Zugriff auf
fremde Datenbanken per Deep Link rechtswidrig?
Oberlandesgericht
Köln
Urteil
vom 27.10.2000
Aktenzeichen: 6 U
71/00
In Sachen
....
hat das Oberlandesgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom ... durch die
Richter ... für Recht erkannt:
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.1.2000 verkündete Urteil des
Landgerichts Köln - 28 O 347/99 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch
insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000 DM , ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6
Monaten zu unterlassen, die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung wie auf
den nachfolgenden Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegeben anzubieten und/oder
anbieten zu lassen.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die
weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.) Die Kosten
des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 9/10 und die Beklagten
zu 1/10 zu tragen.
IV.) Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 33.000 DM abwenden, wenn
nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 3.300 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klägerin und den
Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch Stellung einer
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse zu erbringen.
V.) Die Beschwer
der Klägerin wird auf 180.000 DM, diejenige der Beklagten wird auf 20.000 DM
festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist ein bekannter deutscher Verlag, zu dessen Produkten die
Zeitungen "H. " und "D. " gehören. Sie bietet einzelne
Beiträge und sonstige Informationen aus diesen Publikationen auch im Internet
an. Die Beklagten treten unter der Bezeichnung "H. systemhaus" in
Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf und bieten unter der Adresse www.paybox
.de im Internet einen Suchdienst für Zeitungsnachrichten an (im Folgenden:
"P. "). Zu den von den Beklagten benutzten Quellen gehören auch die
beiden erwähnten von der Klägerin verlegten Titel. Diese beanstandet das
Angebot der Beklagten als Verstoß gegen § 97 UrhG und §§ 1 und 3 UWG.
Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:
Das Programm P. sucht im Wesentlichen nach Zeitungsartikeln, die die Verlage -
so wie dies die Klägerin tut - neben der Veröffentlichung in Printform auch in
das Internet einstellen. Dem Nutzer von P. werden aus den von den Beklagten in
die Suche einbezogenen Veröffentlichungen diejenigen Artikel angegeben, die die
vorher von ihm eingegebenen Such-Kriterien erfüllen. Dabei werden die einzelnen
Beiträge dem Nutzer zunächst nicht vollständig auf den Bildschirm übermittelt,
sondern er erhält eine Auflistung aller gefundenen Presseinformationen, die das
Suchwort enthalten. Zu deren näherer Beschreibung sind jeweils weitere
Stichworte aufgeführt, die den betreffenden Artikel kennzeichnen. Darüber
hinaus enthalten die aufgelisteten Fundstellen - allerdings im Umfang von höchstens
wenigen Zeilen - zumindest teilweise auch einzelne Sätze oder die ersten Worte
eines Satzes aus dem betreffenden Beitrag. Wegen der Einzelheiten hierzu wird
beispielhaft auf die (gesondert geheftete) Anlage K 10 (AH Bl.75 ff) verwiesen,
der eine am 25.2.1999 unter dem Suchbegriff "Steuerreform" zum Thema
"Lafontaine" durchgeführte Suche zugrunde liegt. Dort findet sich zum
Beispiel auf der zweiten Seite des Ausdrucks unter "Kölner Express":
"Bundestag: Es krachte gewaltig
Kanzler kontra CSU-Chef exp Bonn - Die Redeschlacht war hart, die Wortwahl
markig. Regierung und Opposition schenkten sich am zweiten
Investoren Vorgängerregierung Schieflage Union FDP Kampf"
Während die vorstehend letzte Zeile die erwähnten Stichworte aufführt,
handelt es sich - wie sich aus der Anlage K 11 (= AH Bl.83) ergibt - bei den
ersten beiden Aussagen um die wörtliche Wiedergabe von Überschriften und bei
dem Satz und dem Satzfragment, die sich anschließen, um wörtliche Zitate aus
dem Fließtext der Meldung im Kölner Express.
Die Beklagten greifen bei der Suche auf mehrere Hundert in das Internet
eingestellte Veröffentlichungen zurück. Dabei handelt es sich ganz überwiegend
um Zeitungstitel, darüber hinaus aber auch um Pressemitteilungen von
politischen Parteien, Beiträge von Radiosendern wie der Deutschen Welle und Veröffentlichungen
von anderen Online-Diensten wie Y.. Beispielhaft wird auch diesbezüglich auf
die Anlage K 10 verwiesen. In die Suche bezieht das Programm P. nur die jeweils
an dem betreffenden Tag erschienenen Veröffentlichungen ein.
Der Nutzer erhält über diese Liste hinaus einen Hinweis darauf, wie er im
Internet an den betreffenden Artikel im Volltext gelangen kann. Klickt er die
angegebene Fundstelle an, so erscheint diese - wie in dem erwähnten Beispiel
aus der Anlage K 11 ersichtlich - in vollständiger Länge auf dem Bildschirm.
Dabei gelangt der Nutzer, was einen Schwerpunkt der Auseinandersetzung
darstellt, nicht etwa zunächst auf die Homepage des betreffenden Printmediums,
sondern sogleich auf diejenige Seite, auf der sich der Artikel selbst befindet.
Auf diese Weise wird der Nutzer im Wege eines sog. "deep link" auch an
den Werbeeintragungen vorbeigeführt, die sich auf der sozusagen "überschlagenen"
Homepage des betreffenden Unternehmens befinden.
Die Beklagten bieten schließlich auch an, dem Nutzer täglich eine
Zusammenstellung aller tagesaktuellen Veröffentlichungen zu den angegebenen
Suchworten per e-mail zu übermitteln. Diese Zusammenstellung bezeichnen sie als
"Ihre persönliche Tageszeitung" und werben hierfür - wie z.B. aus
den vorstehenden Seiten 3-6 dieses Urteils ersichtlich - u.a. in der Kopfzeilen
der den Nutzern auf die oben beschriebene Weise übermittelten Auflistungen. Außerdem
heißt es - wie sich im Zusammenhang aus S.5 dieses Urteils ergibt - in dem
Angebot der Beklagten hierzu:
"Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290
der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche
Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt
wird, so dass Ihnen garantiert nichts mehr über ihr Unternehmen, Ihren Verein
oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird."
