Erster Schritt
der Untersuchung war im November 2002 die Ermittlung einiger Webseiten, die in
ihren Nutzungsbedingungen Ausführungen zur Zulässigkeit von Links zur eigenen
Website enthalten. Vorbild war insoweit die Website www.dontlink.com,
auf der Nutzungsbedingungen aus dem amerikanischen Raum aufgeführt werden und
die auf die Initiative von Universitätsprofessor David Sorkin zurückgeht. Im Unterschied
zur Website www.dontlink.com verzichte ich
allerdings darauf, einen Link zu den jeweiligen Seiten mit den Nutzungsbedingungen zu
setzen und gebe lediglich die entsprechende URL an, die bei Interesse an der
erwähnten Website ohne Schwierigkeiten in die Befehlszeile eines Browsers
kopiert werden kann. Ich halte zwar trotz des Verbots einen Link auf die
Nutzungsbedingungen für rechtlich zulässig, verzichte aber aus Gründen der
Netiquette darauf. Insoweit muss ich Forderungen aus einigen Internet-Foren
enttäuschen, die schon vor Monaten nach einer deutschen dontlink-Website
verlangt haben. Auch wenn ich selbst eine Erlaubnis für Links (Surface und Deep
Links) für mit der hinter dem Internet stehenden Grundidee nicht als vereinbar
ansehe, ist es doch nicht Anliegen dieser Website, einzelne Webmaster an den
Pranger zu stellen. Diese
Untersuchung soll vielmehr einen Beitrag dazu leisten, dass eine rechtliche Bewertung
der Nutzungsbedingungen die
Gegebenheiten des Internets nicht außer Betracht lässt. Zu diesem Zweck soll
u.a. ermittelt werden, welche verschiedenen Ausgestaltungen die Verbote von
Links bislang haben und wie weit sie schon verbreitet sind.
In der
rechtswissenschaftlichen Literatur sind die Rechtsfragen, die mit Links verbietenden
Nutzungsbedingungen verbunden sind, noch nicht abschließend geklärt. Es ist
z.B. nach wie vor diskussionsbedürftig, ob ihnen überhaupt rechtliche Relevanz zukommt und an welcher Stelle sie
angebracht sein müssen. Wer hier z.B. ein Verbot von Links auf jeder
einzelnen Webseite verlangt, die nicht verlinkt werden soll, dem sollte bewusst sein,
dass dieses Erfordernis bislang von
kaum einer Website eingehalten wird. Jedenfalls ist mir eine solche bislang
nicht begegnet. Verbote finden sich zumeist allein unter den Menüpunkten
"Impressum" oder "Nutzungsbedingungen".
Die Financial
Times untersagt die Einrichtung
eines Hyperlinks von anderen Webseiten auf zu ihrem Online-Angebot gehörende
Webseiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Financial Times
Deutschland. Als unzulässig bezeichnet wird es insbesondere auch, die zu
ihrem Online-Angebot gehörenden Webseiten oder deren Inhalte mittels eines
Hyperlinks in einem Teilfenster anderer Online-Angebote einzubinden oder
darzustellen. (http://www.ftd.de/impressum)
Die
Nutzungsbedingungen der DZ Bank sehen vor, dass Links auf Unterseiten und
Unterverzeichnisse (Deep-Links, Img-Links) nur nach vorheriger
Zustimmung der DZ BANK zulässig sind. Gleiches gilt für die Einbindung von DZ
BANK Webseiten in eine Rahmenstruktur. Die DZ BANK-Homepage kann dagegen ohne
gesonderte Zustimmung verlinkt werden (http://www.dzbank.de/internet_gr/index.jsp;jsessionid=L5VEQEAFNIC4LQFIG3DCFFGAVA1U0IV1?fname=disclaimer.html&path=%2F_home&rname=internet_gr__home&flagSite=false&mEE=_home&mZE=disclaimer&mDE=&m4E=&m5E=&m6E=&flagNav=false).
Gem. der
allgemeinen Nutzungsbedingungen der city-map
Internetmarketing AG sind Links auf Unterseiten und
Unterverzeichnisse von city-map (Deep- Links, Img-Links) nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Internetseiteninhabers zulässig.
