hat die
Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck auf die mündliche
Verhandlung vom 24. November 1998 für Recht erkannt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Von
der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte hat gegen das Vertragsstrafenversprechen vom 17.12.1996 verstoßen
und ist verpflichtet, an den Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe von DM
6000,00 zu zahlen. Der auf der Webseite "fit durch Sauerstoff" (...)
von (...) befindliche Werbetext für das Gerät (...) enthielt Aussagen, zu
deren Unterlassung sich die Beklagte verpflichtet hat.
Diese Werbeaussagen auf der Internetseite von (...) hat sich die Beklagte
zurechnen zu lassen; sie handelte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig.
Die Zurechnungskette kausaler Beiträge der Beklagten führt von ihrer
Werbeanzeige in der Zeitung mit der dort angegebenen Internetadresse über die
eigene Startseite mit dem Hyperlink zu den Seiten von (...), die den
rechtswidrigen Inhalt enthalten. Dem steht nicht entgegen, dass es zu einer
Rechtsverletzung erst durch die eigenverantwortlichen Handlungen des
Internetnutzers kommt, der die Seiten durch Mausklick aufruft. Für einen durch
die Werbeanzeige angesprochenen Interessenten des Sauerstoffgeräts ist dieser
Weg der Information gewollt.
Voraussetzung für die Zurechnung der fremden Internetseiten ist, dass die
Verantwortlichkeit der Beklagten nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung von
Telediensten- BGBL 1997, S. 1870 ff.- (TDG) gegeben ist. Dieses Gesetz, das durch
das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz eingeführt wurde und am
01.08.1997 in Kraft trat, regelt gesondert die Verantwortlichkeit eines
Anbieters für Informationsinhalte, die über Informations- und
Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden.
Die Vorschrift bildet u. a. für Angebote zur Nutzung des Internets (§ 2 Abs. 2
Nr. 3) eine graduelle Abstufung der Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters:
Nach § 5 Abs. 3 TDG ist seine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte
ausgeschlossen, wenn er lediglich den Zugang zu seiner Nutzung vermittelt. Für
fremde Inhalte, die er zur Nutzung bereit hält, ist er nur unter bestimmten
einschränkenden Voraussetzungen verantwortlich (Abs.2 a.a.O.). Nach Abs. 1 ist
er für eigene Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
Grundsätzlich gilt im Rahmen der Stufenfolge des § 5 TDG nur eine eingeschränkte
Verantwortlichkeit für Anbieter von Informations- und Kommunikationsdiensten.
Dies entspricht dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck der Förderung von
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für diese Anbieter. Für eine einschränkende
Auslegung der zivilrechtlichen Haftung sprechen Kultur und Entstehungsgeschichte
des Internets, das auf möglichst vielfältige Verknüpfungen des eigenen mit
fremden Angeboten angelegt ist. Ohne diese Verknüpfungen käme ein weltweites
Netz von Informations- und Kommunikationsangeboten, -diensten und -netzwerken
gar nicht zustande, das dem Nutzer die systemimmanente Möglichkeit gewährt,
auf dem ganzen Globus zu surfen (v. Bonin/Köster, Internet im Lichte neuer
Gesetze, ZUM 1997, 821, 824). Hyperlinks werden dabei als Querverweise
millionenfach zur Steigerung der Benutzerfreundlichkeit der eigenen Webseite und
zur Ergänzung der Informationen anderer Anbieter gesetzt. Bei ihnen handelt es
sich um Weiterverweisungen des Internetnutzers, die dem leichteren Auffinden
themenverwandter fremder Inhalte dienen und daher mit Fußnoten in einem
wissenschaftlichen Text vergleichbar sind. Eine ständige Überprüfung der
Seiten, auf die Hyperlinks gesetzt wurden, auf einen rechtswidrigen Inhalt ist
aufgrund deren Veränderbarkeit dem Anbieter rechtlich nicht zumutbar und wird
von dem Internetbenutzer typischerweise auch nicht erwartet (§ 5 Abs. 3 TDG).
Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ist aber gegeben, wenn zusätzliche Umstände
vorliegen, die verdeutlichen, dass der Anbieter der Seite, auf der sich der
Hyperlink befindet, sich den Inhalt der fremden Seite geistig zu eigen macht.
Bei den auf der Internetseite von (...) enthaltenen rechtswidrigen Werbeaussagen
für das Gerät handelt es sich um eigenen Inhalt der Beklagten i.S.v. § 5
Abs.1 TDG.
Als eigener Inhalt ist es auch anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen fremden
Inhalt zu eigen macht (Gesetzesbegründung der Bundesregierung,
Bundestagsdrucksache 13/7385). Für einen Hyperlink auf eine fremde
Internetseite ist die Beklagte als Dienstanbieterin verantwortlich, weil darüber
eine Seite unter derselben Domain aufgerufen wird und es sich nicht lediglich um
einen Querverweis, sondern um eine Vervollständigung des auf den eigenen Seiten
angebotenen Inhalts handelt. Dann macht es keinen Unterschied, ob der Anbieter
eigene Webseiten einrichtet oder sich durch Links auf die Seiten eines anderen
Anbieters derer Inhalt zu eigen macht und zur Vermeidung von Kosten auf eigene
Seiten verzichtet.
Ebenso kommt es nicht darauf an, dass er auf die jederzeit änderbare Gestaltung
der fremden Webseiten keinen Einfluss hat. Er ist so zu behandeln, als hätte er
den rechtswidrigen fremden Inhalt auf eigenen Seiten verwendet. Das ergibt sich
aus dem Kontext. Ein die Verantwortung begründender Umstand besteht darin, dass
die bei Anklicken des Hyperlinks aufgerufene Webseite von (...) sich unter
derselben Domain wie die Startseite der Beklage befand. Durch diesen gemeinsamen
Bestandteil der Internetadresse, den der Nutzer an der Adressenzeile seines
Internet-Browsers ablesen kann, entsteht der Eindruck einer inhaltlichen, hier
sogar einer unternehmerischen Verbundenheit sämtlicher Anbieter unter dieser
Domain. Es kommt demgemäss nicht darauf an, dass ein Benutzer aufgrund des
Logos von (...) erkennen konnte, dass er die Seite eines anderen Anbieters
aufgerufen hat. Der Eindruck der inhaltlichen Verbundenheit beider Anbieter genügt.
Hinzu tritt, dass die fremden Werbeaussagen in das inhaltliche Angebot der
Beklagten eingebettet waren und dieses dadurch erst vervollständigt wurde. Ohne
die fremden Seiten konnte das Internetangebot der Beklagten seine Bestimmung,
den Nutzer über das eigene Warenangebot zu informieren und für das
Sauerstoffgerät Werbung zu treiben, gar nicht erfüllen. Daher liegt keine
Weiterverweisung zur inhaltlichen Ergänzung des eigenen Angebots aus Gründen
der Benutzerfreundlichkeit vor. Vielmehr wurden die fremden Seiten zum
Bestandteil des eigenen Angebotes gemacht.
Das bestätigt der Umstand, dass es sich bei dem Symbolfenster "Viele gute
Tipps" um einen (sogenannten) Inline-Link auf die Seite der Beklagten
handelt. Es ist für den Benutzer hierbei nicht erkennbar, dass eine Verknüpfung
mit einer Seite eines anderen Anbieters vorgenommen wird. Wird dem Nutzer der
Wechsel zu einem anderen Anbieter verschleiert, hat der Anbieter erst recht für
den fremden Inhalt einzustehen. Daran ändert nichts, dass nicht die Beklagte,
sondern eine Dritter, nämlich ein Internetserviceunternehmen im Auftrag von
(...), die Hyperlinks auf die Seiten von (...) gesetzt hat (§ 13 Abs. 4 UWG).
Es war nämlich der Beklagten technisch möglich und zumutbar (vgl. § 5 Abs. 4
TDG) die Verknüpfung beseitigen zu lassen, so wie dies jetzt geschehen ist.