Die Klägerin sieht in der so erfolgenden Nutzung ihres Online-Angebotes eine
Urheberrechtsverletzung. Es handele sich bei den von ihr in das Internet
gestellten Artikeln um nach § 2 Abs.1 UrhG geschützte Sprachwerke und bei der
Gesamtveröffentlichung um eine Datenbank im Sinne des § 87 a UrhG. In beide
Rechtspositionen werde sowohl durch die Übermittlung der beschriebenen
Informationen über die einzelnen Artikel, als auch dadurch rechtswidrig
eingegriffen, dass die Beklagten den Nutzern durch das Programm P. den Aufruf
des Volltextes der Artikel im Wege des deep link ermöglichten. Überdies sei
deren Angebot als sittenwidrige Ausbeutung einer fremden Leistung und unter
weiteren Aspekten gem. § 1 UWG zu untersagen.
Schließlich verstoße auch die Herstellung der sogenannten persönlichen
Tageszeitung aus denselben Gründen gegen § 1 UWG. Darüber hinaus sei die
Bezeichnung "Ihre persönliche Tageszeitung" auch im Sinne des § 3
UWG irreführend, weil die tatsächlich per e-mail übermittelten
zusammenfassenden Meldungen keine Zeitung im herkömmlichen Sinne seien.
Die Klägerin hat - in lediglich redaktionell abweichender Formulierung - b e a
n t r a g t,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM
, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu
unterlassen, wie auf den vorstehenden Seiten 3-12 dieses Urteils wiedergegeben
im Geschäftsverkehr das P. -Informationssuchsystem für tagesaktuelle
Nachrichten anzubieten und/oder anbieten zu lassen, soweit sich dies auf die
Presseobjekte D. und/oder H. bezieht,
und/oder
die Einrichtung einer persönlichen Tageszeitung anzubieten und/oder anbieten zu
lassen.
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich unter Beweisantritt darauf berufen, dass die Redaktion
"Elektronische Produkte" der Klägerin im Dezember 1997 darum gebeten
habe, die H. -Internet Ausgabe in die Suchmaschine aufzunehmen.
In der Sache haben sie unwidersprochen behauptet, dass der einzelne Nutzer, der
auf die beschriebene Weise Zugriff auf das Internet-Angebot der Klägerin nehme,
gezählt werde und damit bei der Abrechnung der Werbeeinnahmen Berücksichtigung
finde. Ein Rechtsverstoß liege - so haben sie mit ins einzelne gehender Begründung
vorgetragen und sich dabei insbesondere auf § 49 UrhG und die Rechtsprechung zu
(elektronischen) Pressespiegeln gestützt - nicht vor.
Das L a n d g e r i c h t hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es
liege zwar keine Urheberrechtsverletzung, wohl aber unter dem Gesichtspunkt der
sittenwidrigen Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses ein Verstoß gegen §
1 UWG vor.
Das bloße Ermöglichen des Zugriffes auf eine bestimmte Internet-Seite sei
keine urheberrechtlich relevante Handlung, weil es sich weder um eine Vervielfältigung,
noch um eine Verbreitung, noch um eine öffentliche Wiedergabe von Artikeln aus
dem Online-Angebot der Klägerin handele.
Demgegenüber liege eine sittenwidrige Ausnutzung der Leistung der Klägerin
deswegen vor, weil der Nutzer unter Umgehung von deren Homepage sogleich auf die
gesuchte Seite gelange und so die Werbung auf der Homepage nicht zur Kenntnis
nehmen könne. Dieser Verstoß sei auch nicht durch das behauptete Einverständnis
gerechtfertigt. Dieses erfasse zum einen das Produkt D. der Klägerin nicht und
sei zum anderen auch frei widerruflich.
Ihre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründen die Beklagten wie folgt:
In dem Angebot des link sei ein Verstoß gegen § 1 UWG in Abweichung von der
Auffassung des Landgerichts nicht zu sehen. Ausgangspunkt müsse die Überlegung
sein, dass jeder Internetnutzer, der die Adresse der Klägerin kenne, die Möglichkeit
des Zugriffes auf deren Homepage habe. Hierfür schaffe die angegriffene
Suchmaschine lediglich eine Vereinfachung. Weder der Umstand, dass sie selbst
die Anfangszeilen, die Suchbegriffe und einige Kernbegriffe wiedergebe, noch,
dass derjenige, der den angebotenen link nutze, unmittelbar den Zugriff auf die
betreffende Seite erhalte, könne den Vorwurf rechtfertigen. So habe z.B. kein
Herausgeber etwa einer Zeitung einen Anspruch darauf, dass der Leser die ganze
Zeitung durchblättere. Es stehe im übrigen der Klägerin die technische Möglichkeit
zur Verfügung, dafür zu sorgen, dass jeder Interessierte ausschließlich über
die Homepage an die Informationen gelange. Solange sie diese Möglichkeit nicht
nutze, könne der von ihnen angebotene link nicht wettbewerbswidrig sein.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.1.2000 - 28 O 347/99
- die Klage abzuweisen.
Die Klägerin b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, der Antrag zu 1) sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht
nur aus Wettbewerbs-, sondern auch aus Urheberrecht begründet.
Zunächst handele es sich bei den von ihr in das Internet eingestellten Beständen
einzeln abrufbarer Informationen um eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs.2
UrhG. Der Zugriff auf diese Datenbank sei den Beklagten indes nicht gestattet.
Vielmehr sei sie nur damit einverstanden, wenn ihre Datenbanken "www.H. .com"
und "www.d. -online.de" unter Verwendung der von ihr selbst zur Verfügung
gestellten Suchmaschinen (etwa "H. Topix") aufgesucht und genutzt würden.
Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagten auf diese Datenbank systematisch und
wiederholt zugriffen, liege ein Verstoß auch dann vor, wenn man die vervielfältigten
Teile - zu Unrecht - als unwesentlich im Sinne des § 87 b Abs.1 UrhG ansehen würde.
Der Zugriff durch einen "deep link" stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung
ihrer Rechte dar. Im übrigen seien die einzelnen Beiträge aber auch für sich
genommen urheberschutzfähig.
Das Landgericht habe dem Antrag aber auch zu Recht aus § 1 UWG stattgegeben.
Das Angebot sei aus im einzelnen dargelegten Gründen als sittenwidrige
Ausbeutung einer fremden Leistung, als Behinderung, als Rufausbeute und als
schmarotzerhaftes Anlehnen an das Ergebnis ihrer Leistungen wettbewerbswidrig.