Gleiches gilt für die Einbindung von eigenen Webseiten von city-map in eine
Rahmenstruktur (Frames). (http://addurl.city-map.de/nutzungsbedingungen.php)
Ein
Beispiel aus Österreich:
Links zu von der Medwell
Internet Services AG betriebenen Websites dürfen nur nach im vorhinein
schriftlich erteilter Zustimmung durch Medwell gesetzt werden. Eine allenfalls
erteilte Zustimmung gilt in jedem Fall nur als unter dem Vorbehalt der
jederzeitigen Widerruflichkeit erteilt. Das Setzen von Frame-Links ist in jedem
Fall untersagt. (http://medwell24.at/CDA_Master/1,3008,643_643_1459,00.html)
Und nochmals Österreich. Hoffentlich haben sie keine anderen Zahnschmerzen:
Links zu zahnklinik-wien.at dürfen nur nach im
vorhinein schriftlich erteilter Zustimmung durch zahnklinik-wien.at gesetzt
werden. Eine allenfalls erteilte Zustimmung gilt in jedem Fall nur als unter dem
Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit erteilt. Das Setzen von Frame-Links
ist in jedem Fall untersagt. (http://www.zahnklinik-wien.at/anb.php)
Links
auf Unterseiten und Unterverzeichnisse (DeepLinks) der Raiffeisen-Volksbank
Dillingen eG bzw. die Einbindung von
Raiffeisen-Volksbank Dillingen eG Webseiten in eine Rahmenstruktur (Frames)
sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Raiffeisen-Volksbank
Dillingen eG zulässig. (http://www.rvbdillingen.de/html/wir/nutzung.html)
Deep Links und das Einbinden der
Diamantweg-Website in sogenannte Frames dritter Websites sind auf der Karmapa-in-Europa
Website nur mit der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers erlaubt. Das
Einrichten einfacher HTML-Links ist gestattet, wobei sich der Herausgeber
allerdings das Recht vorbehält, vom Einrichter jederzeit und ohne Nennung eines
Grundes die Löschung des Links binnen einer angemessenen Frist zu verlangen.
(http://www.karmapa-in-europa.de/domain/karmapa-in-europa/d_nb.html)
Bei Meutejagd.de
(http://www.meutejagd.de/disclaimer.html)
ist die Einrichtung eines Hyperlinks von anderen Webseiten auf eine der zu
ihrem Online-Angebot gehörenden Webseiten prinzipiell möglich, bedarf aber einer
schriftlichen Genehmigung (1.7.).
Nach den
Nutzungsbedingungen der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und
Jugendmedizin e.V., erfordert die Integration der Internetseiten der DGKJ in
Angebotsseiten anderer Anbieter (sogenanntes "Framing") die vorherige
ausdrückliche Zustimmung der DGKJ, sofern nach der Integration nicht eindeutig
zu erkennen ist, dass es sich um DGKJ-Inhalte handelt. Siehe http://www.dgkj.de/copyrite.htm.
Das es
auch anders geht, zeigt die Ravensburger Spieleverlag (s) GmbH:
"Links auf diese Website sind erwünscht.", ist dort zu lesen: http://www.aleaspiele.de/Pages/Conditions/
Auf der
deutschen Website von Coca Cola (http://www.coca-cola.de/index.jsp)
findet sich bei den rechtlichen Hinweisen unter Nr. 7 folgende Bestimmung:
"Die Coca-Cola GmbH überprüft keine Websites, die durch einen Link auf
die Website von der Coca-Cola GmbH verweisen und ist für die Inhalte von
Webseiten außerhalb der eigenen Website oder von Websites, die auf die eigene
Website verweisen, nicht verantwortlich. Wenn Sie mit einem Link auf die Website
von der Coca-Cola GmbH verweisen, auf Webseiten außerhalb der Website oder
andere Websites, erfolgt dies auf eigene Gefahr und ohne Erlaubnis durch die
Coca-Cola GmbH."
Eine
im Dezember 2002 vorgenommene Untersuchung von ca. 200
Internetauftritten von Zeitungen hat ergeben, dass diese das Setzen von Links in
den allerwenigsten Fällen ausdrücklich verbieten. Lediglich bei drei der
besuchten Seiten wurde das Setzen von Hyperlinks von einer Zustimmung abhängig
gemacht.
Im
Impressum der Ärzte Zeitung Online findet sich folgende Bestimmung zu
Hyperlinks: Verweise und Links auf die Inhalte von "Ärzte Zeitung
Online" bedürfen der schriftlichen Genehmigung (http://www.aerztezeitung.de/service/impressum/).
Unter
Benutzung werden Besucher der Webseite Junge Freiheit (http://www.jungefreiheit.de)
darauf hingewiesen, dass Verknüpfungen, Vervielfältigung, Verwertung oder
sonstige Nutzung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages erlaubt ist.
Diesem
Verbot in keiner Weise entsprechend, finden sich bei diesen beiden Webseiten
allerdings Meta-Informationen für Roboter, die diese dazu auffordern, auch
Unterseiten aufzusuchen (<meta name="robots" content="index,follow">), was
wiederum nur dann sinnvoll ist, wenn diese verlinkt werden sollen.
Dementsprechend lassen sich z.B. bei Google Deep Links auf die Webseiten der
beiden Anbieter finden.
Beim
Webauftritt des Luxemburger Worts bedürfen Hyperlinks, die auf Inhalte
von wort.lu gelegt werden, einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der
Redaktion (unter Impressum auf der Website http://www.wort.lu/).
