In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
(...)
hat der 173. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche
Verhandlung vom 20. April 1999 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 2. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Verden vom 7. Dezember 1998 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im
Internet Links (Verknüpfungen) ohne schriftliche Genehmigung der Klägerin
oder ohne Urheberrechtsnachweis der Klägerin auf deren Domain "weyhe-online.de"
direkt oder auf dort genannte Inserenten beginnend mit ..weyhe-online.de/."
zu schalten.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat Erfolg.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) kann gemäß § 1 UWG
verlangen, daß der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) es unterläßt,
unter seiner Internet-Domain gewerbliche Inserenten der Klägerin aufzuführen,
ohne dass deutlich wird, dass diese Homepages der Inserenten von einem anderen
Anbieter, nämlich der Klägerin, stammen.
1. Die Parteien sind Wettbewerber. Die Aufnahme nicht selbst akquirierter
Homepages in ein eigenes Verzeichnis und das Herstellen von Verknüpfungen zu
diesen Homepages ohne Hinweis auf die Internet-Adresse des Klägers geschieht
zum Zwecke des Wettbewerbs. Das Verhalten des Beklagten bei der Gestaltung
seines Hompage-Informationsdienstes ist objektiv geeignet, den Absatz seiner
Produkte zum Nachteil der Klägerin zu fördern. Der Beklagte wird dabei tätig,
um seinen eigenen Wettbewerb gegenüber der Klägerin zu fördern. Beide
Parteien konkurrieren auf dem Markt der Präsentation von Homepages, die unter
ihrer Domain zu finden sind. Von der Reichhaltigkeit des Umfanges ihres
Angebotes ist abhängig, in welchem Umfang Hompage-Werbende über die Klägerin
oder über den Beklagten ihre Leistungen anbieten oder andere Unternehmen im
Zusammenhang mit dem jeweiligen Informationsdienst beim Beklagten oder der Klägerin
werben wollen.
2. Die Aufnahme von Homepages, die von der Klägerin akquiriert wurden und
unter deren Domain präsentiert werden, in ein eigenes Homepage-Verzeichnis
ist wettbewerblich unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme
unlauter. Der Beklagte macht sich das Arbeitsergebnis der Klägerin zu Nutze,
um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leistung der Klägerin
auf den Markt zu bringen (vgl. zur Leistungsübernahme Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 1 Rn. 498 m. w. N.).
Die Klägerin hat glaubhaft dargestellt, dass sie unter ihrer Domain ein
schutzwürdiges Ergebnis eigener Leistungen präsentiert. Sie wendet
erhebliche Kosten auf, um Homepage-Anbieter zu akquirieren und um ein möglichst
umfassendes Angebot in den jeweiligen gewerblichen Bereichen der
Homepageanbieter gewährleisten zu können. Dieses Arbeitsergebnis übernimmt
der Beklagte, wenn er unter seiner Domain dem Internet-Benutzer
unterschiedslos eigene und fremde Homepages präsentiert. Er suggeriert dem
Benutzer, er, der Beklagte, sei auf Grund eigener Leistung in der Lage, dieses
umfassende Angebot zu unterbreiten und er verfüge über die geschäftlichen
Kontakte allen von mm in seinem Informationsdienst aufgeführten Unternehmen.
Er will und kann auf diese Art und Weise erreichen, dass mehr Benutzer auf
seine Internet-Adresse aufmerksam werden und die dort vorhandene Werbung
wahrnehmen. Damit erhöht er das eigene Prestige.
Dieses Verhalten birgt für die Klägerin die Gefahr in sich, dass
Internet-Benutzer auf die Nutzung ihrer Internet-Adresse verzichten, weil sie
unmittelbar beim Beklagten dieselben und noch darüber hinausgehende
gewerbliche Informationen erhalten. So steigert der Beklagte die Attraktivität
seines Informationsdienstes und wird das Internet-Angebot der Klägerin
wesentlich entwertet, weil die Internet-Adresse der Klägerin nicht mehr so häufig
frequentiert wird. Da die Abfragehäufigkeit für die werbenden Unternehmen
ein entscheidendes Kriterium für das Plazieren von Werbung ist, ist der
Beklagte gegenüber der werbenden Wirtschaft im Raum Weyhe in der Lage,
werbewirksame Eigenschaften seines Unternehmens zu eröffnen, die er nicht
selbst, sondern nur mittels des Leistungsergebnisses der Klägerin geschaffen
hat. Dadurch wird die Klägerin letztendlich systematisch um die ihr
zustehenden Früchte ihrer Arbeit, das Akquirieren und Zusammenstellen von
Homepages für werbende Unternehmen gleichsam auf einem Marktplatz, gebracht.
Dementsprechend ist die von dem Beklagten vorgenommene Gestaltung seines
Informationsdienstes, die dem Benutzer keinerlei Hinweis auf die
Internet-Adresse der Klägerin gibt, unbeachtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit
von sogenannten Links (Verknüpfungen) im Internet mit anderen Homepages zu
verbieten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil dieses Urteil rechtskräftig ist.