Es treffe insbesondere nicht zu, dass jeder Nutzer, der ihre Adresse kenne,
ebenfalls unmittelbar auf die fraglichen Informationen zugreifen könne. Tatsächlich
sei das nur über die von ihr vorgesehenen Wege, nämlich insbesondere über
ihre Homepage möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen
Verhandlung gewechselten Schriftsätze und die Akten des vorangegangenen, auf
den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahrens 28 O 111/99 LG
Köln, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf den
ihr gem. §§ 283, 523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 8.9.2000
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist
zulässig und ganz überwiegend auch begründet. Die Klage ist mit dem Antrag zu
1) abzuweisen, weil das Informationssuchsystem P. der Beklagten unter keinem
geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden rechtlichen Aspekt zu
beanstanden ist. Demgegenüber ist der Begriff "persönliche
Tageszeitung" für die beschriebene e-mail irreführend und zu unterlassen,
weswegen der Klageantrag zu 2) - soweit er gegenüber dem Antrag zu 1) einen
eigenständigen Gehalt hat - gem. §§ 13 Abs.2 Ziff.1, 3 UWG begründet ist.
A. Was den Antrag zu 1) angeht, mit dem die Klägerin das Verbot erstrebt, das
P. -Informationssuchsystem im geschäftlichen Verkehr anzubieten, soweit darin
ihre Zeitungen D. und H. in die Suche einbezogen werden, so ist dieser weder aus
Urheberrecht noch deswegen begründet, weil das Angebot aus einem in Betracht
kommenden Gesichtspunkt als wettbewerbsrechtlich unlauter anzusehen wäre.
I. Es bestehen zunächst keine urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 Abs.1
UrhG.
Dabei kann unterstellt werden, dass jedenfalls einzelne der Artikel aus den
beiden erwähnten Zeitungen, die die Klägerin im Internet veröffentlicht, die
Anforderungen des § 2 Abs.1 Ziff.1, Abs.2 UrhG an die Schöpfungshöhe erfüllen,
die bei Sprachwerken für einen Urheberschutz notwendig ist. Ebenfalls mag
angenommen werden, dass der geordnete Bestand einer Vielzahl von Artikeln und
Beiträgen aus den beiden Zeitungen im Internet bereits eine Datenbank im Sinne
des § 87 a UrhG darstellt. Denn auch wenn man dies annimmt, stehen der Klägerin
Ansprüche aus § 97 Abs.1 UrhG nicht zu, weil es an einer Verletzung ihrer
Rechte fehlt.
1. Die angenommenen Urheberrechte der Klägerin werden zunächst nicht dadurch
verletzt, dass die Beklagten durch das Programm P. dem Nutzer, der ein
bestimmtes Suchwort vorgegeben hat, auf die beschriebene Weise auflisten, in
welchen von dem System erfassten Veröffentlichungen an dem aktuellen Tag Beiträge
zu diesem Thema enthalten sind.
Das bedarf keiner näheren Begründung, soweit in der Auflistung weitere
Schlagworte aufgeführt sind, die den betreffenden Artikel über das Suchwort
hinaus zusätzlich kennzeichnen. Hierin liegt ersichtlich weder eine Vervielfältigung
oder Verbreitung im Sinne der §§ 16, 17 oder § 87 b Abs.1 UrhG noch gar eine
gem. § 23 UrhG unfreie Bearbeitung des betreffenden Zeitungsbeitrages, auf
dessen unveränderten Inhalt lediglich hingewiesen wird.
Aber auch die beschriebene Wiedergabe von ganzen Sätzen oder Satzfragmenten aus
den Artikeln stellen Verletzungen von Nutzungsrechten nicht dar.
So liegt auch darin zunächst keine Vervielfältigung gem. § 16 Abs.1 UrhG. Das
gilt unabhängig von der noch zu erörternden Frage, ob die Übermittlung von
Daten lediglich auf elektronischem Wege durch das angegriffene Programm P. überhaupt
deren hinreichende körperliche Fixierung darstellt. Eine Vervielfältigung des
geschützten Werkes selbst liegt deswegen nicht vor, weil die betreffenden
Artikel nicht vollständig, sondern nur einzelne Sätze oder Satzfragmente aus
den Beiträgen wiedergegeben werden. Allerdings kann ein Verstoß gegen § 16
UrhG schon dann gegeben sein, wenn nur einzelne Passagen oder sogar nur kleinste
Teile des Werkes vervielfältigt werden. Das setzt aber voraus, dass diesen
Werkteilen ihrerseits eine eigene Schutzfähigkeit zukommt. Soweit die
betreffenden Werkteile demgegenüber nicht für sich genommen persönliche
geistige Schöpfungen sind, ist ihre Benutzung urheberrechtlich gestattet (vgl.
BGH GRUR 89,416 - "Bauaußenkante"; Schricker-Loewenheim,
Urheberrecht, 2.Aufl., § 2 RZ 66 mit umfangreichen Nachweisen aus der älteren
Rechtsprechung und § 16 RZ 14; Nordemann-Vinck, Urheberrecht, 9.Aufl. § 2 RZ
26). Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass der einzelne - auch
vollständige - Satz, der in der Auflistung wiedergegeben wird, für sich
genommen Werksqualität aufweisen könnte. Bei den Veröffentlichungen in den
von der Klägerin herausgegeben Presseorganen "H. " und "D.
" handelt es sich in der Regel um journalistisch aufbereitete Berichte und
Stellungnahmen und sonstige Veröffentlichungen zu aktuellen, zumindest
vorwiegend wirtschaftlichen Themen, deren Gehalt und anzunehmende schöpferische
Höhe sich aus ihrer Gesamtheit und nicht aus einzelnen Sätzen oder gar
Satzfragmenten herleitet. Dass auch nur in Einzelfällen auf die beschriebene
Weise Sätze aus den Artikeln im "H. " oder der "D. "
wiedergegeben würden, die für sich genommen Werksqualität aufweisen, kann
nach der Lebenserfahrung nicht angenommen werden und trägt auch die Klägerin
selbst nicht vor.
Scheidet damit eine unrechtmäßige Vervielfältigung von Werken bzw. Werkteilen
gem. § 16 Abs.1 UrhG aus, so liegt auch keine solche von Teilen einer Datenbank
vor. Allerdings kann gem. § 87 b Abs.1 UrhG auch die Vervielfältigung nur
unwesentlicher Teile der Datenbank, die die wiedergegebenen Passagen allenfalls
darstellen können, urheberrechtswidrig sein. Die hierfür gem. Satz 2 der
Vorschrift bestehenden Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Denn die
beanstandete Wiedergabe der Ausschnitte aus den Artikeln läuft weder der
normalen Auswertung der Datenbank zuwider, noch stellt sie eine unzumutbare
Beeinträchtigung der Klägerin dar. Die Klägerin stellt die Beiträge in das
Internet, damit jeder Interessierte - unentgeltlich - darauf Zugriff nehmen
kann. Vor diesem Hintergrund läuft die Vervielfältigung einzelner Sätze der
normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider. Eine normwidrige Auswertung
liegt regelmäßig dann vor, wenn angenommen werden kann, dass für den
fraglichen Zugriff Nutzungsverträge hätten geschlossen werden müssen (vgl.
Schricker-Vogel, a.a.O., § 87 b RZ 23). Das scheidet indes ersichtlich aus.
Durch die Wiedergabe der einzelnen Sätze und Satzfragmente wird der Klägerin
kein Schaden zugefügt und zudem der Nutzer sogar angeregt, auf das betreffende
Dokument in voller Länge zuzugreifen und damit - zunächst abgesehen von der
Frage des direkten Zugangs im Wege des deep link - das zu tun, was die Klägerin
ihm ermöglichen will. Aus diesen Gründen werden schließlich auch deren
berechtigte Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Das käme nur unter dem
Blickwinkel der Vorbereitung des späteren Zugriffs auf den einzelnen Artikel im
Wege des deep link in Betracht. Auch unter diesem Aspekt liegt eine unzumutbare
Beeinträchtigung indes deswegen nicht vor, weil auch dieser im Einzelfall sich
anschließende Zugriff aus den sogleich darzustellenden Gründen nicht
urheberrechtswidrig ist.
Liegt damit eine rechtswidrige Vervielfältigung nicht vor, so gilt dasselbe
auch für eine etwa in Betracht kommende Verbreitung. Das Verbreitungsrecht der
Klägerin aus § 17 UrhG ist nicht verletzt, weil die verbreiteten Ausschnitte
aus einzelnen Artikeln keine Werksqualität haben, und eine Verletzung etwaiger
Rechte der Klägerin aus § 87 b UrhG ist aus den vorstehend im Rahmen der
Vervielfältigung erörterten Gesichtspunkten ebenfalls nicht gegeben.
Schließlich bedarf es keiner näheren Begründung, dass die Wiedergabe der
Ausschnitte auch nicht im Sinne des § 23 UrhG eine Bearbeitung der
anzunehmenden Werke der Klägerin darstellt. Deren Inhalt wird nicht verändert,
sondern aus ihnen wird lediglich - für jeden Nutzer erkennbar - zum Zwecke des
Hinweises auf ihren Inhalt zitiert.
2. Eine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin liegt auch nicht darin, dass
das Programm P. auf die beschriebene Weise im Wege des deep link nicht wie von
dieser vorgesehen zunächst auf die Homepage der Klägerin, sondern sogleich und
unmittelbar auf den ausgesuchten Beitrag verweist.
In diesem Zusammenhang scheidet eine von den Beklagten allein verursachte
Rechtsverletzung von vornherein aus, weil Rechte der Klägerin nur durch die
Anwendung von P. verletzt werden können und das Programm nicht von den
Beklagten, sondern nur von den Nutzern angewandt wird. Gleichwohl kommt eine
Haftung der Beklagten als Mitstörer oder Anstifter in Betracht (vgl. zu den in
Betracht kommenden Teilnahmeformen Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,
7. Auflage, Kap. 14, RZ 2 ff m.w.N.).
Diese scheitert zunächst nicht daran, dass nach dem - im Berufungsverfahren
allerdings nicht aufgegriffenen - Vortrag der Beklagten in erster Instanz die
Redaktion "Elektronische Produkte" der Klägerin sie sogar um die
Aufnahme in das Suchprogramm gebeten und damit ihr Einverständnis zum Ausdruck
gebracht hat. Selbst wenn auf diese Weise ein für die Klägerin verbindliches
Einverständnis erklärt worden sein sollte, wäre dies jedenfalls widerruflich
und durch den Vortrag der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch widerrufen
worden.
Es liegen indes die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Mitstörer
oder Anstifter nicht vor. Eine solche setzt voraus, dass der allein tätig
werdende (Mit-)Störer bzw. Angestiftete seinerseits rechtswidrig handelt. Das
ist aber nicht der Fall, weil die Nutzer selbst bei der Anwendung von P. gegen
die in Betracht kommenden urheberrechtlichen Vorschriften nicht verstoßen.
Die von den Nutzern aufgerufenen Beiträge werden durch den beanstandeten Zugang
im Wege des deep link zunächst nicht im Sinne des § 23 UrhG bearbeitet, weil
der in das Netz gestellte Beitrag nicht verändert, sondern lediglich auf andere
Weise als dies von der Klägerin vorgesehen ist, elektronisch angesteuert wird.
Ebenso offenkundig liegt keine Verbreitung der Beiträge im Sinne der §§ 17,
87 b UrhG vor, weil mit der Anwendung von P. , das allein dem einzelnen Nutzer
den direkten Zugang zu dem ausgewählten Text ermöglicht, weder ein Anbieten
der einzelnen Artikel in der Öffentlichkeit noch deren Inverkehrbringen
verbunden ist.
Näher in Betracht kommt daher nur eine gem. § 16 oder 87 b UrhG rechtswidrige
Vervielfältigung, eine solche liegt indes auch nicht vor.
Eine Vervielfältigung setzt zunächst voraus, dass eine körperliche Fixierung
des Werkes erfolgt, die eine Wahrnehmung mit den menschlichen Sinnen möglich
macht (Schricker-Loewenheim, a.a.O, § 16 RZ 6; und Schricker-Vogel, a.a.O., §
87 b RZ 11 jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist allerdings gegeben, obwohl der
aufgerufene Beitrag nur vorübergehend auf dem Bildschirm des Nutzers erscheint.
