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 Anspruch auf Aufnahme in eine kommunale Linkliste

Aufsatz von Bernd Ramming und Stephan Ott, veröffentlicht in BayVBl 2003, 454 ff.

 

Zusammenfassung

Ein in den USA mittlerweile seit Jahren laufendes Gerichtsverfahren, bei dem der Betreiber einer Website mit Informationen zu einer Stadt einen Anspruch darauf geltend macht, dass die Stadt auf ihrer Homepage einen Link auf seine Website aufnimmt (Putnam Pit, Inc. v. City of Cookeville), war Anlass für den Artikel. Die Webseiten von Gemeinden sind bereits heute ein zentraler Anlaufpunkt für Informationen aus einer Gemeinde. Ihre Bedeutung wird in Zukunft noch zunehmen, weil immer mehr Dienstleistungen online zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend wichtig kann es z.B. für den Betreiber eines Hotels in der Gemeinde sein, in einer Linkliste auf der gemeindlichen Website aufgeführt zu sein, wenn Konkurrenzbetriebe dort verlinkt sind. 

In der Literatur findet bislang nahezu keine Auseinandersetzung mit der Frage statt, ob es den Gemeinden überhaupt erlaubt ist, Linklisten auf ihren Websites zu führen und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme besteht. Diese Lücke versucht der Artikel, dem ausschließlich das bayerische Kommunalrecht zugrunde liegt, zu schließen.

Nach Ansicht der Verfasser ist es Gemeinden erlaubt, Linklisten zu führen, soweit die verlinkten Webseiten einen örtlichen Bezug zu der jeweiligen Gemeinde aufweisen. Sie sind von Gemeinden herausgegebenen gedruckten Informationsbroschüren vergleichbar, deren Zulässigkeit anerkannt ist. Anders jedoch, wenn sich ein örtlicher Bezug nicht mehr erkennen lässt. Gegen die Empfehlung beliebiger Internetseiten (z.B. Harry Potter Webseiten, Computerzeitschriften) und die Einrichtung regelrechter Kataloge bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Sie sind zum einen nicht mit der bei von Gemeinden erwarteten Wettbewerbsneutralität in Einklang zu bringen. Warum sollte z.B. auf die Website des Spiegel im Gegensatz zum Focus kein Link gesetzt werden? Zum anderen können sie ggf. wegen besserer Erfüllbarkeit durch private Anbieter gegen die Wirtschaftsklauseln der Kommunalgesetze verstoßen.

Linklisten können öffentliche Einrichtungen i.S.d. Art. 21 BayGO sein. Die mit dieser Einordnung verbundenen Rechtsprobleme können, wie die Untersuchung zeigt, mit dem Zurückgreifen auf bekannte Konstellationen – v.a. Zulassung zu Volksfesten und Stadthallen – gelöst werden. Sie macht deutlich, dass der wesentliche Gesichtspunkt für alle Zulassungs- und Löschungsfragen die Widmung der Linksliste ist. Nur in dem von ihr vorgegebenen Rahmen besteht auch ein Anspruch auf Aufnahme einer Website. Deshalb sollten die Gemeinden unbedingt Nutzungsbedingungen für ihre Linklisten aufstellen. Dies haben bislang aber nur wenige Gemeinden getan.

 

Links zu einigen im Aufsatz genannten gemeindlichen Webseiten

Auf den Webseiten einiger Gemeinden finden sich Links zu gängigen Suchmaschinen, so z.B. auf den Seiten von Garching, Marktoberdorf und Ansbach. Auf der Webseite von Ismaning fanden sich bei Erstellung des Artikels unter dem Menüpunkt „Interessante Links“ Links auf TV-Movie, TV-Today, Stern, Focus, PC Online und zahlreiche weitere Zeitschriften. Besonders ausführlich ist die Website der Verwaltungsgemeinschaft Glonn, die eine „Auswahl nützlicher, spannender oder unterhaltsamer Surftipps“ anbietet. Es finden sich Links auf Zeitungen, Fernsehsender, Freemailer, Aldi, Softwaredownloads und noch vieles mehr. Auf Börsennachrichten und einen Weckdienst linkt Mitterteich.

Einige Gemeinden verlangen für die Aufnahme einer Webseite in ihre Linkliste ein Entgelt, so z.B. Bamberg, Bayreuth, Gilching (sofern neben der Nennung von Namen und Adressen ein Link oder Firmenlogo abgebildet werden soll) und die Verwaltungsgemeinschaft Glonn, die für Links zu einer gewerblichen Website von ihrem Branchenverzeichnis aus einmalig 100 € verlangt und dann ab dem zweiten Jahr jährlich 25 €. 

 

Putnam Pit, Inc. v. City of Cookeville

Weitere Informationen zu dem Verfahren, das Auslöser für den Aufsatz war, finden Sie hier! Zwei in dem Verfahren ergangene Urteile sind mit Fundstellen im Abschnitt über Gerichtsentscheidungen aus den USA aufgeführt: 19.7.2000 und 21.9.1998.

 

Weitergehende Informationen

Eine besonders detaillierte Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine staatliche Webseite Links zu anderen Webseiten setzt, findet sich auf der australischen Webseite Land Channel (Land Channel links to non government web sites: Policy).

Ein von den Government Computer News veröffentlichter Artikel empfiehlt, auf Links zu nicht staatlichen Webseiten ganz zu verzichten: 

July 29, 2002: Gellman, Robert, @Info.Policy: Webmasters must grapple with linkage policy.  

 

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