Bei fast allen
anderen Zeitungen fehlen, von Meta-Informationen für Roboter einmal abgesehen,
Hinweise darauf, ob Links erwünscht sind oder nicht. Eine lobenswerte Ausnahme
hierzu stellt die Website der Eckernförder Zeitung dar (www.eckernfoerder-zeitung.de).
Dort steht zu lesen: "Wenn Sie von Ihrem Internetangebot auf uns verweisen möchten, steht dem
nichts entgegen. Ausdrücklich unerwünscht ist die Darstellung in Frames.
Wenn Sie einen Link setzen teilen Sie uns dies bitte unter Angabe der
verweisenden Seite per E-Mail an online@eckernfoerder-zeitung.de
mit." (http://www.eckernfoerder-zeitung.de/impressum/nutzungsbedingungen.asp).
Immer wieder
findet sich in Nutzungsbedingungen bzw. im Impressum der Satz: "Jede gewerbliche Nutzung der Inhalte dieses Online-Angebotes ist unzulässig."
Ob unter das Verbot auch eine Auswertung des Internetauftritts durch
News-Suchmaschinen oder Suchmaschinen allgemein und Deep Links zu den einzelnen
Artikeln fällt, ist nicht ganz eindeutig, meiner Auffassung nach aber zumindest
in den Fällen, in denen Meta-Informationen Roboter auch zur Erfassung von
Unterseiten auffordern, zu verneinen. Links von Homepages mit rein privaten
Inhalten sollten aber in jedem Fall nicht erfasst sein.
(Hinweis: Die
meisten der besuchten Zeitungsseiten sind von der Website http://www.zeitung.de/
aus verlinkt.)
Im
vorerst letzten Schritt der Untersuchung wurden die zuvor gefundenen
Verbotsformulierung in eine Suchmaschine eingegeben, um erste Aussagen über
ihre Verbreitung treffen zu können. Links gegenüber kritisch eingestellt
scheint insbesondere der Sektor der Bank- und Börsenwebseiten zu sein.
Die
Formulierung "Die Einrichtung eines Hyperlinks
von anderen Webseiten auf eine der zu diesem Online-Angebot gehörenden
Webseiten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ..., wird ausdrücklich
untersagt. Insbesondere ist es unzulässig, die zu diesem Online-Angebot gehörenden
Webseiten oder deren Inhalte mittels eines Hyperlinks in einem Teilfenster
(Frame) einzubinden oder darzustellen." findet sich in den
Nutzungsbedingungen zahlreicher Websites. Teilweise sind geringfügige
Abweichungen in der Formulierung festzustellen, z.B. fehlt gelegentlich der
Klammerzusatz "Frame" hinter "Teilfenster". Gelegentlich
fehlt auch der "Insbesondere"-Zusatz.
Verwendet
wird diese Formulierung auf den Websites folgender Personen bzw. Unternehmen:
Berenberg Bank
(http://www.berenberg.de/nutzungsbedingungen.html),
Raiffeisen Raiffeisen Centrobank (http://www.rcb.at/DE/popup_disclaimer.html), boerse.salzburg.com
(http://www.salzburg.com/sn/boerse/nutzungsbedingungen.html), InfiniCom (http://www.infinicom.de/index.php?vrz=301),
CompuServe (http://www.compuserve.de/finanzwelt/nutzungsbed-main.jsp), BHW
Bank (http://www.basex.de/de/html/frameset1/service/bedingungen/bank_infonutzung_wc.php),
Werbeagentur Festini (http://www.festini-design.de/impressum.html), TeleTrader.com Software
AG (http://www.teletrader.com/_user/terms.asp), Analysencenter.de
(http://www.analysencenter.de/Analysencenter/agb.htm), Deutsche Bank AG
(http://public.deutsche-bank.de/pb/kurse/ipo/ipo.nsf/doc/AGRD-4LHHKY/$file/disclaimer.html?OpenElement
; http://deuba-ir.teledata.de/disclaimer.html?lang=de), fonds&co
(http://www.fondsundco.at/content/nutzung.html), Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (http://www.regtp.de/behoerde/start/in_01-11-00-00-00_m/),
derStandard.at (http://derstandard.at/?url=/kursinfo/home/nutzung.asp), America Online
Inc. (http://www.netscape.de/finanzen/nutzungsbedingungen.jsp
; http://www.compuserve.de/finanzen/nutzungsbedingungen.jsp), Wirtschaftsblatt
Online, sowie FAIT
Internet Software AG (http://charts.wirtschaftsblatt.at/content/nutzung.html),
Platow Online (http://platow.teledata.de/disclaimer.html), Postbank
EasyTrade.AG (http://easytrade.teledata.de/postbank2/Nutzungshinweise.html),
BusineX (http://www.businex.de/impressum.htm), GONSO (http://www.gonso.de/start.php?menu=impressum),
American Express Bank (http://amex.teledata.de/AmericanExpressBank/disclaimer.html),
Lycos (http://geld2.lycos.de/terms/), AAT Alber Antriebstechnik GmbH
(http://www.alber.de/kontakt.html), Internet-Portal
Entwicklungsgesellschaft m.b.H. (http://www.aktien-portal.at/Kurse/fait.html),
Bank Privat- und Geschäftskunden AG (http://www.teledata.maxblue.de/disclaimer2.html),
Entrium Direct Bankers AG (http://62.146.140.212/wirtschaftsinfo/popup.html),
!A&C Gesellschaft für
Mittelstandsberatung mbH (http://www.ac-mittelstand.de/impressum.htm), DelFin Langer
KEG (http://www.delfin.ag/content/nutzung.html), Bankhaus
Lampe (https://www.lampebank.de/de/isg/), TKL
Tiefkühllogistik GmbH (https://www.tkl.at/kundis/kundis_agb.htm), Prof. Dr. phil
Tiwald (http://www.tiwald.com/sites/impressum.htm), AKTIV Fitness Club
(http://www.aktiv-balingen.de/impressum.htm), BUSTLER (http://www.bustler.de/bustle/texte/agb.asp),
Goldman Sachs (http://www.goldman-sachs.de/SID1040893831.0/disclaimer.html?c=de&l=de&sPage=disclaimer),
World-Lines Network S.L. (http://www.eu-pages.com/intro.php?mn=4x4&ls=de),
Prader Finanzdaten-& Produkte GmbH (http://prader.fait.at/universal/nutzung.html), TeleTrader.com Software
AG (http://mdsme.de/cgi-bin/nph-spinnerproxy.cgi/010110A/http/www.teletrader.com/_user/terms.asp),
struggle.de (http://www.perdu.de/Hauptseite/Infos/Nutzerbedingungen/nutzerbedingungen.html);
bewegungswissenschaftliche Anthropologie e.V., (http://www.bewegen.org/sites/impressum.htm)
Gelegentlich
anzutreffen ist eine Formulierung, die nur Deep-Links und Frames von einer
schriftlichen Genehmigung abhängig macht: "Links auf Unterseiten und
Unterverzeichnisse von Webseiten der ... ("Deep-Links")
sowie die Einbindung von Webseiten der ... in eine Rahmenstruktur
("Frames") sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der ...
zulässig. Verwendet werden diese Nutzungsbedingungen von:
NürnbergMesse
(http://www.biofach.de/main/d3zlmisu/d736qhl9/page.html
; http://www.bildungsmesse-nuernberg.de/main/d7nbhqki/d6hjiwwc/page.html
; http://www.embedded-world-2003.de/main/czmj29tc/page.html
; http://www.e-procure.de/main/czmj29tc/page.html), Messe Erfurt AG (http://www.messe-erfurt.de/impressum.htm),
city-map (http://web02.city-map.de/special/nutzung.html), IT solutions GmbH &
Co. KG (http://www.iits-gmbh.de/seite_haftungsausschluss.htm).
Eine
ähnliche Formulierung ist wesentlich weiter verbreitet, bei der Regelungen zu
Frames und Links sich in abgetrennten Abschnitten befinden und sich zusätzlich
ein Hinweis findet, der eine Haftung für die Inhalte der verlinkten Webseiten
ausschließen soll:
Links:
Links auf Unterseiten und Unterverzeichnisse (Deep- Links, lmg-Links) sind nur
nach vorheriger Zustimmung von ... zulässig.
Den Inhalt fremder Webseiten, auf die aus den Webseiten von ... heraus
verwiesen wird, macht sich ... nicht zu eigen. ... kann keine
Verantwortung für den Inhalt der verlinkten Seiten übernehmen, insbesondere
nicht für Änderungen der Seiten, die nach dem Setzen des Links erfolgt sind.
Frames:
Die Einbindung von ...-eigenen Webseiten in eine Rahmenstruktur
(Frames) ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ... zulässig.
Während
die Eingabe der Formulierungen, die das Setzen eines Links von einer vorherigen
Zustimmung abhängig machen, bei der Suchmaschine Google zu zahlreichen
"prominenten" Websites führt, ist die Formulierung "Links auf diese Website sind
erwünscht"
seltener und eher auf unbekannten Websites anzutreffen. Es bleibt zu hoffen, dass
das Fehlen letzterer Aussage nicht Ausdruck einer Abneigung gegenüber
Links zur eigenen Website ist, sondern vielmehr dahingehend zu verstehen ist, dass
die Zulässigkeit des Setzens eines Links als Selbstverständlichkeit
angesehen wird, die nicht eigens einer Erwähnung bedarf.
Im
folgenden seien einige der Websites aufgeführt, auf denen Links ausdrücklich
erwünscht werden. Einige der Seiten machen allerdings die, aus meiner Sicht
verständliche Einschränkung, dass dies nicht für die Darstellung der eigenen
Website innerhalb von Frames gilt. Es finden sich hier z.B. folgende
Nutzungsbedingungen: "Links auf diese Website sind erwünscht, soweit sie als externe Links geführt
werden und jeweils ganze Seiten (inkl. Navigationsframe) wiedergegeben werden.
Eine Übernahme des Hauptfensters in einen Frame des Linksetzers ist
unzulässig."
Die bei der Untersuchung der
Internetauftritte von Zeitungen gefundene Formulierung "Verknüpfungen, Vervielfältigung,
Verwertung oder sonstige Nutzung nur mit schriftlicher Genehmigung des ..."
wurde bislang nur von wenigen anderen Seiten übernommen. Gefunden wurden bei
einer Suche bei Google lediglich das Ostpreußenblatt (http://www.ostpreussenblatt.de/orange/impressum.htm)
und Heidi Gisler-Brun (http://www.8ung.at/heilabsuudaa/Durchgaben.htm).
Ebenfalls
bedeutungslos ist bisher die Formulierung: "Die
Integration der Internetseiten der ... in Angebotsseiten
anderer Anbieter (sogenanntes "Frameing") erfordert die vorherige
ausdrückliche Zustimmung
der ... sofern nach der Integration nicht eindeutig zu
erkennen ist, dass es sich um ...-Inhalte handelt." Verwendet wird sie
von der M&W Messebau GmbH (http://www.mw-messebau.com/copyrite.htm). In
Abwandlung dieser Nutzungsbedingung wird teilweise die Zustimmung zu Frames
selbst dann verlangt, "wenn nach der Integration
eindeutig zu erkennen ist, dass es sich um ...-Inhalte handelt."
Anzutreffen ist dies bei Diplomdesigner Dietmar Stiller (http://www.stillerdesign.de/copyrite.htm) und
bei www.gad-taubenstopper.de (http://www.gad-taubenstopper.de/copyritetext.htm).
Hervorzuheben ist bei diesen Nutzungsbedingungen, dass sie die
Zustimmung nicht zusätzlich durch ein Schriftformerfordernis erschweren, z.T.
das Wort "Zustimmung" als E-Mail Link ausgestaltet ist. Zumindest
bei Nutzungsbedingungen, die dem deutschen Recht unterliegen, genügt für die
Einhaltung der Schriftform jedoch auch immer eine E-Mail.
Eine den Bedingungen auf
Eckernförder Zeitung vergleichbare Regelung findet sich bei bauschheim.de (http://www.bauschheim.de/bauschheim_de/recht/recht.html):
"Wenn Sie von Ihrem Internetangebot auf uns verweisen möchten, steht dem nichts
entgegen. Ausdrücklich unerwünscht ist die Darstellung in Frames."
Ich
werde in der Zukunft gelegentlich weitere Beispiele aufführen. Sofern Ihnen
Nutzungsbedingungen aus dem deutschsprachigen Raum bekannt sind, die
Hyperlinks untersagen, schicken Sie mir bitte eine kurze e-mail mit der
entsprechenden URL.
Es sollte sich allerdings um Formulierungen handeln, die hier bislang nicht
genannt sind. Mir ist durchaus bewusst, dass die Aufzählung von Webseiten, die
bestimmte Nutzungsbedingungen verwenden, nicht vollständig ist und lediglich
einen ungefähren Eindruck von der jeweiligen Verbreitung vermitteln kann.
Sofern es meine Zeit erlaubt, werde ich gelegentlich
einige der Betreiber selbst anschreiben und um die Zustimmung für einen Link
auf das Impressum bieten. Über die Reaktionen werde ich hier wieder berichten.
Bei allem eigenen Unverständnis für Nutzungsbedingungen, die einfache
Surface- oder Deep-Links untersagen, sollten die Nutzungsbedingungen trotzdem
beachtet werden. Wenn jemand keine Links haben will, dann sollte man das
grundsätzlich respektieren. Die Verwender solcher Nutzungsbedingungen sollten
allerdings im Gegenzug anerkennen, dass von den meisten Internetbenutzern Links
als internettypisch angesehen werden und sie diese im Regelfall setzen, ohne
sich erst nach irgendwelchen Einschränkungen umzusehen. Die sofortige Androhung
rechtlicher Schritte oder gar das Verlangen einer nachträglichen
Nutzungsgebühr für Links halte ich deshalb für nicht gerechtfertigt. Mittels
einer einfachen Bitte und dem Rückgriff auf technische Maßnahmen, um den Link
zu unterbrechen, sollte es jederzeit möglich sein, rechtliche Streitigkeiten zu
verhindern (siehe etwa den e-mail-Schriftwechsel unter http://spuelmittelmut.antville.org/stories/246655/).
Framing halte ich selber
in den meisten Fällen für urheberrechtswidrig. Nutzungsbedingungen, die
Framing ausdrücklich untersagen, weisen dann nur auf eine ohnehin bestehende
Rechtslage hin.
Ein ausführliche Darstellung meiner eigenen Ansicht zur
rechtlichen Beurteilung von Linking und Framing werde ich auf dieser Website
zugänglich machen, sobald meine Dissertation zu diesem Thema Mitte/Ende 2003
veröffentlicht ist.
Auf die Erwähnung dieser Untersuchung in einigen
Medienberichten hin, habe ich zahlreiche Hinweise auf weitere
Nutzungsbedingungen erhalten. Von dieser Stelle aus nochmals besten Dank dafür.
Außerdem hat ein Besucher auf die Ähnlichkeit von Links mit Lesezeichen
hingewiesen. In der rechtswissenschaftlichen Diskussion weisen in der Tat einige
Autoren schon lange darauf hin, dass Lesezeichen von der technischen
Funktionsweise her gewöhnliche Surface bzw. Deep Links sind. Die Verwender der
hier aufgeführten Nutzungsbedingungen werden zwar kaum beabsichtigen, auch
Lesezeichen zustimmungspflichtig zu machen, doch könnte dieser Vorgang durchaus
unter einige Bestimmungen subsumiert werden, z.B. dann, wenn schlicht
Verknüpfungen verboten werden.
Wie mir ferner mitgeteilt wurde,
können die Betreiber von Webseiten aufgrund von Verträgen mit
Content-Lieferanten dazu verpflichtet sein, in ihren Nutzungsbedingungen Beschränkungen
hinsichtlich der Verlinkung ihrer Inhalte bzw. ihrer Einbindung in Frames
vorzusehen. In der Praxis kommen durchaus Anfragen vor, ob die Zustimmung zu
einem Link erteilt wird.
Jetzt aber zu den mir
mitgeteilten Nutzungsbedingungen:
Spargeraete.de
bietet Webmastern das Recht zur Verlinkung Ihrer Homepage mit www.spargeraete.de
für nur 49 Euro / Jahr an. Ein Zusatzpaket, dass es ermöglicht
www.spargeraete.de durch ein individuelles Logo und weitere Gestaltungselemente
an das Erscheinungsbild der eigenen Homepage angepasst zu präsentieren, gibt es
für einen Aufpreis von 30 Euro / Jahr.
Die Website der Alternative Lungau stellt
klar, daß die In-Frame Verlinkung (also der Aufruf ihrer Webseite oder Teilen
davon innerhalb des Framesets einer anderen Seite) geistigen Diebstahl darstellt,
welcher nach geltendem Recht strafrechtlich verfolgt werden kann. Es wird aber
ausdrücklich die generelle Erlaubnis erteilt, einen Link auf die 'Alternative
Lungau' zu setzen, solange der Link auf keine Subseite
erfolgt und der Link die Seite in einem neuen Browser-Fenster aufruft (http://www.alternative-lungau.at/kontakt/copyright.html).
Bei idea-engineering findet sich folgende
Nutzungsbedingung: "Das Framing ist für diese Site verboten. Alle Links zu
dieser Site müssen an www.idea-engineering.com gerichtet sein. Bitte richten
Sie keine direkten Links zu anderen Seiten dieser Website ein." (http://www.idea-engineering.com/impressum.php).
Meteo-Data
verbietet das Framing oder Inline-Linking für sämtliche Inhalte der gesamten
Webseite. Für die Setzung eines externen Links auf eine Seite der Webseite ist
die vorherige schriftliche Zustimmung von METEO-data einzuholen (Nr.4 der AGBs;
http://www.meteodata.at/).
Neben Deep Links hat auch ein Surface Link zu
erfolgen bei Tonis Seite: "Ausdrücklich verboten ist die Wiedergabe
meiner Seiten (auch Teile) auf anderen Internetseiten - lediglich
"Links" sind erlaubt. Falls Unterseiten gelinkt werden muß auch die
Hauptseite (im unmittelbaren Bereich des Links der Unterseite) gelinkt werden."
(http://members.telering.at/anton.gabriel/right.htm).
Die Einrichtung eines Hyper- und eines Inline-
Links auf die Internetseiten von pay+ ist ohne deren vorherige
schriftliche Zustimmung ausdrücklich untersagt (https://www.payplus.at/impressum.asp).
Gleiches
gilt für die Website der Erste Bank (http://treasury.erstebank.com/0,7028,25_0,00.html),
bei VMG (http://www.vmg.at/html/vmg/disclaimer.php) und für RC
ARBÖ Selzthal online (http://members.telering.at/mt_robson/rcas/impressum.htm).
Eine ausgesprochen ausführliche Regelung kann
man auf der Website von Reuters.at nachlesen: "Insbesondere ist es
unzulässig, Inhalte ohne Zustimmung von Reuters zu vervielfältigen, zu
verbreiten oder öffentlich wiederzugeben (auch wenn das durch
Zwischenspeicherung in einem Cache, durch Framing oder in ähnlicher Weise
geschieht).... Reuters gewährt das nicht übertragbare Recht, die Reuters
Website in der Weise zu nutzen, dass ein Link auf die Reuters Homepage (www.reuters.at)
gesetzt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass Reuters vor Setzen des Links
durch eine E-Mail an die Adresse webmaster@reuters.com benachrichtigt wird und
das Recht zum Setzen des Links erteilt hat. Dieses Recht kann jederzeit formlos
widerrufen werden. Der Link muss zu einem vollständig neuen Laden der Seite,
auf die verwiesen wird, führen." (http://www.reuters.at/2503.html).
Mitte
April 2003 habe ich 20 Webmastern eine E-Mail geschickt und um die
Genehmigung für das Setzen eines Links zu den entsprechenden
Nutzungsbedingungen gebeten. Um das Ergebnis
vorwegzunehmen, 60 % meiner E-Mails blieben schlicht unbeantwortet, auf die
restlichen 40 % hin wurde mir jeweils die Genehmigung zum Setzen eines Links
erteilt. In keinem einzigen Fall wurde die Genehmigung verweigert.
Im Folgenden finden sich einige Anmerkungen zu den
Schwierigkeiten der Untersuchung und zur rechtlichen Wirksamkeit der
Nutzungsbedingungen.
Als erstes Problem der
Nutzungsbedingungen kristallisierte sich sehr schnell die Kontaktaufnahme
heraus. Ob das Impressum mit den Kontaktangaben in jedem Fall den gesetzlichen
Vorgaben (§ 6 TDG) genügt, kann bezweifelt werden. In einem Fall fand sich gar
keine E-Mail-Adresse, in einem weiteren erhielt ich sogleich die Nachricht, die
E-Mail sei nicht zustellbar.
Auf einigen Webseiten sind zahlreiche
Kontaktpersonen genannt. Es bleibt dabei offen, an wen die Bitte um die
Genehmigung zu richten ist. In einem Fall wurde mir mitgeteilt, dass ich meine
E-Mail an eine unzuständige Stelle geschickt habe, meine E-Mail aber
weitergeleitet worden ist. Um solchen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden,
folgende Empfehlung: Wer schon Nutzungsbedingungen verwendet, die das Setzen
eines Links von einer Genehmigung abhängig machen, sollte wenigstens klar
hervorheben, an wen eine Anfrage zu senden ist. Dies kann z.B. in der Weise
geschehen, dass in den Nutzungsbedingungen das Wort „Genehmigung“ als
E-Mail-Link ausgestaltet wird.
Sofern dies nicht erfolgt, wäre es
hilfreich, wenn sich die Kontaktadresse wenigstens auf der gleichen Webseite mit
den Nutzungsbedingungen befinden würde, um weiteres Suchen unter anderen Menüpunkten
zu ersparen. Eine solche Kombination von Impressumsangaben und
Nutzungsbedingungen ist auch durchaus häufig anzutreffen.
In zwei Fällen schließlich wurde um
die Genehmigung per Kontaktformular auf der Website nachgesucht. Auf eine
Antwort habe ich hier allerdings vergebens gewartet.
Nur in zwei Fällen äußerten sich die
angeschriebenen Webmaster auch dazu, warum sie solche Nutzungsbedingungen
verwenden. Sie wiesen darauf hin, dass Unternehmen ein Interesse daran haben,
dass auf ihre Webseiten nicht in einem rufschädigenden Umfeld Links gesetzt
werden und dass deshalb die Nutzungsbedingungen Sinn machen würden. Doch ist
dieses Argument bei genauer Betrachtung eher irreführend. Wenn sich auf einer
Website neben einem Link z.B. eine verleumderische Aussage über das verlinkte
Unternehmen befindet oder dieses durch den Link in ein unzutreffendes Umfeld gerückt
wird (z.B. durch einen Link von einer Webseite mit pornographischen Inhalten), könnender Link (und die Aussage) gegebenenfalls schon aufgrund
gesetzlicher Vorschriften verboten werden. Man wird einen Eingriff in das sog.
Recht am eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb bejahen können bzw.
bei Privatpersonen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Soweit Webmaster darüber hinaus eine
Kontrolle anstreben, wer Links zu ihren Webseiten setzen darf, sie z.B. Links
von Personen untersagen wollen, die sie schlicht nicht leiden können oder die
nur nach ihrer subjektiven Einschätzung für den Ruf ihrer eigenen Webseite schädlich
sein können, ist die Dienlichkeit der Nutzungsbedingungen fraglich. Es lässt
sich juristisch kaum ernsthaft vertreten, der Besucher einer Webseite schließe
mit dem Betreiber einen Vertrag ab, dem die Nutzungsbedingungen zugrunde liegen.
Anders kann das lediglich sein, wenn eine Startseite eingerichtet wird, die den
Zugriff auf weitere Inhalte erst gestattet, wenn das Einverständnis mit den
Nutzungsbedingungen durch das Anklicken eines Buttons erklärt wird. Aber auch dann lässt sich über die
juristischen Folgen noch diskutieren. Ein solches Modell habe ich aber auf
keiner der untersuchten Webseiten vorgefunden.
Bedeutung kann den Nutzungsbedingungen
daher nur noch auf der urheberrechtlichen Ebene zukommen. Wer nach dem Betätigen
eines Links eine Webseite aufruft, stellt damit nämlich ein Vervielfältigungsstück
her und diese Handlung bedarf einer Rechtfertigung. Diese wird darin gesehen,
dass der Urheber seine Werke ins World Wide Web gestellt hat und deshalb auch
darin eingewilligt hat, dass sie aufgerufen und verlinkt werden. Nun kann er
versuchen, diese Einwilligung mit den Nutzungsbedingungen zu widerrufen. Doch
ist davon auszugehen, dass Bedingungen, die das Setzen eines Links von einer
Genehmigung abhängig machen, noch so selten sind, dass niemand wirklich mit
ihnen rechnet. Von einem Linkprovider kann deshalb nicht erwartet werden, dass
er sich auf die Suche danach begibt, ob ein Webmaster Links haben möchte oder
nicht. Ein Widerruf der Einwilligung wäre deshalb nur zu bejahen, wenn auf
jeder einzelnen Webseite stünde, dass Link nicht erwünscht sind. Aber eine
solche Gestaltung ist mir im Laufe dieser Untersuchung nicht begegnet.
Nur noch kurz hingewiesen werden soll
darauf, dass die Nutzungsbedingungen urheberrechtlich dann keine Rolle spielen können,
wenn sich auf der verlinkten Webseite keine nach dem UrhG geschützten Werke
befinden. Dies dürfte viele der Webseiten betreffen, die auf dieser Seite
aufgeführt sind. Deren Nutzungsbedingungen werden nur selten einem
urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein.
60 % der angeschriebenen Webseiten haben
auf meine E-Mail nicht geantwortet. Auch wenn bei einer Zahl von insgesamt nur
20 verschickten E-Mails von einer wirklich repräsentativen Umfrage noch keine Rede
sein kann, hat sich doch die Tendenz herausgestellt, dass insbesondere (meiner
subjektiven Einschätzung nach) größere Firmen keinerlei Reaktion zeigten. Ob
diesen der Aufwand einer Antwort zu groß war, zumal kein wirtschaftlicher
Gewinn im Raum stand, oder ich schlicht die falsche Person angeschrieben habe
und keine Weiterleitung erfolgt ist, kann ich natürlich nicht sagen. Für die
Zukunft ist jedoch geplant, erneut 20 weitere Webmaster anzuschreiben und über
die Ergebnisse hier wieder zu berichten.
Hinsichtlich der restlichen 40 % habe
ich die Antworten innerhalb eines Tages erhalten, z.T. mit einigen ergänzenden
Hinweisen. In einem Fall war ich der erste, der jemals um eine Genehmigung
ersucht hat, in anderen Fällen wurde darauf hingewiesen, dass es gelegentlich
Anfragen gegeben hätte und diesen bisher immer stattgegeben wurden. Es kann
also keine Rede davon sein, dass jeder, der einen Link von einer Genehmigung
abhängig macht, Links gegenüber "feindlich" eingestellt ist. Ganz im
Gegenteil, wurde in einer Antwort-E-Mail auf den Nutzen von Links für die
verlinkten Webseiten hingewiesen, insbesondere das Page Ranking System von
Google erwähnt. Im Vordergrund scheint bei vielen Webmastern der Gedanke zu
stehen, dass sie wissen möchten, welche Webseiten sie verlinken. Einer
Genehmigung bedarf es dafür meiner Meinung nach aber nicht. Neben der
Möglichkeit, über Statistiken zur Webseite zu erfahren, über welche Links
Personen zur eigenen Seite geführt werden, erscheint mir der Weg, den u.a. die
Eckernförder Zeitung geht, gut vertretbar. Links werden hier nicht von einer
Genehmigung abhängig gemacht, es wird lediglich um Mitteilung gebeten. Dies hat
gleich mehrere Vorteile. Das verlinkte Unternehmen erlangt Kenntnis von dem Link
und kann hier schnell einschreiten, wenn es sich wirklich einmal um einen
problematischen Link handeln sollte. Im Gegenzug zur Benachrichtigung kann es
den Linkprovider von Umstrukturierungen seiner Website benachrichtigen und ihm
so ins Leere weisende Links vermeiden helfen. Wenn, was sicherlich häufig der
Fall sein wird, ein Linkprovider diese Nutzungsbedingungen nicht lesen wird, ist
das Setzen des Links - unabhängig von der rechtlichen Diskussion um die
Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen - aufgrund des Verstoßes gegen eine Bitte
nicht rechtswidrig.
Linking Cases
There have been a
lot of lawsuits concerning
linking, framing and search
engine issues in the last years.
In this section you'll find
short introductions into the
different cases and links to
news articles about it.