Schon das Aufrufen einer Webseite aus dem Internet führt nämlich dazu, dass
diese - zumindest vorübergehend - im Arbeitsspeicher des von dem Nutzer
verwendeten PC gespeichert wird. Die Speicherung im Arbeitsspeicher erfüllt
indes bereits die Anforderungen an die körperliche Fixierung. Das ergibt sich für
Computerprogramme aus § 69 c Abs. 1 Nr.1 UrhG und gilt auch für andere
elektronisch übermittelte Informationen (vgl. näher Schricker-Loewenheim,
a.a.O., RZ 19 und - mit umfangreichen Hinweisen auf weitere einhellige
Literaturmeinungen - § 69 c RZ 9).
Vor diesem Hintergrund erfüllt der Aufruf einzelner ausgewählter Artikel durch
die Nutzer das Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigung im Sinne der
vorgenannten Bestimmungen. Gleichwohl stellt die Nutzung des Programms einschließlich
der Verwendung des deep link keine rechtswidrige Verwertung der einzelnen Werke
bzw. der angenommenen Datenbank der Klägerin dar, weil die Nutzer zu dieser
Verwertung berechtigt sind.
Der Senat lässt hierzu offen, ob sich aus dem Verhalten der Klägerin ein - von
ihrem Prozessverhalten unabhängiges - Einverständnis gegenüber jedem Nutzer
ergibt, auch auf diesem im vorliegenden Verfahren beanstandeten Wege auf die
einzelnen Beiträge zuzugreifen. In der Literatur wird allerdings die Auffassung
vertreten, der Inhaber einer Website sei mit dem direkten Zugriff auf jede Seite
durch einen deep link grundsätzlich und insbesondere auch dann einverstanden,
wenn ihm so Werbeeinnahmen entgehen. Mit derartigen links müsse er nämlich
billigerweise rechnen. Zudem sei er in der Lage, durch eine Platzierung der
Werbung auf alle Webseiten seiner Homepage die durch den deep link verursachten
Beeinträchtigungen gering zu halten (so Plaß, WRP 00,599,603 f). Teilweise
wird einschränkend angenommen, während für das Setzen von links grundsätzlich
eine konkludent erklärte Einwilligung des Rechteinhabers anzunehmen sei, gelte
das für einen deep link nur dann, wenn sich auf der Homepage keine
anderweitigen Informationen wie etwa Nutzungsbeschränkungen befänden (vgl.
Wiebe in Handbuch Multimedia-Recht, Teil 9, S.20, RZ 60; Koch, GRUR 97,417,430).
Ob und ggfls. inwieweit im vorliegenden Fall von einem Einverständnis
auszugehen sein könnte, erscheint dem Senat zweifelhaft. Gegen die Annahme
eines Einverständnisses dürften die weitreichenden auch wirtschaftlichen
Folgen für die Klägerin und wohl auch der Umstand sprechen, dass diese - wie
sich aus dem als Bl. 206 in Kopie bei den Akten befindlichen Ausdruck ergibt -
unter "Archiv-Detailsuche" auf ihrer homepage ausdrücklich vermerkt,
eine Suche in den Artikeln der H. Zeitung stehe "Kunden von H. Topix"
offen, womit sie auf die von ihr selbst angebotene, von der homepage ausgehende
Suchmaschine verweist, die einen deep link indes nicht vorsieht. Der Senat lässt
dahinstehen, ob die in der Literatur angeführten Gesichtspunkte gleichwohl im
vorliegenden Fall die Annahme eines Einverständnisses gegenüber den Nutzern
rechtfertigen können. Denn auch wenn das nicht so ist, handeln die Nutzer nicht
rechtswidrig.
Es liegt zunächst keine gegen § 16 Abs.1 UrhG verstoßende Vervielfältigung
der einzelnen als urheberschutzfähig anzunehmenden Artikel vor, wenn der Nutzer
diese im Wege des deep link auf den Arbeitsspeicher seines PC lädt. Denn es
handelt sich dabei um gem. § 53 Abs.2 Ziff.4 a 2.Alt UrhG zulässige Vervielfältigungen.
Der Nutzer von P. verwendet die bei dessen Betrieb entstehenden Vervielfältigungen
der Beiträge zum eigenen Gebrauch, nämlich zu dem Zweck, deren
journalistischen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und gerade die Vervielfältigung
einzelner Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen zum eigenen Gebrauch ist ihm
nach der Vorschrift gestattet. Die Erlaubnisvorschrift greift auch angesichts
der Teilnahme der Beklagten an der Vervielfältigung. Denn diese ändert nichts
daran, dass die Vervielfältigung ausschließlich zum eigenen Gebrauch der
Nutzer erfolgt.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass einzelne Nutzer P.
über den eigenen Gebrauch hinaus etwa gewerblich nutzen könnten. Im übrigen wäre
eine derartige missbräuchliche Nutzung vom Willen der Beklagten, die das
Programm ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Bedarf anbieten, nicht
erfasst. Diese haften indes, und zwar nicht nur als Anstifter, sondern auch als
etwaige Mitstörer, nur für solche Eingriffe, an denen sie willentlich
mitgewirkt haben (vgl. BGH GRUR 88,829 f - "Verkaufsfahrten II" m.w.N.).
Ebenso ist die Vervielfältigung kein rechtswidriger Eingriff in die
anzunehmenden Rechte der Klägerin als Herstellerin einer Datenbank aus § 87 b
Abs.1 UrhG.
Das wäre nach Satz 1 der Vorschrift dann zu bejahen, wenn es sich bei dem
einzelnen Artikel, auf den der Nutzer zugreift, um einen nach Art oder Umfang
wesentlichen Teil der Datenbank handeln würde. Das ist indes nicht der Fall.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Teil einer Datenbank nach Art
und Umfang wesentlich ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und unter dem
Blickwinkel des Investitionsschutzes insbesondere auf die Art und Größe der
Datenbank, ihr Verhältnis zum entnommenen Teil und die Qualität des
entnommenen Teils im Verhältnis zur Qualität der Datenbank abzustellen (vgl.
Kotthoff, GRUR 97,597,602; Schricker-Vogel, a.a.O. § 87 b RZ 9). Ausgehend
hiervon stellen die einzelnen Artikel nicht deren wesentliche Teile dar, sofern
die geordnete Veröffentlichung eines Großteils der tagesaktuellen
Zeitungsartikel im Internet überhaupt die Kriterien einer Datenbank erfüllt.
Die streitgegenständliche Nutzung der Webseiten der Klägerin ist von folgenden
Umständen geprägt: einerseits findet sich auf ihnen eine Vielzahl von Beiträgen
und sonstigen Informationen mit oder ohne journalistische Aufbereitung zu
unterschiedlichen aktuellen Themen. Dabei bilden die einzelnen Artikel die
Einheiten, aus denen sich die anzunehmende Datenbank zusammensetzt. Die Klägerin
macht nämlich - wenn auch auf anderem Wege - gerade die vollständigen Beiträge
und nicht etwa auch Teile daraus den Interessenten zugänglich. Andererseits
ruft der Nutzer aus den Publikationen der Beklagten immer allenfalls wenige
Beiträge auf. In der Regel wird es sich sogar nur um einen einzigen Beitrag
handeln, weil die vorangegangene Suche keine weitere Veröffentlichung der
Beklagten an jenem Tage zu dem den Nutzer interessierenden Suchwort erbracht
hat. Damit stellen die einzelnen aufgerufenen Artikel nur unwesentliche Teile
der etwaigen Datenbank dar. Das gilt ohne weiteres in quantitativer Hinsicht,
aber auch nach den übrigen vorstehend genannten Kriterien. Auch wenn die Qualität
der Artikel mit derjenigen der gesamten Datenbank korrespondiert, wird doch nur
auf eines der vielen Elemente zugegriffen, aus denen sich diese zusammensetzt.
Es besteht auch unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt des Investitionsschutzes
kein Anlass, den Kreis der wesentlichen Teile auf den einzelnen Artikel zu
erstrecken. Denn besondere Investitionen leistet die Beklagte für die einzelnen
Artikel im hier interessierenden Zusammenhang nicht mehr. Vielmehr handelt es
sich ausschließlich um Veröffentlichungen, die am jeweiligen Tag auch in
Printform erscheinen und damit ohnehin erstellt werden und sodann der Klägerin
zur Veröffentlichung im Internet zur Verfügung stehen. Es kommt hinzu, dass
bei anderer Sicht jeder Aufruf bereits eine Vervielfältigung eines wesentlichen
Teiles der Datenbank darstellen würde, weil einzelne Passagen der Artikel nicht
aufgerufen werden können.
Ein anderes gilt nicht etwa deswegen, weil der Nutzer im Einzelfall auch mehrere
Suchwörter hintereinander eingeben und sich sodann jeweils die ihn aus den
Publikationen der Beklagten interessierenden Veröffentlichungen zeigen lassen könnte.
In derartigen seltenen Fällen mag er zwar im Ergebnis auf eine größere Anzahl
von Teilen der Datenbank zugreifen, darauf kann indes nach der Systematik des
Gesetzes nicht abgestellt werden. Denn es handelt sich bei dieser
Fallkonstellation um die wiederholte Vervielfältigung von nach dem Vorstehenden
unwesentlichen Teilen der Datenbank und deren Unzulässigkeit ist in Satz 2 der
Vorschrift an besondere Voraussetzungen geknüpft, die aus den nachfolgenden Gründen
ebenfalls nicht vorliegen.
Nach § 87 b Abs.1 S.2 UrhG steht der Vervielfältigung eines wesentlichen Teils
der Datenbank unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung von
unwesentlichen Teilen dann gleich, wenn sie wiederholt und systematisch erfolgt.
Das ist indes nicht der Fall, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne Nutzer auf
die dargestellte Weise P. mehrfach hintereinander unter Eingabe verschiedener
Suchworte benutzen und sich eine größere Anzahl von Publikationen der Klägerin
aufrufen. Es mag in diesen Einzelfällen eine wiederholte Vervielfältigung
vorliegen, weil das nicht den Zugriff immer auf dasselbe Element der Datenbank
voraussetzt, jedenfalls geschieht dieser wiederholte Zugriff aber nicht im Sinne
der Vorschrift systematisch. Denn das Vorgehen der betreffenden Nutzer erfolgt
in diesen Fällen nicht planmäßig mit dem Ziel, einen wesentlichen Teil der
Datenbank der Klägerin zu verwerten. Vielmehr besteht zwischen den mehreren
Aufrufen verschiedener Beiträge trotz einer möglicherweise engen zeitlichen Nähe
kein innerer Zusammenhang, der das Vorgehen jener Nutzer als systematisch
erscheinen ließe. Im übrigen liegen aus den sogleich darzustellenden Gründen,
die einer Verurteilung der Beklagten aus § 1 UWG entgegenstehen, auch die
weiteren Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, wonach die Vervielfältigungen
einer normalen Auswertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten
Interessen der Klägerin beeinträchtigt sein müssen.
3. Schließlich stellt auch die von den Beklagten als "persönliche
Tageszeitung" bezeichnete tägliche Zusammenstellung der jeweils aktuellen
Veröffentlichungen zu dem von dem Nutzer bestimmten Suchwort und ihre Übermittlung
an den Nutzer per e-mail eine Urheberrechtsverletzung nicht dar.
Das ergibt sich mit Blick auf den Umstand, dass es sich bei der "persönlichen
Tageszeitung" lediglich um eine Wiederholung der oben unter 1.)
dargestellten Suche und das Zusammenstellen aller einschlägigen Veröffentlichungen
auf die beschriebene Weise handelt, aus den oben bereits dargestellten Gründen.
Die Zusammenstellung der einschlägigen Artikel und die Angabe einzelner Sätze
oder Satzfragmente stellt - wie oben dargelegt worden ist - eine im Sinne des §
16 UrhG rechtswidrige Vervielfältigung weder des betreffenden Artikels noch der
einzelnen betroffenen Teile dar. An dieser Beurteilung ändert sich nicht
dadurch etwas, dass die Zusammenstellung wiederholt erfolgt. Aber auch die
Beurteilung einer etwaigen Verletzung von Rechten aus § 87 b UrhG führt zu
demselben Ergebnis wie bei der nur einmaligen Suche. Dabei kann dahinstehen, ob
die wiederholte Suche aufgrund einmaligen Auftrages sich möglicherweise bereits
als systematische Vervielfältigung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank im
Sinne der Vorschrift darstellen könnte. Denn jedenfalls läuft auch die
wiederholte Auflistung von Veröffentlichungen aus den oben für den Einzelfall
näher dargelegten Gründen weder einer normalen Auswertung der Datenbank
zuwider, noch werden die berechtigten Interessen der Klägerin unzumutbar
beeinträchtigt.
