Aufsatz von Bernd
Ramming und Stephan
Ott, veröffentlicht in BayVBl 2003,
454 ff.
Zusammenfassung
Ein in den USA mittlerweile seit
Jahren laufendes Gerichtsverfahren, bei dem der Betreiber einer Website mit
Informationen zu einer Stadt einen Anspruch darauf geltend macht, dass die Stadt
auf ihrer Homepage einen Link auf seine Website aufnimmt (Putnam
Pit, Inc. v. City of Cookeville), war Anlass für
den Artikel. Die Webseiten von Gemeinden sind bereits heute ein zentraler
Anlaufpunkt für Informationen aus einer Gemeinde. Ihre Bedeutung wird in
Zukunft noch zunehmen, weil immer mehr Dienstleistungen online zur Verfügung
gestellt werden. Entsprechend wichtig kann es z.B. für den Betreiber eines Hotels
in der Gemeinde sein, in einer Linkliste auf der gemeindlichen Website
aufgeführt zu sein, wenn Konkurrenzbetriebe dort verlinkt sind.
In der
Literatur findet bislang nahezu
keine Auseinandersetzung mit der Frage statt, ob es den Gemeinden überhaupt
erlaubt ist, Linklisten auf ihren Websites zu führen und unter welchen
Voraussetzungen ein Anspruch auf Aufnahme besteht. Diese Lücke versucht der
Artikel, dem ausschließlich das bayerische Kommunalrecht zugrunde liegt, zu
schließen.
Nach Ansicht der Verfasser ist es Gemeinden erlaubt, Linklisten zu führen, soweit die
verlinkten Webseiten einen örtlichen Bezug zu der jeweiligen Gemeinde
aufweisen. Sie sind von Gemeinden herausgegebenen gedruckten
Informationsbroschüren vergleichbar, deren Zulässigkeit anerkannt ist. Anders
jedoch, wenn sich ein örtlicher Bezug nicht mehr erkennen lässt. Gegen
die Empfehlung beliebiger Internetseiten (z.B. Harry Potter Webseiten,
Computerzeitschriften) und die Einrichtung regelrechter Kataloge bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Sie sind
zum einen nicht mit der bei von Gemeinden erwarteten Wettbewerbsneutralität in Einklang zu bringen. Warum sollte
z.B. auf
die Website des Spiegel im Gegensatz zum Focus kein Link gesetzt werden? Zum
anderen können sie ggf. wegen besserer Erfüllbarkeit durch
private Anbieter gegen die Wirtschaftsklauseln der Kommunalgesetze verstoßen.
Linklisten können öffentliche
Einrichtungen i.S.d. Art. 21 BayGO sein. Die mit dieser Einordnung verbundenen
Rechtsprobleme können, wie die Untersuchung zeigt, mit
dem Zurückgreifen auf bekannte Konstellationen – v.a. Zulassung zu
Volksfesten und Stadthallen – gelöst
werden. Sie macht deutlich, dass der wesentliche Gesichtspunkt für alle
Zulassungs- und Löschungsfragen die Widmung der Linksliste ist. Nur in dem von
ihr vorgegebenen Rahmen besteht auch ein Anspruch auf Aufnahme einer Website. Deshalb sollten
die Gemeinden unbedingt Nutzungsbedingungen für ihre Linklisten aufstellen.
Dies haben bislang aber nur wenige Gemeinden getan.
Links zu einigen im Aufsatz genannten gemeindlichen
Webseiten
Auf den Webseiten einiger Gemeinden finden sich
Links zu gängigen Suchmaschinen, so z.B. auf den Seiten von
Garching,
Marktoberdorf
und
Ansbach.
Auf
der Webseite von
Ismaning
fanden sich bei Erstellung des Artikels unter dem Menüpunkt „Interessante
Links“ Links auf TV-Movie, TV-Today, Stern, Focus, PC Online und zahlreiche
weitere Zeitschriften.Besonders
ausführlich ist die Website der
Verwaltungsgemeinschaft
Glonn, die eine „Auswahl
nützlicher, spannender oder unterhaltsamer Surftipps“ anbietet. Es finden
sich Links auf Zeitungen, Fernsehsender, Freemailer, Aldi, Softwaredownloads und
noch vieles mehr. Auf Börsennachrichten und einen Weckdienst linkt
Mitterteich.
Einige
Gemeinden verlangen für die Aufnahme einer Webseite in ihre Linkliste ein
Entgelt, so z.B.
Bamberg,
Bayreuth,
Gilching
(sofern
neben der Nennung von Namen und Adressen ein Link oder Firmenlogo abgebildet
werden soll) und die
Verwaltungsgemeinschaft
Glonn, die
für Links zu einer gewerblichen Website von ihrem Branchenverzeichnis aus
einmalig 100 € verlangt und dann ab dem zweiten Jahr jährlich 25 €.
Putnam Pit, Inc. v. City of Cookeville
Weitere
Informationen zu dem Verfahren, das Auslöser für den Aufsatz war, finden Siehier!
Zwei in dem Verfahren ergangene Urteile sind mit Fundstellen im Abschnitt über
Gerichtsentscheidungen aus den USA aufgeführt: 19.7.2000
und 21.9.1998.
Weitergehende
Informationen
Eine
besonders detaillierte Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine staatliche
Webseite Links zu anderen Webseiten setzt, findet sich auf der australischen
Webseite Land
Channel (Land
Channel links to non government web sites: Policy).
Ein
von den Government Computer News veröffentlichter Artikel empfiehlt, auf Links
zu nicht staatlichen Webseiten ganz zu verzichten: