorgelegt hat, die nur dann erreicht werden kann, wenn man zuvor die Alterskontrolle erfolgreich passiert hat, hat sie zur Überzeugung der Kammer insoweit einen ausreichenden Nachweis erbracht (§ 287 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Zinsanspruch folgt jeweils aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

D.

Kosten: §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 95, 269 Abs. 2 S. 2 ZPO

vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 709 S.1 und 3, 711 S. 1 ZPO

Die einzelnen Klagegegenstände wurden wie folgt bewertet 3 ZPO): Unterlassung 90 TEUR ‑ Entschädigung 15 TEUR (bis 13.1.2004: 10 TEUR) ‑ Schadensersatz 10.650,16 EUR ‑ Feststellung 10 TEUR

Das Vorbringen im Schriftsatz der Klägerin vom 21.7.2004 war gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) war nicht veranlasst

 

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