II. Der mit dem Antrag zu 1) geltendgemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich
auch nicht aus § 1 UWG.
Angesichts des Umstandes, dass die Voraussetzungen für den in Betracht
kommenden Sonderrechtsschutz aus Urheberrecht wie unter I dargestellt nicht
vorliegen, könnte - im Rahmen des ergänzenden wettbewerblichen
Leistungsschutzes - ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nur bestehen, wenn zusätzliche
Umstände vorlägen, die dem Verhalten der Beklagten, obwohl es nicht gegen das
Urheberrecht verstößt, ein unlauteres Gepräge geben (allgemeine Meinung, vgl.
die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21.Aufl., § 1 UWG, RZ
576). Derartige Umstände bestehen indes nicht. Aus diesem Grunde scheiden
wettbewerbsrechliche Ansprüche - sei es unter dem am ehesten in Betracht
kommenden Aspekt der unlauteren Ausbeutung fremder Leistung, sei es unter
anderen Gesichtspunkten - aus.
Als derartiger besonderer Umstand kommt nur die Tatsache in Betracht, dass die
Nutzer durch die Verwendung des deep link an der Werbung vorbeigeführt werden,
die sich auf den sozusagen überschlagenen Webseiten befindet. Soweit demgegenüber
die Verwendung des deep link generell in Rede steht, kann diese nach den
vorstehenden Grundsätzen die Wettbewerbswidrigkeit deswegen nicht begründen,
weil das Setzen des deep link durch die Beklagten urheberrechtlich nicht zu
beanstanden ist. Auch die oben näher beschriebene anfängliche Auflistung aller
Veröffentlichungen im Internet, die sich über das Thema des Suchwortes
verhalten, ist einer näheren wettbewerbsrechtlichen Prüfung nicht zu
unterziehen, weil sie urheberrechtlich zulässig ist und zusätzliche
Unlauterkeitsaspekte weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Das gilt auch für
die wiederholte Auflistung im Rahmen der "persönlichen Tageszeitung".
Indes vermag der erwähnte Umstand des Vorbeileitens des Nutzers an der Werbung
den Unlauterkeitsvorwurf nicht zu rechtfertigen. Das würde von vornherein
gelten, wenn die Klägerin - wie die Beklagten behaupten - die technische Möglichkeit
hätten, den Zugriff auf die einzelnen Seiten im Wege des deep link zu
verhindern. Ob das so ist und für die Zukunft gilt, mag zweifelhaft sein, kann
aber aus den nachfolgenden Gründen dahinstehen.
Die unmittelbare Hinleitung zu der gewünschten Webseite, die den gesuchten
Beitrag enthält, liegt im Interesse des Nutzers. Dieser hat durch die
Bestimmung des Suchwortes gezeigt, dass er sich gerade für Beiträge zu diesem
Thema interessiert. Es kann demgegenüber nicht angenommen werden, dass sich das
Interesse des Nutzers auch auf andere Artikel in den tagesaktuellen Veröffentlichungen
der Klägerin erstreckt, weil er sonst nicht gerade das Suchprogramm P. benutzen
würde. Der Nutzer wird auf die beanstandete Weise schnell und ohne von ihm als
Umwege empfundene Zwischenstufen an sein Ziel geleitet. Das Verfahren ist für
ihn überdies, jedenfalls sofern er die Nutzung des Internet nicht pauschal,
sondern zeitabhängig abrechnet, wegen der Zeitersparnis auch kostengünstiger.
Für den Nutzer stellt sich das Verfahren damit gegenüber der von der Klägerin
vorgesehenen Nutzungsweise über die homepage und verschiedene links ausschließlich
als Verbesserung dar.
Demgegenüber besteht der Nachteil für die Klägerin im wesentlichen in dem
Verlust von Werbeeinnahmen. Im übrigen mag es für sie auch ein gewisser
Verlust sein, der Chance zu entgehen, dass der Nutzer, obwohl ihn zunächst nur
Artikel zu dem Suchbegriff interessierten, doch auch andere Beiträge zur
Kenntnis nimmt, weil er im Rahmen der von der Klägerin vorgesehenen Verweise
und links auf diese stößt.
Bei der gebotenen Abwägung dieser Aspekte erweist sich das Setzen eines deep
link nicht als unlauter.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein allgemeines Interesse daran
besteht, dass Informationen aus dem Internet möglichst unmittelbar und direkt,
also ohne die Einschaltung von Zwischenstufen, die von dem Nutzer nicht gewollt
sind, abgerufen werden können. Mit der Präsentation ihrer Beiträge im
Internet nimmt die Klägerin ein Medium in Anspruch, von dem sie weiß, dass
angesichts der Fülle von dort gespeicherten Informationen einerseits und der
Schnelligkeit andererseits, die gerade im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung allenthalben verlangt wird, ein möglichst direkter Zugriff
auf die einzelnen Informationen im allgemeinen Interesse liegt. Dieses
allgemeine Interesse muss die Klägerin sich auch entgegenhalten lassen, nimmt
sie doch durch die Präsentation ihrer Beiträge die Vorteile des Internet für
ihre gewerblichen Zwecke in Anspruch.
Demgegenüber überwiegt das Interesse der Klägerin an den Werbeeinnahmen, wenn
überhaupt, dann jedenfalls nicht so weit, dass die Umgehung der Werbung bereits
als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden könnte. Das gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin die tagesaktuelle
Internet-Präsentation über Werbeeinnahmen finanziert.
Entgegen der Behauptung der Beklagten muss allerdings zunächst von einer
Beeinträchtigung der Werbeeinnahmen ausgegangen werden. Selbst wenn es nämlich
zutreffen sollte, dass - wie sie behauptet haben - auch solche Nutzer für die
Abrechnung der Werbeeinnahmen gezählt werden, die im Wege des deep link die
Beiträge unmittelbar aufrufen, muss nach der Lebenserfahrung doch
zugrundegelegt werden, dass sich der streitgegenständliche direkte Zugriff
mindernd auf die Werbeeinnahmen auswirkt, weil die betreffenden Nutzer keine
Gelegenheit hatten, die Werbung zur Kenntnis zu nehmen.
Die Klägerin ist aber in der Lage, die Auswirkungen auf die Werbeeinnahmen
durch eine Verlagerung der Werbeeinblendungen schwerpunktmäßig auf die
Webseiten, die die einzelnen Beiträge enthalten, abzumildern. Zumindest aus
diesem Grunde ist - was die Klägerin auch nicht behauptet - keineswegs etwa das
System der Finanzierung der Internet-Präsenz durch Werbeeinnahmen insgesamt
durch den streitgegenständlichen direkten Zugriff auf die einzelne Webseite gefährdet.
Stellt man indes die verbleibenden Beeinträchtigungen ihrer Werbeeinnahmen
sowie den Verlust der erwähnten Spontanaufrufe auch anderer Artikel dem
Interesse der Nutzer gegenüber, das Internet unter voller Ausnutzung seiner
technischen Möglichkeiten zu nutzen, so kann das Ermöglichen des direkten
Zugriffes auf die einzelne Webseite nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter
angesehen werden.
B. Ist danach der Antrag zu 1) abzuweisen, so ist der Antrag zu 2) demgegenüber
begründet.
Die mit diesem Antrag beanstandete Einrichtung einer "persönlichen
Tageszeitung" stellt sich allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht als gem. § 1 UWG unlauter dar. Insoweit liegt kein eigenständiger
Streitgegenstand vor, weil die mögliche Unlauterkeit auch dieses Angebotes von
P. bereits im Rahmen des Antrags zu 1) zu prüfen war.
Der Antrag ist aber aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.1 UWG begründet.
Zu Recht beanstandet die Klägerin, die in einem zumindest abstrakten
Wettbewerbsverhältnis zu den Beklagten steht, die Bezeichnung "ihre persönliche
Tageszeitung" für die oben beschriebene selbständig wiederholte Suche und
die Übermittlung der zusammengestellten Ergebnisse per e-mail.
Die Beklagten bezeichnen dieses Angebot als persönliche Tageszeitung, obwohl es
sich nicht um eine Tageszeitung handelt. Das ist im Sinne des § 3 UWG irreführend
und zu unterlassen.
Allerdings ist es ausgeschlossen, dass Interessenten in einer für eine Irreführung
relevanten Anzahl annehmen könnten, eine Tageszeitung im herkömmlichen Sinne
zu erhalten. Dass durch das Internet keine Zeitung in Printform übermittelt
werden kann, weiß jeder Nutzer. Es wird in den Angaben der Beklagten auch
deutlich, dass es sich bei dem Angebot auch inhaltlich nicht um eine Zeitung
handelt. Vielmehr bringen die Beklagten durch die auf den Seiten 3-12 dieses
Urteils wiedergegebenen Verlautbarungen im Zusammenhang hinreichend deutlich zum
Ausdruck, dass die persönliche Tageszeitung nicht - wie eine gewöhnliche
Zeitung - zu mehreren verschiedenen Themen, sondern nur zu einem einzigen Thema,
nämlich demjenigen, das dem Suchwort entspricht, Beiträge enthält.
Kann der Interessent damit hinreichend deutlich erkennen, dass es sich bei der
persönlichen Tageszeitung aus diesen beiden Gründen nicht um eine Zeitung im
herkömmlichen Sinne handelt, so wird demgegenüber nicht hinreichend deutlich,
welchen Inhalt das Angebot stattdessen hat. Insbesondere wird bei zumindest
einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Interessenten der Eindruck
erweckt, es bestehe zwischen der einmaligen Auflistung der einschlägigen Beiträge
und der persönliche Tageszeitung über die tägliche Wiederholung der Suche und
die Übermittlung per e-mail hinaus noch ein weiterer Unterschied. Das ergibt
sich aus folgendem oben bereits wiedergegeben Satz, der sich auf der als S.5 in
dieses Urteil eingeblendeten Verlautbarung findet:
"Mit P. können Sie zum einen in den heutigen Meldungen von mehr als 290
der wichtigsten Nachrichtenanbietern suchen und zum anderen Ihre persönliche
Tageszeitung erstellen, die Ihnen fortan jeden Morgen als e-mail zugestellt
wird, so dass Ihnen garantiert nichts mehr über ihr Unternehmen, Ihren Verein
oder interessante Persönlichkeiten entgehen wird."
Der Satz ist zwanglos dahin zu verstehen, dass mit den Meldungen, in denen
gesucht werden kann, die oben erwähnte Auflistung von einschlägigen Artikeln
unter Angabe einzelner Sätze bzw. Satzfragmente und von Stichworten gemeint
ist, während die anschließend erwähnte persönliche Tageszeitung nur als
Sammlung von Volltexten verstanden werden kann. Stellt damit die
"Tageszeitung" nach diesem Verständnis eine Ansammlung von Volltexten
dar, dann wird der Leser aber vermuten, dass auch die später täglich per
e-mail übermittelte persönliche Tageszeitung bereits Volltexte enthält. Das
trifft indes nicht zu, weil tatsächlich nur die erwähnte Auflistung täglich
übermittelt wird. Hierin liegt - was der Senat, dessen Mitglieder als
potentielle Nutzer des Internet zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören,
selbst zu beurteilen vermag - die Gefahr der Irreführung begründet. Soweit den
Interessenten im übrigen auffällt, dass noch gar nicht erschienene Artikel
nicht schon im vorhinein ausgewählt werden können, bleibt für diese
angesichts des zitierten Wortlautes unklar, wie anders das Angebot zu verstehen
sein soll.
Die Irreführung ist auch ohne weiteres von wettbewerblicher Relevanz, weil sie
eine Attraktivität des Angebotes vermittelt, die tatsächlich nicht vorhanden
ist.
Schließlich ist der mithin vorliegende Verstoß gegen § 3 UWG angesichts des
Gewichts der Fehlvorstellung und der Ausdehnung des Angebotes im Internet auf
den deutschen Sprachraum auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG geeignet, den
Wettbewerb wesentlich zu beeinflussen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10,
711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin entspricht dem
Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert wird für beide Instanzen unter nachfolgender Differenzierung
endgültig auf D. 200.000 D. festgesetzt:
Der Senat schätzt das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO für dessen Wert maßgebliche
Interesse der Klägerin an dem lediglich die Bezeichnung des Angebotes als
Tageszeitung betreffenden Antrag zu 2) mangels anderer Angaben der Parteien auf
10 % des Gesamtstreitwertes.
Streitwert:
Antrag zu 1) 180.000 DM
Antrag zu 2) 20.000 DM
Gesamtstreitwert 200.000 DM